Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das einen Rahmen für die Anpassung an die globale Erwärmung in Deutschland setzt. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die negativen Auswirkungen der globalen Erwärmung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren. Weiterhin soll die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber dem Klimawandel gesteigert und die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch seine Auswirkungen verhindert werden. Dies soll vor allem durch Klimaanpassungsstrategien und -konzepte, eine Klimarisikoanalyse sowie ein Berücksichtigungsgebot von Klimafolgen bei allen Planungen und Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben geschehen.

Das bundesweit erste Klimaanpassungsgesetz wurde im Juli 2021 mit dem Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen () vom Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Im Herbst 2024 veröffentlichte das Land eine Anpassungsstrategie, die sowohl den Vorgaben des Landes- als auch des Bundesgesetzes entsprach. Mit dem Klimaanpassungsgesetz Berlin () folgte im November 2025 ein zweites Landesgesetz.

Geschichte

Entwurf des Gesetzes Die Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie und eines Klimaanpassungsgesetzes wurde zwischen SPD, Grünen und FDP im Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages vereinbart. Am 4. April 2023 legte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unter Steffi Lemke (Grüne) einen Referentenentwurf für das Gesetz vor. Das Bundeskabinett billigte den Entwurf am 13. Juli 2023.

Gesetzgebungsverfahren Nach der Billigung durch die Regierung wurde der Gesetzesentwurf am 18. August 2023 dem Bundesrat vorgelegt. Zu diesem nahm der Bundesrat am 29. September 2023 Stellung. In der Stellungnahme begrüßt der Bundesrat das Gesetzesvorhaben und bittet darum, die Finanzierung von Klimaanpassung sicherzustellen. Gleichzeitig wurden die im Entwurf genannten Fristen als zu ambitioniert bezeichnet und eine Verlängerung empfohlen.

Die erste Beratung im Bundestag über den Gesetzesentwurf fand am 19. Oktober 2023 statt. Dabei wurde eine Überweisung des Entwurfs an die zuständigen Fachausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz beschlossen. Die Beratung in den Ausschüssen wurde am 15. November 2023 mit Veröffentlichung einer Beschlussempfehlung und Bericht beendet, sodass die zweite und dritte Beratung im Bundestag am 16. November stattfinden konnten. In der Sitzung wurde der Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung angenommen. Die Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP stimmte dafür, die CDU/CSU sowie die AfD dagegen und die Linke enthielt sich. Weiterhin wurde die in der Beschlussempfehlung formulierte Entschließung angenommen.

Nachdem der Bundesrat über den Entschluss unterrichtet wurde, empfahlen die zuständigen Ausschüsse, keinen Antrag auf die Bildung eines Vermittlungsausschusses zu stellen. In der Sitzung vom 15. Dezember entschied der Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und fasste eine von den Ausschüssen empfohlene Entschließung. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2023 erlassen und wurde am 22. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

Inhalt Ziel des Gesetzes ist, zum „Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels [...] zu vermeiden“. Drohende Schäden sollen vermieden oder weitestgehend reduziert werden. Auch die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft in Bezug auf Veränderungen des Klimas soll erhöht werden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass soziale Ungleichheiten durch den Klimawandel verstärkt werden ().

Klimaanpassung durch den Bund Das Gesetz fordert von der Bundesregierung, bis zum 30. September 2025 eine Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen. Diese muss alle vier Jahre fortgeschrieben werden. Die Strategie muss mindestens aus den Clustern Infrastruktur, Land und Landnutzung, menschliche Gesundheit und Pflege, Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz, Wasser und Wirtschaft bestehen. Weiterhin muss die Strategie messbare Ziele, Indikatoren für die Erreichung der Ziele, geeignete Maßnahmen des Bundes und der Länder sowie einen Mechanismus zur Bewertung der Fortschritte festlegen ().

Die Bundesregierung muss auch eine Klimarisikoanalyse erstellen und mindestens alle acht Jahre aktualisieren. Diese soll als Grundlage der Klimaanpassung dienen und aufzeigen, in welchen Handlungsfeldern, bei welchen Klimawirkungen und in welchen Regionen hohe Risiken bestehen. Zudem soll die Analyse zeigen, wie die Risiken zusammenhängen und wie stark Maßnahmen den Folgen entgegenwirken können. Daten zu Schadenssummen sowie zu Ausgaben für die Klimaanpassung müssen durch die Regierung erhoben und veröffentlicht werden ().

Ein Monitoringbericht muss mindestens alle vier Jahre von der Bundesregierung erstellt werden. Der Bericht soll die Öffentlichkeit über die aktuellen Folgen des Klimawandels und die Erreichung der Ziele informieren sowie die Grundlage für die Bewertung der Fortschritte bilden. Wenn aus dem Bericht eine Verfehlung der Ziele hervorgeht, sollen die Maßnahmen sowie die Ziele der Klimaanpassungsstrategie geprüft und angepasst werden (). Außerdem müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes auch Klimaanpassungskonzepte anfertigen (). Liegenschaften des Bundes müssen an die Folgen des Klimawandels angepasst werden. Die Maßnahmen bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden sollen sich nach einem Bewertungssystem für nachhaltiges Bauen richten. Die Bundesregierung muss auch Länder und Kommunen bei der Klimaanpassung von Liegenschaften unterstützen ().

Berücksichtigungsgebot Öffentliche Aufgabenträger müssen bei Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Überschwemmung, Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser, Bodenerosion oder lokale Wärmeinsel-Effekte. Die Aufgabenträger sollen versiegelte Böden, deren Versiegelung nicht notwendig ist, in den natürlichen Funktionen des Bodens Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG wiederherstellen und entsiegeln ( Abs. 1 bis 3). Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 beantragt oder angezeigt wurden, oder deren Ausführung vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat ( Abs. 5).

Klimaanpassung durch die Länder Die Länder können eigene Gesetze zur Klimaanpassung erlassen und bestehende Gesetze zur Klimaanpassung behalten, solange sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Weiterhin sollen Bund und Länder zusammenarbeiten, um die festgelegten Ziele zu erreichen. Dabei ist der Bund für Strategieentwicklung, Koordination und Forschung verantwortlich (). Die Länder müssen landeseigene Klimaanpassungsstrategien vorlegen und umsetzen. Diese Strategien sollen auf Klimarisikoanalysen beruhen, deren Grundlage die Klimarisikoanalyse des Bundes bilden kann und die durch landeseigene Analysen ergänzt werden. Die Länder müssen Gemeinden, Kreise sowie die Öffentlichkeit einbeziehen und regelmäßige Berichterstattungen abgeben. Die landeseigenen Klimaanpassungsstrategien müssen dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium bis zum 31. Januar 2027 vorgelegt und mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Die Strategien müssen im Internet veröffentlicht werden ().

Ab dem 20. September müssen die Länder dem für die Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium alle zwei Jahre, in welchen Gemeinden und Kreisen es Klimaanpassungskonzepte gibt (). Die Länder müssen öffentliche Stellen bestimmen, die für den Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten für Kreise und Gemeinden zuständig sind. Ziel dieser Konzepte ist ein planmäßiges Vorgehen vor Ort, das zu konkreten Maßnahmen zur Vorsorge von Klimafolgen wie extreme Hitze, Dürre oder Starkregen und zur Stärkung der Eigenvorsorge der Bevölkerung führt. Die Konzepte sollen auf einer Klimarisikoanalyse beruhen. Die Länder bestimmen die Inhalte der Konzepte, die Berichterstattung über die Umsetzung und die Intervalle der Fortschreibung. Bestehende Konzepte, wie Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne sollen bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte berücksichtigt und als Bestandteil geführt werden. Bisherige Lücken in den Konzepten sollen identifiziert und durch geeignete Maßnahmen geschlossen werden ().

Anpassungsstrategie Am 11. Dezember 2024 beschloss das Bundeskabinett entsprechend § 3 Abs. 1 die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel 2024. Herausgeber der Strategie ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, an der Redaktion waren auch das Umweltbundesamt und das Kompetenzzentrum Klimafolgen und Anpassung beteiligt. Die Strategie umfasst 33 Ziele, 45 Unterziele und mehr als 180 Maßnahmen. Die meisten Ziele sollen im Jahr 2030 erreicht werden, einige sind für 2050 veranschlagt. In der Strategie werden zunächst der Kontext und die Entwicklungsgeschichte der Strategie erläutert. Außerdem werden die Ergebnisse des Monitoringberichts 2023 und der Klimawirkungs- und Risikoanalyse für Deutschland 2021 dargestellt, die die Grundlage für die Anpassungsstrategie bilden. Die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Ressorts geschieht in der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Anpassung an den Klimawandel“ (IMAA) unter Leitung des Umweltministeriums. Zudem ist das Behördennetzwerk Klimafolgen und Anpassung unter der Leitung des Umweltbundesamtes für die wissenschaftlichen Grundlagen der Strategie zuständig.