Die Volksabstimmungen über die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 waren zwei Referenden zur von der beratenden Landesversammlung neu ausgearbeiteten Landesverfassung. In der ersten Vorlage ging es um die grundsätzliche Frage der Annahme der Verfassung. Die zweite Vorlage betraf die politisch besonders umstrittene Fassung der sogenannten Schulbestimmungen im Dritten Abschnitt (Artikel 27–40). Die Abstimmungen fanden zeitgleich mit der ersten Wahl zum Landtag von Rheinland-Pfalz statt.
Beim Plebiszit über den Verfassungsentwurf sprach sich eine knappe Mehrheit von 53,0 % der gültig Abstimmenden für die Annahme aus. Bei der zweiten Abstimmung über die Schulbestimmungen fiel die Entscheidung mit nur 52,4 % „Ja“-Stimmen noch einmal knapper aus. In den Regierungsbezirken Rheinhessen und Pfalz überwog bei beiden Abstimmungen die Ablehnung. Es entschied jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im ganzen Land Rheinland-Pfalz.
Es war das erste und bislang einzige Mal in der Geschichte von Rheinland-Pfalz, dass das Stimmvolk im ganzen Land über eine Angelegenheit unmittelbar abstimmte. Im Jahr 1975 wurden Volksentscheide zur Neugliederung des Bundesgebietes abgehalten, allerdings nur in vier der fünf damaligen Regierungsbezirke (Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen; nicht in der Pfalz).Bundesgesetzblatt.
Hintergrund
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde Deutschland von den Siegermächten besetzt und zunächst dem Alliierten Kontrollrat unterstellt. Das westlich der Oder-Neiße-Linie verbliebene Staatsgebiet wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt, wobei das Gebiet des späteren Landes Rheinland-Pfalz in die Französische Besatzungszone kam. Die Provisorische Regierung Frankreichs verfolgte bis Jahresanfang 1946 das politische Ziel einer teilweisen Annexion oder zumindest Heraustrennung der besetzten Gebiete aus Deutschland, was insbesondere das Rheinland und das Saarland betraf, sowie eine Dezentralisierung Deutschlands. Angesichts des sich zuspitzenden Ost-West-Konflikts, änderte Frankreich seine Haltung und schloss sich dem britischen und US-amerikanischen Vorgehen an, dass den zügigen Aufbau von Ländern für eine künftige deutsche Bundesrepublik vorsah. Ab Januar 1946 wurde die Gründung demokratischer Parteien wieder zugelassen.Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 4–14.
Mit der Verordnung Nr. 57 vom 30. August 1946 schuf Pierre Kœnig, der Oberbefehlshaber der Französischen Streitkräfte in Deutschland, ein „rhein-pfälzisches Land“, das sich aus den früher zu Preußen gehörenden Regierungsbezirken Koblenz und Trier (Rheinprovinz) sowie den Regierungsbezirks Montabaur (Provinz Hessen-Nassau), dem Regierungsbezirk Rheinhessen (vormals Volksstaat Hessen) sowie des Regierungsbezirks Pfalz (vormals Freistaat Bayern) zusammensetzte. Die Verordnung bestimmte zudem Mainz zur Landeshauptstadt.
Der Weg zu den Volksabstimmungen Der Weg zu den Länderverfassungen Der Weg zur Ausarbeitung der Landesverfassungen orientierte sich in der französischen Besatzungszone im Wesentlichen an dem Vorgehen der US-amerikanischen Besatzungszone, jedoch mit kleineren Anpassungen und mit etwa einem halben Jahr Verzögerung.Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 11. Ebenso wie für die USA, sah Frankreich die Annahme der Landesverfassungen durch ein Plebiszit als unentbehrlich an. Es verfolgte das Ziel, in den von Frankreich besetzten Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Verfassung zeitgleich ausarbeiten und abstimmen zu lassen. Hiervon ausgenommen war das Saarland, für das Frankreich weiterhin den Status eines von Deutschland abgetrennten französischen Protektorats verfolgte.
Der Weg zur Verfassung für Rheinland-Pfalz Die US-Militärregierung für Deutschland forderten in ihrem Verantwortungsbereich zunächst die Landesregierungen auf, vorbereitende Verfassungsausschüsse ins Leben zu rufen. Diese sollten einen ersten Verfassungsentwurf ausarbeiten, der dann anschließend in den Verfassungsgebenden Landesversammlungen weiter beraten und endgültig ausgearbeitet werden sollten. Da die französische Besatzungsmacht ursprünglich eine weitgehende Dezentralisierung Deutschlands angestrebt hatte, gab es in Rheinland-Pfalz jedoch keine Landesregierung.
Stattdessen wurde mit der Verordnung Nr. 57 am 30. August 1946 eine „Gemischte Kommission“ eingesetzt, die sich aus Vertretern des Oberpräsidiums Rheinland-Hessen-Nassau, zu dem die Regierungsbezirke Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen gehörten, sowie des Regierungsbezirks Pfalz, zusammensetzte. Die Kommission hatte fünf Mitglieder, drei von der CDP, zwei von der SP sowie eines von der KP.Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 16. Zu diesem Zeitpunkt war es den Parteien in der französischen Besatzungszone noch untersagt, das „D“ für „Deutschland“ im Namen zu führen, das Verbot wurde jedoch wenig später fallengelassen.siehe Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 14.
Auch bei der verfassungsgebenden Landesversammlung ging die französische Besatzungsbehörde einen anderen Weg. So sollte diese indirekt über die Gemeinde- und Kreisvertretungen gewählt werden. Die hierfür notwendigen Kommunalwahlen wurden am 15. September 1946 für die Gemeinden, und dann am 13. Oktober für die Kreise abgehalten. Aus diesen gewählten Vertretungen wurden fünf Wahlkollegien, eines für jeden Regierungsbezirk, mit zusammen 1655 Mitgliedern gebildet. Am 17. November 1946 wählten diese nach Verhältniswahlrecht die 127 Mitglieder der beratenden Landesversammlung. Auf die CDP/CDU entfielen 70 Sitze, die SPD kam auf 41 Sitze, die KPD erreichte neun, der Soziale Volksbund (SV) auf fünf und die Liberale Partei (LP) auf zwei Sitze. Die Verfassungsgebende Landesversammlung bildete wiederum aus ihren Reihen eine 17-köpfige Verfassungskommission, in der die Arbeitsberatungen zur Verfassung geführt wurden.Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 14–16.
Streit um die Schulbestimmungen Die Gemischte Kommission hatte sich in drei Sitzungen im Oktober 1946 mit den Schulbestimmungen beschäftigt. Die unterschiedliche Auffassungen von CDU und SPD waren dabei deutlich geworden, gleichwohl waren alle Beteiligten der Auffassung, dass man zu einer gemeinsamen Position werde finden können. Diese Hoffnung sollte sich jedoch bei den späteren Beratungen im Verfassungsausschuss der Verfassungsgebenden Landesversammlung nicht erfüllen. Sie debattierte den künftigen Abschnitt 3 der Verfassung am 7. Februar, dem 4. März und noch einmal vom 15.–17. April 1947.Helmut Klaas: Die Verfassung für Rheinland-Pfalz. Entstehungsstufen und Beratungen, S. 62–63.
In Stellungnahmen am 17. März 1947 legte sowohl die CDU als auch die SPD ihre Haltung abschließend dar. So seien für die CDU Grundsätze, von denen die Partei nicht abweichen könne, ohne in schärfsten Gegensatz ihrer Wählerschaft zu geraten. Sofern keine Einigung zu erzielen sei, sollten die Schulartikel einer gesonderten Abstimmung unterzogen werden. Die SPD gab ihre Haltung am gleichen Tag zu Protokoll. Sie erinnerte daran, dass die verschiedenen Landesteile von Rheinland-Pfalz bereits vor 1933 voneinander abweichende Schulformen kannten. So hätten die Regierungsbezirke Montabaur, Rheinhessen und auch Teile der Pfalz bereits seit über 80 Jahren Gemeinschaftsschulen gekannt. . Die SPD schlage daher vor, dass alle Regierungsbezirke zunächst zu den Schulverhältnissen zurückkehrten, die dort vor 1933 bestanden hätten: Konfessionsschulen in Koblenz, Trier und einigen Teilen der Pfalz, Gemeinschaftsschulen in den anderen Gebieten des Landes. Nach einer Übergangszeit solle die Schulfrage dann erneut aufgerufen und endgültig geklärt werden.Beilage 1 und 2 zur Protokoll des Verfassungsausschusses vom 12.3.1947 in Bad Kreuznach, in: Helmut Klaas (Bearb.): Die Entstehung der Verfassung für Rheinland-Pfalz, S. 161–162.
Bei den Verhandlungen legten CDU, SPD und KPD jeweils verschiedene Fassungen des Abschnitts 3 vor, während SV und LP den Antrag einbrachten, die konkrete Regelung der Schulfrage statt in der Verfassung, in einem eigenen Schulgesetz vorzunehmen. Bei Abschluss der zweiten Lesung am 17. April, lehnten die CDU-Mitglieder sowohl die Entwürfe von SPD und KPD als auch die Anträge von SV und LP mit ihrer Stimmenmehrheit ab und setzten ihren eigenen Entwurf durch. Auch der Antrag der CDU, die Schulbestimmungen separat vom Stimmvolk abstimmen zu lassen, fand die Mehrheit. Die dritte Lesung und abschließenden Lesung kam zum gleichen Ergebnis.
Die französische Besatzungsmacht hatte, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der französischen Laïcité, erhebliche Vorbehalte gegen das Festschreiben konfessioneller Schulen in die Verfassung und erwägte zunächst in den Schulstreit einzugreifen. Darüber hinaus mahnte sie die Parteien, für die Verfassung einen möglichst breit getragenen Kompromiss zu finden, und andere Parteien nicht einfach zu überstimmen. Die CDU machte jedoch deutlich, dass sie in der Schulfrage nicht bereit sei, irgendwelche über eine getrennte Abstimmung hinausgehenden Zusgeständnisse zu machen. Letztlich verzichtete die französische Besatzungsmacht darauf, von ihrem Eingriffsrecht Gebrauch zu machen und überließ den Ausgang der Diskussion der beratenden Landesversammlung.Franz Dorn: Verfassung für ein neues Land, S. 7.siehe Winfried Baumgart: Voraussetzungen und Wesen der rheinland-pfälzischen Verfassung, S. 18.
Volksabstimmungen Die beiden Volksabstimmungen fanden zusammen mit der ersten Landtagswahl am 18. Mai 1947 statt. Am gleichen Tag wurde auch im Land Baden und in Württemberg-Hohenzollern über die dortigen Landesverfassungen abgestimmt.
Die beiden Plebiszite in Rheinland-Pfalz wurden auf einem Stimmzettel, aber getrennt voneinander abgestimmt. Die Abstimmungsfragen lauteten (Textgestaltung wie im Original):Ein Foto des Stimmzettels ist online dargestellt bei Maximilian Deheck: 1947. Die Landesverfassung und ihr Referendum.
Volksabstimmung über die Verfassung Von den knapp 1,65 Millionen Stimmberechtigten nahmen 1.277.706 (77,7 %) an der Abstimmung über die Verfassung teil. Der Verfassungsentwurf wurde von einer knappen Mehrheit der Abstimmenden (53,0 %) unterstützt, wobei in den Regierungsbezirken Rheinhessen und Pfalz die Ablehnung (53,2 % beziehungsweise 59,7 % „Nein“-Stimmen) überwog. Die Zahl der ungültigen Stimmen war mit durchschnittlich 14,4 % sehr hoch. Der Anteil schwankte sehr stark zwischen den Regierungsbezirken, mit dem höchsten Anteil im Regierungsbezirk Trier (22,8 % ungültige) und dem geringsten im Regierungsbezirk Pfalz mit noch sehr hohen 11,1 %.
Amtliches Endergebnis der Volksabstimmung über die Landesverfassung vom 18. Mai 1947Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Die Wahlen und Volksabstimmungen in Rheinland-Pfalz in den Jahren 1946/1947. Stimmkreis Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) gültigeStimmen (c) ungültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) Regierungsbezirk Koblenz 506.046 403.549 79,75 % 344.457 85,36 % 59.092 14,64 % 211.182 61,31 % 133.275 38,69 % Regierungsbezirk Trier 211.187 164.282 77,79 % 126.806 77,19 % 37.476 22,81 % 96.973 76,47 % 29.833 23,53 % Regierungsbezirk Montabaur 136.278 106.524 78,17 % 90.082 84,56 % 16.442 15,44 % 47.233 52,43 % 42.849 47,57 % Regierungsbezirk Rheinhessen 219.910 165.394 75,21 % 142.614 86,23 % 22.780 13,77 % 66.705 46,77 % 75.909 53,23 % Regierungsbezirk Pfalz 571.381 437.957 76,65 % 389.381 88,91 % 48.576 11,09 % 156.909 40,30 % 232.472 59,70 % 1.644.802 1.277.706 77,68 % 1.093.340 85,57 % 184.366 14,43 % 579.002 52,96 % 514.338 47,04 %
Volksabstimmung zu den Schulbestimmungen (Artikel 27–40)