Der Gemeine ex propriis (lat. „aus eigenen Mitteln“) war eine Erscheinung in den alten Heeren Österreichs. 1868 ersetzte ihn, mit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, in gewisser Weise das neu geschaffene Institut des Einjährig-Freiwilligen.N.N.: Das östreichische Fußvolk, in: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik, Literatur und Kunst, 22. Jahrgang, II. Semester, III. Band, Leipzig 1863, S. 334-346, hier: S. 340 ff.
Da zu Zeiten des Gemeinen ex propriis die Laufbahn des Reserveoffiziers in Österreich nicht existierte, war er, – im Unterschied zum Einjährig-Freiwilligen –, stets Anwärter zum Berufsoffizier. Die offiziersmäßige Ausbildung war weitgehend unreguliert und variierte je nach Regiment. Nach Möglichkeit versahen sie den Dienst der Gefreiten und Unteroffiziere. Die Beförderung zum Offizier oder übergangsweise in einen Unteroffiziersgrad hing am Willen des Regimentsinhabers; sie konnte nach wenigen Monaten erfolgen (siehe Ignaz von Legeditsch) oder erst nach Jahren (siehe Wilhelm von Reinländer).
Als Gemeiner ex propriis in das Militär eintreten konnte, wer den Großteil seiner militärische Ausrüstung selbst bezahlte (Monturgeld). Infrage kamen vor allem Sprösslinge begüterter Bürgersfamilien, gleichgültig, ob sie der Konskription unterlagen oder nicht. Bei einer Anwerbung als Freiwilliger war die Truppengattung frei, doch wurde kein Handgeld gezahlt. War keine Mindestdienstzeit (Kapitulation) vereinbart, war das Dienstverhältnis „unobligat“ (nicht verpflichtend). Dann konnte der Abschied beinahe jederzeit frei genommen werden, das eingezahlte Monturgeld verfiel jedoch in jedem Fall.Franz Joseph Schopf: Darstellung des Wirkungskreises der Civilbehörden in den sämmtlichen Militär-Angelegenheiten, Erster Theil, Wien 1839, S. 14 ff.
Der Gemeine ex propriis stand in Konkurrenz zu den Cadetten, die man oft vor ihnen beförderte. Die Kadetten wurden vor 1868 unterschieden in obligate, besoldete k.k.Cadetten bzw. Kaiser-Cadetten (ausnahmslos Offizierssöhne) sowie in unobligate, auf eigene Kosten dienende Regiments-Cadetten bzw. Privat-Cadetten (vom Regimentsinhaber ausgewählt).N.N.: Oesterreichs Heerwesen in neuster Zeit. Von einem österreichischen Officiere, Leipzig 1846, S. 128 Kadetten und Gemeine ex propriis wohnten möglichst gesondert von den übrigen Mannschaften, notfalls teilten sie sich das Quartier mit den Unteroffizieren. Beide standen nicht „unter dem Stock“, waren also von Körperstrafen, wie bis 1868 bei den übrigen Mannschaften üblich, befreit.
Kadetten und Gemeine ex propriis waren, wie Offiziere und der Feldwebel, mit „Sie“ anzusprechen, während bis 1850 für die übrigen Mannschaften das „Ihr“ galt, für die niederen Unteroffiziere hingegen das „Er“.vgl. Dienst-Reglement für die kaiserliche königliche Infanterie, Erster Theil, Wien 1807, S. 21
Der Hut besaß bei beiden Anwärterrängen die schwarze Bandeinfassung der Unteroffiziere (bei den brigen Gemeinen war die Einfassung aus Leder); dazu der Unteroffiziere Handschuhe und gelb-schwarzes Portepee, dieses jedoch aus Seide statt Kammgarn. Außer Dienst durfte der Offiziersdegen angelegt werden.Karl Blaha: Geschichte des k. und k. Feldjägerbataillons Nr. 19, nach authentischen Quellen. Pozsony 1905, S. 11
Der Gemeine ex propriis war nicht mit dem Gemeinen ex officio (Gemeiner „von Amts wegen“) zu verwechseln, den man strafweise seitens der Zivilbehörden oder anderen Truppengattungen (Kavallerie, Artillerie usw.) zur Infanterie abstellte. Dabei handelte es sich bspw. um Landstreicher, Trunkenbolde, (politische) Unruhestifter oder disziplinlose Soldaten.N.N.: Das östreichische Fußvolk, in: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik, Literatur und Kunst, 22. Jahrgang, II. Semester, III. Band, Leipzig 1863, S. 334-346, hier: S. 340 ff.
Einzelnachweise
Kategorie:Militär (Österreich) Kategorie:Mannschaftsdienstgrad Kategorie:Historische Personenbezeichnung (Militär)