Die Judengesetze im Königreich Ungarn waren eine Reihe von antisemitischen Gesetzen des Königreichs Ungarn, die in den Jahren 1938 bis 1942 erlassen wurden.

„Judenfrage“ und Numerus Clausus Juden hatten eine bedeutende aber nicht dominante Position im ungarischen Wirtschaftsleben und wurden angefeindet, weil sich die jüdische Minderheit schneller und erfolgreicher den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Änderungen anpasste. Zum antisemitschen Motiv des „Jüdischen Kapitalismus“ der Gründerzeit kamen nach dem Ende des Ersten Weltkriegs Nachkriegskrisen (Abtretung weiter Gebiete im Vertrag von Trianon, Ungarische Räterepublik roter und weißer Terror). Im Herbst 1919 kam es erstmals zu Pogromen im modernen Ungarn. Schätzungsweise 3000 von 5000 Opfern der Konterrevolution (auch wegen des Feindbildes jüdischer Bolschwismus) waren Juden.

Mit dem Gesetz Nr. 25/1920 schränkte Ungarn 1920 den Hochschulzugang mit einem Numerus Clausus ein. Die Studierenden mussten nun rückhaltlos hinter dem Nationalstaat stehen und sittlich zuverlässig sein. Der Anteil der studierenden Personengruppen (nach Nationalitäten und Rassen) sollte den Bevölkerungsanteil nicht „überrepräsentieren“. Dies schränkte den Anteil jüdischer Hochschulzugänger, der zuvor über dreißig Prozent betragen hatte, auf etwa fünf Prozent ein.

Die Regelung wurde zwar 1928 wieder aufgehoben, aber bis dahin hatte sich die Idee einer „Judenfrage“ in der Gesellschaft verankert. Es war zu gewaltsamen anitjüdischen Ausschreitungen von Studentenverbindungen gekommen. Einige anitjüdische Regelungen, wie der Entzug der Schanklizenz für 3000 jüdische Gastwirte und die Ausweisung von Juden, die nach 1914 nach Ungarn gekommen waren, ließen den Antisemitismus bis Ende der 1920er Jahre in der Mitte der ungarischen Gesellschaft ankommen. Antisemitische ungarische Autoren machten die angebliche jüdische Wirtschaftsdominanz für die Probleme des Landes verantwortlich.

Judengesetze Von 1938 bis 1942 wurden insgesamt einundzwanzig antijüdische Gesetze (und 367 Verordnungen bis 1944) erlassen. Besonders einschneidend wirkten vier Gesetze, die als „Judengesetze“ bezeichnet werden. Die Gesetze wurden eher ad-hoc und willkürlich erlassen, ohne wie die deutschen Rassengesetze aus einer Idee einer arischen Rassenreinheit zu entstanden zu sein. Sie kopierten nicht einfach die deutschen Rassengesetze. Durch die sich ändernde Rechtsdefinition des „Juden“ und die Erweiterung des ungarischen Staatsgebietes zu Lasten der Tschechoslowakei (1938 Erster Wiener Schiedsspruch und 1939 Zerschlagung der Tschechoslowakei), von Rumänien (1940 Zweiter Wiener Schiedsspruch) und Jugoslawiens (1941 Zerschlagung im Balkanfeldzug) erweiterte sich die betroffene jüdische Bevölkerungsgruppe. Nach der Volkszählung von 1941 gab es in Ungarn 825.000 „Juden“ (inklusiv 100.000 zum Christentum Konvertierter), die nach der Volkszählung von 1941 weniger als 6 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachten.

„Sicherung des Gleichgewichts“ Das Gesetz zur Sicherung des Gleichgewichts im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben (Nr. 15/1938) vom 29. Mai 1938 definierte Juden nach der israelitischen Religionszugehörigkeit. Personen, die erst nach dem Stichtag 31. Juli 1919 einer christlichen Religionsgemeinschaft beigetreten waren oder mit einem jüdischen Elternteil geboren worden waren, wurden ebenfalls als Juden angesehen. Der Anteil der Juden in freien Berufen, wie Rechtsanwalt, Arzt, Ingenieur, Schriftsteller und Journalisten sowie in der Theater- und Filmbranche und der Angestellten in Industrie und Handel sollte zwanzig Prozent nicht übersteigen. Damit sollte die magyarische Arbeitslosigkeit bekämpft werden und insbesondere in Theater und Presse die traditionellen Werte des Ungarntums gestärkt werden. Gegenüber deutschen Fachkreisen wurde das Gesetz als eine von den deutschen Rassegesetzen ermutigte Regelung angepriesen, während national orientierte Kreise in Ungarn darin eine Gegenmaßnahme gegen den wachsenden Antisemitismus sahen und den anwachsenden antijüdischen Hass kanalisieren wollten. Die Quotierungsgrenze von zwanzig Prozent wurde als großzügig und auch inkonsequent angesehen, da sie bei einem Bevölkerungsanteil von maximal sieben Prozent nicht einem formalen Gleichstellungsprinzip entsprach.

„Beschränkung des Judentums“ Das Gesetz zur Beschränkung des Judentums im öffentlichen und wirtschaftlichen Raum (Nr. 4/1939) vom 5. Mai 1939 sollte die Verdrängung des Judentums aus Öffentlichkeit und Wirtschaft weiter vorantreiben. Das Gesetz stellte weiterhin auf die Religionszugehörigkeit ab, schloss aber daraus auf eine Rassezugehörigkeit. Wer einen „mosaischen“ Elternteil oder zwei Großeltern „mosaischen“ Glaubens hatte, der sollte als Jude gelten. Der Übertritt zum Christentum könne die jüdische Rassezugehörigkeit nicht beenden. Die Kirche protestierte gegen die Diskriminierung von Christen jüdischer Abkunft. Juden durften in Presse, Film und Theater keine leitenden Funktionen mehr einnehmen. Der Anteil jüdischer Angestellter wurde in der Privatwirtschaft auf zwölf Prozent und in den freien Berufen auf sechs Prozent beschränkt. Daraufhin verloren 90000 Juden ihre Arbeit. Die Bürgerrechte (Wahlrecht, Erwerb der Staatsangehörigkeit und Bekleidung öffentlicher Ämter) wurden eingeschränkt. Richter, Staatsanwälte und Lehrer waren in den Ruhestand zu versetzen.

In Budapest wurde ein „Komissariat zur Beseitigung der intellektuellen Arbeitslosigkeit“ gegründet, das den systematischen Austausch jüdischer Angestellter und Beamter gegen magyarisch-christliche überwachte und förderte. Mit der Einführung von Zwangsarbeit noch im selben Jahr 1939 wurden Zehntausende jüdischer Männer im erwerfbsfähigen Alter dem Arbeitsmarkt entzogen, um einen potentiellen Anstieg der Arbeitslosigkeit durch das Gesetz zu vermeiden.

Das Gesetz wurde bis zur Besetzung Ungarns durch das Deutsche Reich im Jahr 1944 in der Privatwirtschaft schleppend und nicht vollständig umgesetzt. Es hätte entgegen der wirtschaftlichen Vernunft über mehrere Jahre die ungarische Wirtschaft schwer belastet. Ab 1942 mit dem Regierungsantritt von Miklós Kállay schwand auch das politische Interesse an einer strikten Umsetzung, da Ungarn sich vorsichtig vom Deutschen Reich zu distanzieren suchte.

Rassenschutzgesetz Das Gesetz über das Eherecht sowie die im Zusammenhang damit erforderlichen Rassenschutzbestimmungen (Novelle des Ehegesetzes) vom 8. August 1941 war eine Reaktion auf den Anstieg der jüdisch-christlichen Mischehen (1895 zwei Prozent, 1936 vierzehn Prozent) und sollte auch Mängel des Zweiten Judengesetzes beheben. Jüdisch-ungarische Mischehen und außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden wurden verboten und unter Strafe gestellt. Als Jude galt nunmehr, wer mindestens zwei „mosaische“ Großeltern hatte.

Gesetz zur „Entjudung“ der Landwirtschaft Das Gesetz über den land- und forstwirtschaftlichen Besitz von Juden (Nr. 15/1942) vom 6. September 1942 verwendete den Begriff „Jude“ im Sinne des ungarischen Rassenschutzgesetzes und sollte der entscheidende Schritt zur „Entjudung“ der ungarischen Landwirtschaft sein. Damit sollte angeblich die Übernahme des dörflichen Lebens durch Juden verhindert werden und der Boden des Staatsgebietes von Mitgliedern der Volksgemeinschaft bewahrt werden. Juden durften kein Land- sowie Wohneigentum mehr erwerben. Bestehendes Eigentum musste übertragen werden. Für die immer wieder aufgeschobene Bodenreform eröffnete die Enteignung Spielräume für eine symbolische Umverteilungspolitik und soziale Gaben. Die Umverteilung reichte nicht aus, den Landhunger der Kleinbauern und Landlosen zu befriedigen. Sie konnten die Enteignung der Juden aber als einen Einstieg in eine grundlegende Bodenreform sehen, während die ungarischen Grundbesitzer darin eine Möglichkeit zur Vermeidung einer echten Reform sehen konnten.

Weblinks

100 Years Ago, Hungary Adopted the First Racial Law in Europe auf Autocracy Analyst

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kategorie:Antisemitisches Recht Kategorie:Holocaust in Ungarn Kategorie:Rechtsquelle (Königreich Ungarn, 1920–1946)