Talāq () ist im islamischen Recht die einseitige Beendigung der Ehe durch den Mann. Sie stellt neben dem Chulʿ, dem Selbstloskauf der Frau aus der Ehe, eine der beiden Formen der Scheidung im klassischen islamischen Recht dar und ist die häufigste Methode, mit der Ehen in der islamischen Welt aufgelöst werden.El Alami und Doreen Hinchcliffe: Islamic marriage and divorce laws of the Arab world. 1996, S. 22. Die koranischen Regeln für den Talāq werden in Sure 2:228–237 sowie am Anfang von Sure 65, die nach dem Talāq benannt ist, behandelt. Diese Regeln wurden im islamischen Recht unter Zugrundelegung von Hadithen weiter spezifiziert und ausgebaut.
Der Talāq ist nach islamischem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft (īqāʿ), das allein durch Willenserklärung des Ehemanns Rechtswirkung erlangt. Die Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftigEbert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 98. und bedarf nach einhelliger Meinung auch keiner Begründung. Auch eine gerichtliche oder behördliche Beteiligung ist nicht erforderlich.Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 91f. Es handelt sich also gewissermaßen um eine „Privatscheidung“. Die Tatsache, dass nach der islamischen Rechtsordnung nur der Ehemann ein solch weitreichendes Recht genießt, wird von klassischen und modernen islamischen Gelehrten mit seiner angeblich im Vergleich zu Frauen größeren Abgeklärtheit und geringeren Abhängigkeit von Emotionen begründet. Zudem wird darauf verwiesen, dass er im Falle des Talāq selbst schwere finanzielle Nachteile erleidet, weil er dann seiner Ehefrau den gestundeten Teil der Brautgabe ausbezahlen muss.Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 216f.
Allerdings wurde die formlose und einseitig Talāq-Scheidung in vielen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert durch staatliche Verordnungen und Gesetze eingeschränkt bzw. abgeschafft. In einigen Ländern wurde eine behördliche oder gerichtliche Registrierungspflicht eingeführt, die eine Inkenntnissetzung der Ehefrau einschließt, in anderen Ländern wie der Türkei, Tunesien und Algerien wurde der Talāq sogar vollständig abgeschafft und durch ein egalitäres Scheidungsrecht ersetzt.
Koranische Aussagen Der Talāq war schon lange vor Mohammed bei den Arabern allgemein gebräuchlich und „bedeutete den sofortigen, endgültigen Verzicht des Mannes auf alle Rechte, die er auf Grund der Ehe gegenüber seiner Frau geltend machen konnte“. Mit dem Koran wurden einige neue Bestimmungen eingeführt, die den Zeitgenossen unbekannt waren. Sure 4:20, die eine der ersten islamischen Bestimmungen zum Talāq darstellt, richtete sich gegen Übergriffe des Mannes: Ihm wird für den Fall, dass er eine seiner Gattinnen durch eine andere austauschen will, verboten, etwas von dem ihr gezahlten Brautgeld zurückzunehmen. Der Koran appelliert dabei an das Gewissen der Männer: „Wollt ihr es in offenbarer Lüge und Sünde nehmen? Wie solltet ihr es wegnehmen, wo ihr euch einander beigewohnt habt und sie (sc. die Gattinnen) von euch ein festes Versprechen erhalten haben?“ (Sure 4:20f).
Die nächste Koranstelle, die sich mit dem Talāq beschäftigt, Sure 2:228, führt als Neuerung die Wartezeit (ʿidda) ein: „Die Frauen, die den Talāq erhalten haben, sollen drei Perioden (qurūʾ) warten; es ist ihnen nicht erlaubt zu verbergen, was Gott in ihren Schößen erschaffen hat, wenn sie an Gott und den jüngsten Tag glauben; ihre Männer haben das Recht, sie während dieser Zeit zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung wünschen.“ Die Vorschrift sollte einerseits dazu dienen, für den Fall einer Schwangerschaft die Vaterschaft des Kindes der verstoßenen Frau zweifelsfrei festzustellen, andererseits dem Mann Gelegenheit zu geben, eine etwaige Übereilung in der Aussprache des Talāq durch seine Zurücknahme wieder gut zu machen. Allerdings erhielt der Mann auch das Recht, die Ehefrau gegen ihren Willen während der Wartezeit zurückzunehmen. Sure 2:228 betont aber auch, dass die Frauen in der Behandlung vonseiten der Männer dasselbe zu beanspruchen haben, wozu sie ihrerseits den Männern gegenüber verpflichtet sind.Schacht: „Ṭalāḳ“. 1934, S. 689a.
Wenn der Mann den Talāq zweimal ausgesprochen hat, hat er immer noch die Möglichkeit, die Ehefrau entweder in rechtlicher Weise zu behalten oder in Gütlichkeit zu entlassen (Sure 2:229). Wenn er dann aber noch einmal den Talāq über sie ausspricht, ist sie ihm danach gemäß Sure 2:230 nicht mehr erlaubt, ohne dass sie vorher einen anderen Mann heiratet. Erst wenn dieser sie seinerseits entlassen hat, können sie wieder zueinander zurückzukehren. Diese Regelung wird mit der Intention erklärt, eine vorislamische Praxis zu beenden, bei der Frauen endlos verstoßen und wieder zurückgenommen wurden. Mit dem Recht zur Rücknahme der Ehefrau hatte der Mann allerdings immer noch die Möglichkeit, seine Ehefrau unter Druck zu setzen, sie etwa dazu zu bringen, sich durch Rückgabe des Brautgelds loszukaufen, denn er konnte sie mehrmals am Ende der Wartezeit zurücknehmen und über sie sogleich einen neuen Talāq verhängen, sodass sie sich dauernd in der Wartezeit befand. Die in Sure 2:231 ausgesprochene Vorschrift schob derartigen Erpressungsversuchen einen Riegel vor: „Wenn ihr den Frauen den Talāq gebt und sie ihren Termin erreichen, so behaltet sie nach Billigkeit bei euch oder lasst sie nach Billigkeit gehen; behaltet sie aber nicht, um ihnen zu schaden, in feindlicher Absicht: wer das tut, hat damit nur sich selbst geschadet; treibt nicht Spott mit Gottes Worten!“ Gegen die Versuche, Frauen an der Wiederverheiratung mit ihren früheren Ehemännern, die sie verstoßen hatten, zu hindern, richtet sich Koranvers Sure 2:232.Schacht: „Ṭalāḳ“. 1934, S. 689b. In Sure 2:241 wird den entlassenen Frauen eine „Ausstattung“ (matāʿ) zugesprochen.
In die Zeit vor dem Ende des Jahres 5 der Hidschra fallen die Bestimmungen von Sure 65, die nach dem Talāq benannt ist, weil sie einige Vorschriften dazu enthält. In Vers 1 werden die Männer dazu aufgefordert, die Wartezeit genau zu berechnen und die verstoßenen Frauen nicht aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Die Frauen sollen sie nur dann verlassen müssen, wenn sie eine klar zutage liegende Schändlichkeit (fāḥiša) begangen haben. Vers 2 enthält die Aufforderung, zwei gerechte Männer als Zeugen zu nehmen und über die endgültige Erledigung der Angelegenheit vor Gott Zeugnis abzulegen. In Vers 4 wird für Ehefrauen, die keine Menstruation mehr zu erwarten haben oder noch nicht menstruiert haben, eine Wartezeit von drei Monaten und für Schwangere die Zeit bis zu ihrer Niederkunft vorgeschrieben. Vers 6 erlegt den Männern auf, die verstoßenen Frauen wohnen zu lassen, wo sie selbst wohnen, entsprechend ihrer Befindlichkeit, und ermahnt sie, die Frauen nicht zu bedrängen, um ihnen das Leben unangenehm zu machen. Wenn die Frauen schwanger sind oder stillen, haben die Männer ihnen Unterhalt zu gewähren.
Sure 33:49, die an das Ende des Jahres 5 fällt, legt fest, dass Männer denjenigen Frauen, die sie entlassen, bevor sie die Ehe mit ihnen vollzogen haben, keine Wartezeit auferlegen dürfen, sie jedoch ausstatten und „in schöner Weise“ freigeben müssen. Die hier gegebene Bestimmung wird in Sure 2:236f spezifiziert: Wenn der Mann in dieser Situation noch kein Brautgeld festgesetzt hat, soll er sie nach Billigkeit (bi-l-maʿrūfi) ausstatten, der Bemittelte nach seinen Verhältnissen und der Unbemittelte nach seinen Verhältnissen. Hat dagegen der Mann dagegen schon vorher ein Brautgeld festgesetzt, soll er die Hälfte des festgesetzten Betrages zahlen, es sei denn, die Ehefrau oder ihr Vertreter verzichtet darauf. Der koranische Abschnitt mit den Vorschriften zum Talāq endet mit einer allgemeinen Mahnung an die Gläubigen: „Vergesst nicht die Güte untereinander. Gott hat Einblick in das, was ihr tut“ (Sure 2:237).
Aussagen im Hadith Ausführlich wird der Talāq auch im Hadith behandelt. Zu den Aussagen im Hadith, die den Talāq betreffen, gehören: die Ehefrau darf vom Manne nicht verlangen, über eine andere Gattin ihretwegen den Talāq auszusprechen Gott bestraft die Frau, die von ihrem Manne den Talāq ohne genügenden Grund verlangt. Es ist verboten, den Talāq während der Menstruation der Frau auszusprechen. Er ist dann zwar trotzdem gültig, gilt aber als Sünde und inkorrekt. Derjenige, der ihn ausgesprochen hat, soll ihn zurücknehmen und, wenn er darauf besteht, einen ordnungsgemäßen Talāq aussprechen. Der Mann darf in der Reinheitsperiode, in der er ihn ausspricht, keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gehabt haben. Um das leichtfertige Aussprechen des Talāq einzudämmen, wird der Talāq im Scherz für gültig und rechtskräftig erklärt. In einigen Traditionen zeigt sich das Bestreben, den Talāq möglichst einzuschränken. So lautet ein Hadith: „Unter den erlaubten Dingen ist der Talāq Gott am meisten verhasst“.Schacht: „Ṭalāḳ“. 1934, S. 690a.
Regeln des klassischen islamischen Rechts Voraussetzungen für die Gültigkeit Auf der Grundlage des Korans und der Hadithe sind im Fiqh Regeln für den Talāq entwickelt worden. Nach den vier sunnitischen Rechtsschulen sind für den Talāq vier Dinge notwendig: Ehemann, Ehefrau, die Verstoßungsformel und die Absicht, mit dem Aussprechen der Verstoßungsformel eine Verstoßung zu bewirken.al-Ǧazīrī: Kitāb al-Fiqh ʿalā l-maḏāhib al-arbaʿa. 2003, S. 249–251. Des Weiteren gelten die folgenden Regeln: Der Ehemann hat das Recht, den Talāq auch ohne Angabe von Gründen über seine Frau auszusprechen, doch gilt seine unbegründete Vornahme als Makrūh, bei den Hanafiten sogar als Harām. Die Gültigkeit des Talāq wird dadurch aber nicht aufgehoben. Die Entbehrlichkeit von Gründen wird mit dem Schutz der Familiengeheimnisse und der Ehre der Ehefrau sowie mit Beweisschwierigkeiten begründet.Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 216. Um den Talāq aussprechen zu können, muss der Ehemann volljährig und im Besitz seiner Geisteskräfte sein; der im Delirium oder von einem Geisteskranken ausgesprochene Talāq ist ungültig. Der Talāq eines Betrunkenen hat in allen Rechtsschulen Anlass zu Diskussionen gegeben; im Falle schuldbarer Trunkenheit wird er von der Mehrheit als gültig betrachtet. Der unter Zwang ausgesprochene Talāq ist nach den Hanafiten gültig, nach den Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten nicht. Den Talāq eindeutig und direkt bezeichnende Ausdrücke führen ihn nach sunnitischer Mehrheitsmeinung unmittelbar herbei, selbst dann, wenn kein innerer Wille zur Herbeiführung der Scheidung besteht. Verwendet der Sprechende eindeutige Umschreibungen, so verlangen die Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten zur Gültigkeit des Talāq noch eine entsprechende Absicht, während die Malikiten die Absicht hierbei nicht berücksichtigen; bei doppeldeutigen Ausdrücken und Gesten schließlich entscheidet allein die Absicht des Sprechenden. Allerdings herrschen darüber, welche Ausdrücke als zweideutig aufzufassen sind, Meinungsverschiedenheiten.Schacht: „Ṭalāḳ“. 1934, S. 691b. Keine der sunnitischen Rechtsschulen betrachtet die Präsenz der Ehefrau oder von Zeugen notwendig für die Wirksamkeit des Talāq, aber wenn der Talāq umstritten ist, müssen unbescholtene Zeugen aufgeführt werden, um ihn zu beweisen. Nach klassischem hanafitischen Recht ist die Benachrichtigung der Ehefrau über den Scheidungsausspruch keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 92.
Besonderheiten des schiitischen Rechts bestehen darin, dass es in strengerer Auslegung von Sure 65:2 die Heranziehung von zwei gesetzlichen Zeugen für unbedingt notwendig zur Gültigkeit des Talāq erachtet und außerdem Umschreibungen und mehrdeutige Ausdrücke und Gesten nicht gelten lässt.Schacht: „Ṭalāḳ“. 1934, S. 692. Damit der Talāq wirksam wird, muss mündlich auf Arabisch eine vorgeschriebenen Formel ausgesprochen werden.
Widerruflicher und unwiderruflicher Talāq