Das Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen.

Das Kompositum „Arbeitsentgelt“ legt nahe, dass es ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Entgelt ist eine nominalisierte Form von „entgelten“, was so viel heißt wie „vergüten“. Innerhalb der Schweiz, ansonsten selten, wird der Begriff Salär oder EntlöhnungDuden online: Entlohnung, abgerufen am 22. Oktober 2012. für eine geldwerte Entlohnung verwendet.

Arbeitsentgelt ist der Oberbegriff für sämtliche in Geld erbrachten Zahlungen wie Arbeitslohn (Arbeiter) und Gehalt (Angestellte)Historisch meinte der Begriff "Lohn" die zeitlich messbare Gegenleistung für erbrachte Arbeit, während das (im 18. Jahrhundert vor allem an Beamte entrichtete) "Gehalt" in erster Linie auf die Alimentation des Beamten und seiner Familie zwecks angemessener Unterhaltsgewährung gerichtet war (dazu Kocka, Unternehmensverwaltung und Angestelltenschaft am Beispiel Siemens 1847-1914, 1969, Seite 463). oder auch als Sachbezug gewährter Deputatlohn. Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnkostenzuschuss beziehen sich gleichwohl stets auf beide Entgeltformen (Lohn, Gehalt). Geldzahlungen können in Bargeld (Lohntüte) oder im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Lohn- und Gehaltsüberweisung geleistet werden. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Gratifikationen, Prämien (Akkordlohn), Tantiemen, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, für Mehrarbeit (Überstunden), und Zulagen (etwa Leistungszulagen)Gabler-Lexikon-Redaktion (Hrsg.), Gabler Kleines Lexikon Wirtschaft, 1989, S. 11. oder Bonuszahlungen. Im weiteren Sinne zählt zum Arbeitslohn auch das Einkommen der Selbständigen, der Unternehmerlohn, Dietmar Kahsnitz/Günter Ropohl/Alfons Schmid (Hrsg.)/Gerald Gaß, Handbuch zur Arbeitslehre, 1997, S. 457. nicht jedoch der Gewinn als Entlohnung für den Kapitaleinsatz.

Gleichgültig ist, ob das Arbeitsentgelt von einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber (Unternehmen, sonstige Personenvereinigungen) oder von einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (etwa Behörden) stammt. Hier wird es unterschiedlich bezeichnet, nämlich als Besoldung (Beamte, Soldaten und Berufsrichter) oder Grundentgelt (und Entwicklungsstufen) bei Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst. Genau genommen fallen die Bezüge von Beamten, Soldaten und Richtern nicht unter den Begriff „Arbeitsentgelt“, sondern gelten als Alimentation.

Im Unterschied zu Lohn bzw. Gehalt wird bei Leistungen Freier Berufe, also selbständig Erwerbstätigen, das Entgelt meist als Honorar oder Gage bezeichnet.

Rechtsfragen Der Rechtsbegriff des Arbeitsentgelts wird im Sozialversicherungsrecht und bei der Entgeltfortzahlung sowie in der Gewerbeordnung verwendet. Daneben wird der Begriff der Vergütung im Privatrecht als Gegenleistung für erbrachte Dienste beim Dienstvertrag ( Abs. 1 BGB) und beim Arbeitsvertrag ( Abs. 2 BGB) benutzt. Wenn der Begriff der Besoldung bzw. des Soldes genannt wird, sind die Empfänger Beamte bzw. Soldaten. Während diese beiden Gruppen die Leistung im Voraus ( Abs. 4 BBesG) erhalten, besteht zivilrechtlich der Anspruch auf Vergütung erst, nachdem die Leistung erbracht ist ( BGB). Im Steuerrecht werden diese Einnahmen unter dem Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Deutschland) ( EStG) erfasst.

Welche Vergütungs- / Entgeltbestandteile zum Arbeitsentgelt gehören, wird in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich definiert. Selbst im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht ein Unterschied, ob es sich um die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen handelt, oder ob die Höhe des Arbeitsentgelts, das für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fortgezahlt wird. Während an gesetzlichen Feiertagen für die ausgefallene Arbeitszeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist ( Abs. 1 EntgFG), ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne die Zeiten für normalerweise geleistete Überstunden und ohne die Aufwendungen zu berechnen, die dem Arbeitnehmer ohne seine Arbeitsleistung nicht entstehen ( EntgFG).

Sozialversicherungsrechtlich gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Das Arbeitsentgelt ist nach Abs. 1 GewO vom Arbeitgeber in Euro zu berechnen und auszuzahlen, die Entgeltabrechnung ist nach Abs. 1 GewO in Textform zu erteilen.

Im Strafrecht gibt es den Straftatbestand des StGB, der das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter Strafe stellt.

Bestimmung der Entgelthöhe Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers frei vereinbar (soweit kein Mindestlohn gesetzlich oder tariflich vorgeschrieben ist). Dabei spielt die Arbeitsmarktsituation eine entscheidende Rolle, die durch die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt, und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet (siehe: Entgeltdifferenzierung und Arbeitsbewertung), beeinflusst wird. Ebenso können grundsätzliche Überlegungen zum Lohnniveau eine Rolle spielen (z. B. das Spannungsverhältnis zwischen Mindestlohn und Effizienzlohn). In vielen Ländern gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest-Arbeitsentgelt (Mindestlohn). In Deutschland wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde eingeführt, der mehrfach erhöht wurde, seit dem 1. Oktober 2022 auf 12,00 € brutto je Zeitstunde (§ 1 Mindestlohngesetz). In Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn.

Im 19. Jahrhundert führte die große Anzahl Arbeitsuchender und die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei uneingeschränkter Vertragsfreiheit zu extremen Niedriglöhnen. Dies führte zur Gründung von Gewerkschaften und der Durchsetzung von kollektiven Verträgen über Mindestlöhne (Tarifverträgen). Diese sind grundsätzlich nur für Gewerkschaftsmitglieder wirksam, können aber per Allgemeinverbindlichkeitserklärung wie ein gesetzlicher Mindestlohn wirken. Liegt das Entgelt circa 1/3 unterhalb des Üblichen, ist die Vergütungsabrede sittenwidrig iSv. BGB und damit nichtig. Der Arbeitgeber schuldet dann die übliche Vergütung. Strafrechtlich kann der Wuchertatbestand Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt sein. Ist keine Vereinbarung über die Entgelthöhe getroffen worden, bestimmt sich die Vergütungshöhe nach der sogenannten „Taxe“ Abs. 2 BGB, bei Fehlen einer Taxe nach der verkehrsüblichen Vergütung im Gebiet des Arbeitsvertrags.

Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das für Gewerkschaftsmitglieder nicht unterschritten werden darf, wenn auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Früher verbreitete, häufig geschlechtsspezifisch verwendete Entgeltfindungssysteme, wie die Anwendung von Leichtlohngruppen vorwiegend für Frauen, sind heute wegen Verstoßes gegen Diskriminierungsverbote unzulässig. In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt 23 % weniger als ihre männlichen Kollegen. Dieser sogenannte Gender-Pay-Gap ist zu etwa zwei Dritteln auf unterschiedliche Tätigkeiten und Qualifikationen zurückzuführen; bereinigt um diese Faktoren, bleibt ein Unterschied von 8 %. In den neuen Bundesländern fällt die Diskrepanz mit insgesamt 6 % deutlich geringer aus. Große Unterschiede bestehen auch zwischen ländlichen Gebieten mit 33 % und Großstädten mit 12 % Einkommensunterschied.Entgeltungleichheit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Auch in Österreich zeigt sich mit 22 % Gehaltsunterschied zwischen Männern und Frauen ein ähnliches Bild.Frauenbericht 2010, Seite 203; (PDF; 1,8 MB) Bundesministerium für Frauen und Öffentlichen Dienst. Leichtlohngruppen spielen außerdem eine Rolle bei der Diskussion über ein Niedriglohnsegment, das der Eingliederung schlecht ausgebildeter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll.

Die Höhe der Löhne, soweit sie in Tarifverträgen vereinbart sind, wird in öffentlichen Tarifregistern dokumentiert, die jeder einsehen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und alle Bundesländer führen Tarifregister. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig. In Österreich wird über sogenannte „Einkommensberichte“ versucht mehr Transparenz zu erzeugen.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird Angestellten und Arbeitern Entgeltfortzahlung gewährt.

Steuern und Sozialabgaben mini|Anteile von Steuern und Sozialabgaben am Bruttoarbeitsentgelt 2015 für eine Einzelperson mini|Anteile von Steuern und Sozialabgaben am Bruttoarbeitsentgelt 2015 für ein (Ehe-)Paar mini|Entwicklung der realen Nettolöhne und -gehälter in Deutschland

Mit Bruttoarbeitsentgelt (Bruttolohn, Bruttoverdienst oder Bruttogehalt) wird der gesamte, arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn bezeichnet. Nach Abzug diverser Beträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an verschiedene Instanzen weiterleitet, ergibt sich das Nettoarbeitsentgelt (auch Nettolohn oder Nettogehalt), das an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, ihm somit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Die Abzugsbeträge ergeben sich aus der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an folgende Stellen abzuführen:für die Lohnsteuer: Abs. 3 Satz 1 EStG; für den Solidaritätszuschlag in Verbindung mit Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995; für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung: Satz 2 SGB IV; für die Arbeitslosenversicherung in Verbindung mit Abs. 3 SGB III.

Abgaben an das Finanzamt (Steuern) Lohnsteuer (diese ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung) Solidaritätszuschlag (Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer) ggf. Kirchensteuer Sozialversicherungsbeiträge (VGR: Sozialbeiträge) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Arbeitgeber hat zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein tragen. Außerdem hat der Arbeitgeber die sogenannte Umlage U2 zur Vollfinanzierung des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes und des Arbeitsentgelts an Schwangere bei Beschäftigungsverboten ( Aufwendungsausgleichsgesetz) und die Umlage U3 zur Finanzierung des Insolvenzgeldes ( SGB III) zu tragen. Betriebe mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern zahlen zusätzlich die Umlage U1 zur finanziellen Unterstützung bei der Lohnfortzahlung an Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Die Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers (Bruttolohn + Lohnnebenkosten), auch Arbeitnehmerentgelt genannt, liegen in Europa grob zwischen knapp 10 und knapp 50 % über dem vertraglichen Bruttolohn, in Deutschland lagen sie 2017 bei ca. 28 %, in Österreich bei ca. 36 %.

Beim Mindestlohn kommt es für die steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgabe nicht darauf an, ob die gezahlten Entgelte dem gesetzlich geforderten Mindestlohn entsprechen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein anderes gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt.

In Baubetrieben müssen nach der Baubetriebe-Verordnung Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zusätzlich eine Winterbeschäftigungs-Umlage tragen ( SGB III)

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sind die Bruttolöhne und -gehälter um die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zu erhöhen, um so zum Arbeitnehmerentgelt zu kommen.

Abrechnungsgrundlage