Mit dem NOOTS-Staatsvertrag (vollständige Bezeichnung: Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag) soll eine IT-Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen des Bundes und den deutschen Bundesländern geschaffen und damit die Digitalisierung der deutschen Verwaltung vorangetrieben werden.Amtliche Begründung der Bundesregierung in , S. 8.

Der NOOTS-Staatsvertrag wurde am 11. Dezember 2024 vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen. Er befindet sich gegenwärtig bei den Ländern in der Ratifikationsphase, die bis Ende Januar 2026 in 13 der 16 Bundesländer abgeschlossen war.Stand der Ratifikation: Baden-Württemberg: Gesetz zu dem Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 21. Oktober 2025 (GBl. 2025 Nr. 101); Bayern: Bekanntmachung des Vertrags über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 20. August 2025 (GVBl. S. 482); Berlin: Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag vom 8. Januar 2026 (GVBl. S. 10); Brandenburg: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1 und 2 GG (NOOTS-Staatsvertrag) vom 24. Juli 2025 (GVBl. I Nr. 19); Bremen: steht noch aus; bisher nur Vorunterrichtung der Bürgerschaft durch den Senat; Hamburg: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 23. Juli 2025 (GVBl. S. 489); Hessen: Gesetz zu dem NOOTS-Staatsvertrag vom 15. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 109); Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 14. Juli 2025 (GVOBl. M-V S. 386); Niedersachsen: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 89); Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung des Vertrags über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 10. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 818); Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zu dem NOOTS-Staatsvertrag vom 19. November 2025 (GVBl. S. 674); Saarland: Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht; vgl. LT-Drs. 17/1959 vom 14. Januar 2026; Sachsen: Gesetz zum NOOTS-Staatsvertrag vom 16. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 246); Sachsen-Anhalt: Gesetz zum Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 27. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 800); Schleswig-Holstein: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag vom 19. August 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 160); Thüringen: Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht; vgl. LT-Drs. 8/2487 vom 2. Dezember 2025 zum Ersten Thüringer Entlastungsgesetz, dort Art. 4. Der Bund hat den Staatsvertrag mit der Verkündung des Zustimmungsgesetzes vom 12. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt. ratifiziert. Nach Abschluss der Ratifikation in den Ländern wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.Art. 2 Abs. 2 des Bundes-Zustimmungsgesetzes; weitere Bekanntmachungen zum Inkrafttretenszeitpunkt in den GVBls der Länder. Gemäß Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 4. Februar 2026. ist der Staatsvertrag mit Erreichen der in Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmten Mindestzahl an Ratifikationen am 1. Februar 2026 – noch ohne Beteiligung Bremens, des Saarlands und Thüringens – in Kraft getreten.

Ausgangslage und Ziele des Staatsvertrags Die Datenbestände der deutschen Verwaltung – aufgeteilt auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) – sind gegenwärtig technisch nicht vernetzt. Mit dem NOOTS-Staatsvertrag soll die bislang fehlende rechtliche Grundlage für den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geschaffen werden.Amtliche Begründung der Bundesregierung in , S. 1.

Der Vertrag verfolgt das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht. Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).

Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe des NOOTS-Staatsvertrags gesteuert.

Träger des NOOTS Träger des NOOTS sind der IT-Planungsrat, die Föderale IT-Kooperation (FITKO) und das Bundesverwaltungsamt.

Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden durch den IT-Planungsrat getroffen. Abs. 1 des Staatsvertrags. Dazu gehören insbesondere die Finanz- und Budgetplanung sowie die strategische Weiterentwicklung des NOOTS.§ 3 Abs. 2 des Staatsvertrags. Hervorzuheben sind darüber hinaus die Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß des Staatsvertrags sowie die Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS.

Innerhalb des IT-Planungsrats wird eine Steuerungsgruppe NOOTS eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.§ 3 Abs. 4 des Staatsvertrags. Gegenwärtig kommen die Vertreter der Länder aus Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.Johannes Kapfer: Registermodernisierung – Jetzt geht's NOOTS. In: EGovernment vom 24. Juli 2025, abgerufen am 27. Dezember 2025. Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets, Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.§ 3 Abs. 5 des Staatsvertrags.Amtliche Begründung der Bundesregierung in , S. 9.

Unterhalb der Steuerungsgruppe wird eine Gesamtleitung NOOTS und zur Unterstützung bei der FITKO eine Geschäftsstelle eingerichtet.§ 3 Abs. 6 Satz 1 des Staatsvertrags. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere das Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling sowie die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.§ 3 Abs. 6 Satz 4 des Staatsvertrags.

Zudem richtet der IT-Planungsrat eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein, zu deren Aufgaben insbesondere die operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien, die Steuerung und Koordination des Datenmanagements des NOOTS und die Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS gehören.§ 3 Abs. 7 des Staatsvertrags.

Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle, Abs. 1 des Staatsvertrags. die der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vorlegt.§ 4 Abs. 2 des Staatsvertrags. Darüber hinaus ist die Vertretung der Gesamtleitung bei der betriebsverantwortlichen Stelle verortet.§ 3 Abs. 6 Satz 2 des Staatsvertrags.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen. Abs. 1 des Staatsvertrags. Nachweisliefernde Stellen sind zunächst die in der des Identifikationsnummergesetzes (IdNrG) aufgeführten Stellen.§ 5 Abs. 2 des Staatsvertrags. Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich anschließen.§ 5 Abs. 3 des Staatsvertrags.

Finanzierung Die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Finanzierung in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrags und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes. Abs. 1 des Staatsvertrags.

Rechtlicher Hintergrund Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Aufbau des NOOTS als Bund-Länder-übergreifende Infrastruktur ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Daher blieb nur der Weg, auf der Grundlage des GG einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern zu schließen.

Europarechtlich steht die Errichtung des NOOTS im Zusammenhang mit der Verpflichtung Deutschlands aus Art. 14 Verordnung (EU) 2018/1724Vollständiger Titel: . zum automatisierten Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Wenn nationale Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat rechtmäßig Nachweise in einem elektronischen Format ausstellen, das einen automatisierten Austausch ermöglicht, stellen sie diese Nachweise auch den anfordernden zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten in einem elektronischen Format zur Verfügung, das einen automatisierten Austausch ermöglicht. Dazu errichtet die Kommission ein EU-OOTS – Europäisches Once-Only-Technical-System.

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