Justiz im Kanton Obwalden bezeichnet die Gesamtheit der richterlichen Behörden, der Strafverfolgungsorgane sowie der aufsichtsrechtlichen Kommissionen und verwaltungsunabhängigen Justizorgane im Schweizer Kanton Obwalden. Die Organisation und Zuständigkeit dieser Behörden basieren massgeblich auf der Kantonsverfassung (KV/OW) vom 19. Mai 1968 (mit seitherigen Änderungen)Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV). Abgerufen am 22. Dezember 2025. und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG/OW) vom 22. September 1996 (mit seitherigen Änderungen)Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG). Abgerufen am 22. Dezember 2025..

Die Geschichte der Justiz des Kantons Obwalden ist durch den Wandel von einer traditionellen, landsgemeinde-demokratisch geprägten Institution hin zu einer professionalisierten Gerichtsorganisation gekennzeichnet. Ein prägendes Merkmal der Organisationsstruktur war über Jahrzehnte die starke Personalkonzentration an der Spitze der Judikative, bei der das Obergericht und das Verwaltungsgericht in Personalunion von einem einzigen vollamtlichen Präsidenten geführt wurden. Diese Konstellation ermöglichte einerseits eine effiziente Ressourcennutzung im Kleinkanton, barg jedoch andererseits strukturelle Risiken, die im Verlauf der Zeit zu Reformen führten.

Gerichtsorganisation Die ordentliche Gerichtsbarkeit im Kanton Obwalden ist zweistufig aufgebaut und gliedert sich in eine untere Instanz (Kantonsgericht) sowie eine obere Instanz (Obergericht).GOG/OW, Art. 1 und 35.

Obergericht und Verwaltungsgericht Als oberste rechtsprechende Behörde des Kantons fungiert das Obergericht, das zugleich die Funktionen des Verwaltungsgerichts wahrnimmt.GOG/OW, Art. 1 Abs. 1. Organisatorisch ist das Gericht in die Abteilung Obergericht für Zivil- und Strafsachen sowie die Abteilung Verwaltungsgericht für das öffentliche Recht unterteilt.GOG/OW, Art. 1 Abs. 3. In seiner Funktion als Verwaltungsgericht beurteilt es verwaltungsgerichtliche Klagen als einzige Instanz und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, in der Regel des Regierungsrats oder der Departemente.GOG/OW, Art. 62 und 64. Darüber hinaus amtet es als kantonales Sozialversicherungsgericht gemäss Bundesrecht.GOG/OW, Art. 63. Das Obergericht übt ferner die administrative Aufsicht über sämtliche Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwaltschaft aus.GOG/OW, Art. 19 Abs. 1.

Das Gericht setzt sich aus mehreren Präsidien und sechzehn Mitgliedern zusammen.GOG/OW, Art. 1a Abs. 1. Die Spruchkörper tagen in der Regel in einer Dreierbesetzung. In Fällen von besonderer Tragweite, beispielsweise bei zivilrechtlichen Streitwerten von über einer Million Franken oder wenn in Strafsachen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Verwahrung beantragt wird, ist eine Fünferbesetzung zwingend vorgeschrieben.GOG/OW, Art. 1a Abs. 3; Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) vom 30. März 2016, Art. 3–5 (GDB 134.113).

Die operative Leitung und Rechtsprechung wird durch zwei hauptamtliche Gerichtspräsidien gewährleistet, deren Kompetenzen im Geschäftsreglement klar abgegrenzt sind.Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) vom 30. März 2016, Art. 1 und 2 (GDB 134.114). Dem Gerichtspräsidium I obliegen primär die Gerichtsverwaltung, die Geschäftsleitung des Gesamtgerichts sowie die Aufsicht über die unterstellten Behörden, ausgenommen die strafrechtliche Aufsicht. Das Gerichtspräsidium II verantwortet schwerpunktmässig die Bereiche Zivilrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Steuerrecht sowie die Funktion als Beschwerdeinstanz in Strafsachen.GRO, Art. 1 und 2. Die Vertretung der Justiz gegenüber dem Parlament, insbesondere bei der Budgetierung und Rechnungslegung, wird durch das geschäftsleitende Obergerichtspräsidium wahrgenommen.GOG/OW, Art. 21 Abs. 1.

Kantonsgericht Das Kantonsgericht bildet die erste Instanz für Zivil- und Strafsachen, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.GOG/OW, Art. 35 Abs. 1. Es besteht aus mehreren Präsidien und acht Mitgliedern.GOG/OW, Art. 3 Abs. 1. Die Zuständigkeiten sind auf drei spezialisierte Präsidien verteilt:Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK/OW) vom 18. August 2010 (GDB 134.112). Das Präsidium I bearbeitet vorwiegend das ordentliche Zivilverfahren, Ehescheidungen sowie das Jugendstrafrecht.GRK/OW, Art. 14. Dem Präsidium II sind summarische Verfahren, insbesondere im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Rechtsöffnungen, Konkurse), sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten und vereinfachte Verfahren zugeordnet.GRK/OW, Art. 15. Das Präsidium III fungiert als Zwangsmassnahmengericht (Haftgericht) und ist zuständig für Fälle der fürsorgerischen Unterbringung sowie für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten.GRK/OW, Art. 16.

In der Regel entscheiden die Kantonsgerichtspräsidien als Einzelrichter. Bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache jedoch dem Gesamtgericht zur Beurteilung in Dreierbesetzung vorgelegt werden.GOG/OW, Art. 4 Abs. 1; GRK/OW, Art. 7.

Schlichtungsbehörde Als erste Anlaufstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde mit Sitz in Sarnen. Sie führt die nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) obligatorischen Schlichtungsversuche durch.GOG/OW, Art. 6. In Streitigkeiten aus Miete und Arbeitsverhältnissen ist die Behörde paritätisch mit Vertretungen der Arbeitgeber- beziehungsweise Vermieterseite und der Arbeitnehmer- beziehungsweise Mieterseite besetzt.Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010, Art. 5 (GDB 134.118).

Strafverfolgungsbehörden Die Strafverfolgung im Kanton Obwalden folgt dem Modell der «Staatsanwaltschaft I» (Untersuchungsmodell). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, führt die Untersuchung durch und vertritt die Anklage vor Gericht. Sie ist administrativ dem Sicherheits- und Sozialdepartement zugeordnet, in ihrer fallbezogenen Tätigkeit jedoch unabhängig.GOG/OW, Art. 19e und 44a. Bei Übertretungen und leichteren Delikten verfügt sie über die Kompetenz zum Erlass von Strafbefehlen; bei Verbrechen und Vergehen bedürfen diese der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft.GOG/OW, Art. 44b Abs. 4. Für Verfahren gegen Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren ist die organisatorisch integrierte Jugendanwaltschaft zuständig, welche über spezialisierte Fachkräfte verfügt.GOG/OW, Art. 54 und 57.

Spezialbehörden und Kommissionen Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen spezialisierte Fachbehörden. Die Steuerrekurskommission amtet als Spezialgericht für das Steuerrecht und beurteilt Einsprachen gegen Veranlagungsentscheide.GOG/OW, Art. 10a. Die Aufsicht über die im Kanton tätigen Rechtsanwälte obliegt der Anwaltskommission. Sie führt das Anwaltsregister, nimmt Prüfungen ab und übt die Disziplinargewalt aus.Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG/OW) vom 24. Mai 2002, Art. 1 und 4 (GDB 134.4). Das Notariatswesen wird durch die Notariatskommission beaufsichtigt, die ebenfalls Prüfungskommission und Disziplinarbehörde ist.Gesetz über die öffentliche Beurkundung (BeurkG/OW) vom 30. November 1980, Art. 9a und 34 (GDB 210.3).

Anwaltsmonopol und Notariat Die berufsmässige Parteivertretung vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden ist den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol).AnwG/OW, Art. 2. Zur Gewährleistung des Zugangs zum Recht besteht für mittellose Personen ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sofern die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind.KV/OW, Art. 11; GOG/OW, Art. 26.

Das Beurkundungswesen ist als Mischsystem organisiert. Freierwerbende Notare besitzen eine umfassende Zuständigkeit für alle öffentlichen Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet. Ergänzend dazu können vom Regierungsrat gewählte Gemeindenotare tätig werden, deren Befugnisse jedoch örtlich auf die Gemeinde und sachlich auf bestimmte Geschäfte (ohne Gesellschaftsrecht) beschränkt sind.BeurkG/OW, Art. 2 und 4. Beglaubigungen können zudem von Gemeindeschreibern und weiteren Beamten vorgenommen werden.BeurkG/OW, Art. 2 Abs. 3.

Publikationswesen Das geltende kantonale Recht ist in der elektronischen Gesetzesdatenbank (GDB) abgelegt, die eine systematische Gliederung nach Themenbereichen aufweist. Die historische Entwicklung der Gesetzgebung lässt sich in der Obwaldner Gesetzessammlung (OGS) nachvollziehen, welche die Bestimmungen der Landbücher bis 1999 sowie die Veröffentlichungen im Amtsblatt ab dem Jahr 2000 zusammenfasst.Gesetzessammlung des Kantons Obwalden (GDB).

Die Veröffentlichung der Rechtsprechung unterlag im Laufe der Zeit einem Wandel. Bis Ende 2013 wurden die Grundsatzentscheide getrennt publiziert: Die der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts erschienen in der Reihe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden (VVGE), während die Judikatur des Obergerichts und der Obergerichtskommission im Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden (AbR) veröffentlicht wurde. Seit dem Jahr 2014 erfolgt die Publikation der massgeblichen Entscheide aller obersten kantonalen Instanzen einheitlich in der Reihe Obwaldner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (OGVE).Rechtsprechung Kanton Obwalden. Diese Entscheidbände sind auf der kantonalen Webseite sowie über das Portal entscheidsuche.ch zugänglich.entscheidsuche.ch.

Geschichte Ära der Personalunion und der Aufstieg zum Bundesgericht (1979–1995) Einen bedeutenden Einschnitt in der personellen Besetzung der Justiz markierte die Ära von Niccolò Raselli. Der gebürtige Bündner, der seine Laufbahn im Kanton Obwalden von 1975 bis 1979 zunächst als Gerichtsschreiber begonnen hatte, wurde 1979 zum vollamtlichen Präsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts sowie der damaligen Rekurskommission für Sozialversicherung gewählt. Seine sechzehnjährige Amtszeit festigte die institutionelle Stellung des Gerichtspräsidiums. Die hohe juristische Reputation der Obwaldner Justiz in dieser Periode manifestierte sich am 22. März 1995, als die Vereinigte Bundesversammlung Niccolò Raselli zum Richter an das Schweizerische Bundesgericht wählte. Er war damit einer der wenigen Richter, die direkt von einem kantonalen Obergerichtspräsidium in das höchste Schweizer Richteramt berufen wurden. Bis Ende 2008 gehörte Raselli der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung an, die er von 2003 bis 2008 präsidierte. Ab 2009 bis zu seinem Rücktritt Mitte 2012 gehörte er der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung an.Schweizerisches Bundesgericht: Liste der ehemaligen Bundesrichter: Niccolò Raselli. Abgerufen am 22. Dezember 2025.

Wahl an der Landsgemeinde 1995 und die Ära Jenny (1995–2023) Die durch Rasellis Wahl ans Bundesgericht entstandene Vakanz führte im Frühjahr 1995 zu einer politisch umkämpften Neubesetzung, die den damaligen Einfluss der Landsgemeinde auf die Justizwahlen verdeutlicht. Um das höchste Richteramt des Kantons bewarben sich drei Kandidaten, wobei sich die bürgerlichen Parteien nicht auf einen Einerkandidaten einigen konnten. Während die CSP den damaligen Ober- und Verwaltungsgerichtsschreiber Andreas Jenny unterstützte, portierten die CVP und die Liberalen (heute FDP) Notker Dillier. Ein dritter Kandidat, Thomas Bürgi, trat ebenfalls an.Wahlen dominieren Obwaldner Landsgemeinde. Zweite Regierungsrätin in Sicht. In: Neue Zürcher Zeitung. 25. April 1995, S. 14.