Die Risāla () von asch-Schāfiʿī (gest. 820) ist eine arabische Schrift zur islamischen Rechtstheorie. Sie ist das früheste Werk, das den Anspruch erhebt, eine vollständige theoretische Darstellung des islamischen Rechts zu entwickeln und zu formulieren. Das Werk setzt sich insbesondere mit scheinbaren Widersprüchen zwischen Koran und Sunna sowie mit der Verwendung von Hadithen für die Rechtsanalyse auseinander.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 8, 43. Eines der Projekte asch-Schāfiʿīs in der Risāla ist es, zu beweisen, dass die Sunna genau wie der Koran als eine unabhängige Quelle gültiger und verbindlicher Gesetzgebung angesehen werden muss.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 35f. Da asch-Schāfiʿī die Regel betont, dass nur eine authentische Sunna, die von zuverlässigen Autoritäten überliefert wurde, eine gültige Rechtsquelle darstellt, widmet er einen großen Teil der Risāla der Untersuchung dessen, was eine authentische Tradition ausmacht, wer die zuverlässigen Überlieferer sind und warum bestimmte authentische Traditionen einander widersprechen.Khadduri: Islamic Jurisprudence: Shāfi‘ī’s Risāla. 1961, S. 69f.

Zwar gilt asch-Schāfiʿīs Risāla als Anfangspunkt der Usūl-al-fiqh-Literatur,Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 1f. doch meint Joseph Lowry, dass die Risāla selbst kein Usūl-al-fiqh-Werk ist.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 16. Nach Norman Calder fungiert die Risāla auch als Widerlegung der muʿtazilitischen Erkenntnistheorie: Ihr zufolge ist Offenbarung eine notwendige, ausschließliche und hinreichende Quelle des Wissens für alle menschlichen Zwecke, und ihre Interpretation ist das Vorrecht der Fuqahā'.Calder: “Ikhtilâf and Ijmâ‘ in Shâfi‘î’s Risâla”. 1983, S. 72.

Titel Der Titel „Sendschreiben“ bezieht sich darauf, dass asch-Schāfiʿī dieses Werk auf Bitte eines gewissen ʿAbd ar-Rahmān ibn Mahdī abfasste und ihm zuschickte.Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. 1967, Bd. I, S. 488. Er ist allerdings erst nach dem Tode des Autors aufgekommen. In dem Text selbst wird das Werk als al-kitāb („das Buch“) bezeichnet.Khadduri: Islamic Jurisprudence: Shāfi‘ī’s Risāla. 1961, S. 22.

Druckausgaben und Übersetzungen Unter den verschiedenen seit 1312 (1894) erschienenen Ausgaben des Werkes ist die von Ahmad Muhammad Schākir (Muṣṭafā al-Bābī al-Ḥalabī, Kairo 1940) herausgegebene AusgabeDigitalisat die am weitesten benutzte und zuverlässigste.Bedir: "er-Risâle". 2008, S. 118c. In dieser Ausgabe, die auf der Rabīʿ-Handschrift beruht,Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 7. ist der Text in 1821 Paragraphen eingeteilt.

Eine von Majid Khadduri erstellte englische Übersetzung erschien 1961 unter dem Titel Islamic Jurisprudence: Shāfi‘ī’s Risāla bei Johns Hopkins University Press in Baltimore. Das Buch wurde 1987 erneut unter dem Titel Al-imām Muḥammad ibn Idris al-Shāfi'i's al-Risāla fī usūl al-fiqh, treatise on the foundations of Islamic Jurisprudence von der Islamic Texts Society in Cambridge publiziert. Eine Edition mit englischer Übersetzung liefert Joseph E. Lowry in: The epistle on legal theory. New York University, New York 2013.Digitalisat Edition des arabischen Textes und Digitalisat der englischen Übersetzung

Inhalt Thematische Gliederung Nach Joseph Lowry besteht asch-Schāfiʿīs Risāla im Großen und Ganzen aus einer Einleitung und drei Hauptteilen.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 43. Die einzelnen Teile des Werks befassen sich nach Joseph LowryLowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 45. mit den folgenden Themen: Einleitung (§§ 1–178). Ausführungen zur islamischen Heilsgeschichte (§§ 1–42), Bedeutung des Rechts (§§ 43–52), die Bayān-Theorie (§§ 53–130), das Arabische im Koran (§§ 131–178). Der erste Hauptteil behandelt hermeneutische Techniken bei bestehender Wechselwirkung zwischen Koran und Sunna (§§ 179–568). Hier geht es um uneingeschränkt und eingeschränkt gültige Texte (ʿāmm/ḫāṣṣ) (§§ 179–235), die Autorität der Sunna (§§ 236–311), Abrogation (§§ 312–420) sowie allgemeine und spezifische Texte (ǧumla/naṣṣ) (§§ 421–568). Der zweite Hauptteil (§§ 569–1308) diskutiert hermeneutische Probleme und andere Fragen, die die Sunna allein betreffen.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 31, 43f. Am Anfang geht es noch einmal um die Interaktion von Quellen (§§ 569–655), danach um Abrogation in der Sunna (§§ 656–709), Widersprüche zwischen Hadithen (§§ 710–846), Gebote und Verbote (§§ 847–960), Erkenntnistheorie (§§ 961–997), Hadith-Kritik (§§ 998–1308) und Idschmāʿ (§§ 1309–1320). Der dritte Hauptteil (§§ 1312–1821) befasst sich mit der juristischen Auslegungstechnik, die angewendet wird, wenn zu einer Frage kein direkt darauf hinweisender offenbarter Text vorliegt. Hierbei geht es zunächst um Idschtihād und Qiyās (§§ 1321–1670), wobei asch-Schāfiʿī die in Kufa von Abū Hanīfa praktizierte Rechtsmethode des istiṣān (pragmatische Erwägung) kritisiert (§§ 1456–68)Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 8, 33. und die Gültigkeit des Idschmāʿ der Bewohner von Medina in Frage stellt (§§ 1556–63).Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 33. Anschließend geht es um verschiedene Differenzen zwischen Texten und frühen Autoritäten (§§ 1671–1804), die Rechtsmeinungen der Prophetengefährten (§§ 1805–1811) und den relativen Wert von Koran, Sunna, Idschmāʿ und Idschtihād (§§ 1812–1821).

Das Bayān-Konzept als Hauptthema der Risāla Joseph Lowry zufolge dreht sich das Werk vor allem um das juristisch-hermeneutische Konzept des bayān („Kundgabe, Darlegung, Erläuterung“).Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 24. Asch-Schāfiʿī erklärt dieses Konzept am Anfang der Risāla, wie folgt:

Demnach ist das islamische Normensystem also grundsätzlich in Koran und Sunna enthalten, wobei sich die einzelnen Regeln auf viererlei Art aus diesen Quellen ergeben: (1) aus dem Koran allein; (2) aus Koran und Sunna zusammen, wobei die Sunna den Koran erläutert; (3) aus der Sunna allein; (4) aus keiner der beiden Rechtsquellen, so dass Idschtihād erforderlich ist. Anschließend veranschaulicht er die verschiedenen Varianten des Bayān mit juristischen Beispielproblemen (§§ 73–119), wobei er sie hier um eine fünfte Variante erweitert, die nämlich, dass Koran und Sunna auf dasselbe hinauslaufen.

Asch-Schāfiʿī schließt seine Ausführungen dazu mit der Aussage ab: „Niemand hat das Recht, über etwas zu sagen, dass es erlaubt oder verboten ist, es sei denn, aufgrund von Wissen. Und Grundlage des Wissens sind entweder die Nachricht im Buch (sc. dem Koran) oder der Sunna, oder der Idschmāʿ oder der Qiyās“ (§ 120). Damit formuliert er hier auch schon die Lehre von den vier islamischen Rechtsquellen.

Das Konzept des Bayān stellt in den ersten 629 Paragraphen, also etwas mehr als einem Drittel des Textes, ein durchgängiges und wiederkehrendes Thema der Risāla dar.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 41. Nach § 629 bezieht sich der Autor nicht mehr ausdrücklich auf das Bayān-Schema, doch meint Lowry, dass die Einzelheiten der Darstellung dieses „göttlichen Kommunikationsakts“ das Organisationsprinzip der gesamten Risāla bilden.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 19. Die drei Hauptteile des Werks behandeln nämlich, so Lowry, drei verschiedenen Arten des Bayān: 1. diejenige, bei der sich Koran und Sunna verbinden, um Regeln auszudrücken, 2. die Art, bei der nur die Sunna Regeln ausdrückt, und 3. die Art, bei der man auf Idschtihād zurückgreifen muss.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 44.

Struktur und Stil Die grundlegende literarische Form der Risāla ist der Dialog.Calder: “Ikhtilâf and Ijmâ‘ in Shâfi‘î’s Risâla”. 1983, S. 57. Die Funktion des Gesprächspartners in der Risāla besteht darin, asch-Schāfiʿī die Möglichkeit zu geben, dieselben Punkte mit leichten Abweichungen zu wiederholen.Calder: “Ikhtilâf and Ijmâ‘ in Shâfi‘î’s Risâla”. 1983, S. 67. Der größte Teil der Risāla besteht aus Beispielproblemen, von denen viele nicht von theoretischen Erklärungen begleitet werden, so dass man aus ihnen auf die theoretische Aussage schließen muss, die bewiesen werden soll. Der Text enthält vergleichsweise wenige ausführliche Diskussionen über abstrakte Theoriefragen und arbeitet stattdessen hauptsächlich anhand ihrer Beispielprobleme. Die Beispielprobleme lassen sich in mehrere klar erkennbare Gruppen einteilen, und diese Gruppen spiegeln sowohl die übergeordneten Konzepte wider, die asch-Schāfiʿī zu Beginn der Risāla ankündigt, als auch die Fachbegriffe, die in seinen Analysen einzelner Probleme wiederkehren.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 17.

Quellen In der Risāla gibt es 220 Koranzitate, die entweder als spezifische Rechtsvorschriften oder als Beispiele für die Formulierung von Fiqh-Maximen angeführt werden. Daneben führt der Autor über 100 Hadithe an, von denen er einige an verschiedenen Stellen als Beispiele wiederholt. Auch sie dienen nicht nur als Rechtsvorschriften, sondern als Grundlage für die Formulierung von Maximen.Khadduri: Islamic Jurisprudence: Shāfi‘ī’s Risāla. 1961, S. 26. Eine Liste aller in der Risāla genannten Überlieferer findet sich in Khadduris Übersetzung des Werks, zusammen mit deren Todesdaten und -orten.Khadduri: Islamic Jurisprudence: Shāfiʿī’s Risāla. 1961, S. 352–362. Obwohl asch-Schāfiʿī Berichten, die von unzuverlässigen Autoritäten überliefert werden, kritisch gegenübersteht und Traditionen von ihm unbekannten Autoritäten nicht akzeptieren wollte, zitiert er selbst in der Risāla mehrere Traditionen ohne Isnād.Khadduri: Islamic Jurisprudence: Shāfi‘ī’s Risāla. 1961, S. 31.

Rezeption Wael B. Hallaq ist der Auffassung, dass die Risāla nach dem Tod ihres Autors zunächst keine nennenswerte Anhängerschaft fand, und führt dies darauf zurück, dass der Text eine eigenwillige Rechtsposition widerspiegelte.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 13. Allerdings zitiert al-Baihaqī (gest. 1066) asch-Schāfiʿīs Schüler al-Muzanī (gest. 878) mit der Aussage: „Ich habe asch-Schāfiʿīs Buch Ar-Risāla 500 Mal gelesen, und jedes Mal habe ich einen neuen Nutzen daraus gezogen, den ich vorher nicht daraus gezogen hatte.“al-Baihaqī: Manāqib aš-Šāfiʿī. Ed. Aḥmad Ṣaqar. Dār at-Tūrāṯ, Kairo, 1970. Bd. I, S. 236. Digitalisat Der älteste noch existierende Textzeuge für die Risāla ist die sogenannte Rabīʿ-Handschrift, benannt nach ar-Rabīʿ ibn Sulaimān al-Murādī (gest. 884), einem Schüler und Hauptüberlieferer von asch-Schāfiʿīs Werken. Obwohl der moderne Herausgeber dieser Handschrift annimmt, dass sie ar-Rabīʿs eigene Handschrift darstellt und den von asch-Schāfiʿī ihm diktierten Text wiedergibt, geht die herrschende wissenschaftliche Meinung aufgrund handschriftlicher Evidenz davon aus, dass die Handschrift aus der Mitte des 10. Jahrhunderts stammt.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 371.

Die Risāla erhielt fünf Kommentare, von denen vier aus dem 10. Jahrhundert stammen. Die Kommentatoren sind Abū Bakr as-Sairafī (gest. 932), Abū l-Walīd al-Naisābūrī (gest. 960), al-Qaffāl asch-Schāschī (gest. 976), al-Dschauzaqī (gest. 989), Abū Muhammad al-Dschuwainī (gest. 1046) und möglicherweise ʿAbd al-Wahhāb al-Baghdādī (gest. 973). Es ist allerdings nicht klar, ob sich einer dieser Kommentare erhalten hat.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 18. Darüber hinaus scheint sie ein wesentlicher Bestandteil der Usūl-Ausbildung geworden zu sein. So wird beispielsweise berichtet, dass Abū l-Fadl an-Nadrawi das Werk um die Mitte des 10. Jahrhunderts in Isfahan unter Abū l-Walīd ibn Mihrān studierte.Wael B. Hallaq: “Was al-Shafiʿi the Master Architect of Islamic Jurisprudence?” in: International Journal of Middle East Studies 25 (1993) 587–605. Hier S. 595. Al-Dschassās (gest. 981) und Ibn ʿAqīl (gest. 1119) zitierten asch-Schāfiʿīs Definition des Bayān aus seiner Risāla.Lowry: Early Islamic Legal Theory. 2007, S. 55, 57.