In der Schweizer Rechtsordnung sind dingliche Rechte (frz. droits réels) die absoluten Rechte an einer Sache. Sie unterscheiden sich fundamental von den persönlichen Rechten – etwa den Rechten aus Verträgen – durch ihre Rechtswirkung. Dingliche Rechte gelten gegenüber jedermann (erga omnes), persönliche Rechte hingegen nur zwischen den Parteien (etwa den Vertragspartnern). Sie sind damit relative Rechte.BGE 114 II 91 E. 4a.
In der Schweiz zählt das Gesetz abschliessend die dinglichen Rechte auf ( ZGB, Numerus clausus): Eigentum ( ff. ZGB), Dienstbarkeit ( ff. ZGB), Grundpfand ( ff. ZGB) und Grundlast ( ff. ZGB). Das Eigentum ist das dingliche Vollrecht und verschafft dem Eigentümer das Recht, die Sache zu nutzen, deren Früchte zu ziehen und die Sache zu zerstören. Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte und Grundlasten sind hingegen beschränkte dingliche Rechte. Der Inhaber einer Dienstbarkeit darf die Sache entweder Nutzen (Wegrecht) sowie die Früchte ziehen (Nutzniessung), sie jedoch nicht zerstören. Die beschränkten dinglichen Rechte können weiter in Nutzungs- und Verwertungsrechte unterteilt werden. Die Nutzungsrechte (Dienstbarkeiten) gewähren dem Berechtigten Zugang zu und Gebrauch einer Sache. Die Verwertungsrechte hingegen verschaffen dem Berechtigten eine Beteiligung am Geldwert der Sache.
Darüber hinaus gibt es Rechte, die wie dingliche Rechte erga omnes wirken. Das gilt etwa für das im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht ( ZGB).
Einzelnachweise
Kategorie:Sachenrecht (Schweiz)