Der Einwilligungsvorbehalt ist in Deutschland eine spezielle Anordnung eines Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt. Er ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der früheren Entmündigung wegen Verschwendung. Der Einwilligungsvorbehalt hat nichts mit der Einwilligungsfähigkeit bei strafrechtlichen Einwilligungen, z. B. bei Heilbehandlungen, zu tun.

Vorbemerkungen Betreuerbestellung hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit Die Bestellung eines Betreuers beeinträchtigt nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit. Vor 1992 war das anders. Wurde man seinerzeit wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt man als geschäftsunfähig. Wegen anderer Gründe entmündigte Personen (Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung) galten als beschränkt geschäftsfähig.

Einwilligungsvorbehalt kann zusätzlich angeordnet werden Um Störungen in der Führung der Betreuung durch konkurrierendes Handeln der betreuten Person, mit dem sie sich selbst Schaden zufügt, zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet. Rund 5 % aller Betreuten sind von einem Einwilligungsvorbehalt betroffen. Einwilligungsvorbehalte wurden im Jahre 2004 nach dem damaligen § 1903 BGB 10.843 mal angeordnet (2003: 9.810; Erhöhung um 10,53 %), (Quelle: Bundesministerium der Justiz; Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz)

Voraussetzungen des Einwilligungsvorbehaltes Die Voraussetzungen dieses Einwilligungsvorbehaltes sind seit 1. Januar 2023 in BGB geregelt. Danach ist Voraussetzung, dass ohne einen solchen eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten drohen muss. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Typische Situationen sind z. B. Menschen mit Wahnerkrankungen, besonders in manischen Phasen, in denen diese sich und insbesondere ihre finanziellen Möglichkeiten völlig überschätzen. Unter anderem kann Pathologisches Spielen ein Grund zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes darstellen.

In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen sowie um hohen Alkohol- und sonstigen Drogenkonsum.

Aus der Rechtsprechung

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Februar 1997 - 3 Z BR 8/97 FamRZ 1997, 90

„Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen

1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.

2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.“

Einwilligungsvorbehalt muss sich auf Betreueraufgabenkreise beziehen Für den Einwilligungsvorbehalt gilt, das festgestellt werden muss, für welchen der Aufgabenkreise des Betreuers dieser angeordnet ist.

Meist ist es der Aufgabenkreis Vermögenssorge, es sind aber auch andere Aufgabenkreise vorstellbar, z. B. Wohnungsangelegenheiten.

Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes Zugleich mit Betreuerbestellung Zum Teil ist bereits im Betreuungsverfahren durch den Betreuungsrichter selbst erkennbar, dass die Betreuungsanordnung alleine nicht ausreichen wird, die Gefahren für den Betreuten zu beseitigen. Dann kann zugleich mit der Bestellung des Betreuers ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

Spätere Anordnung Zum Teil wird erst im Rahmen der Betreuertätigkeit klar, dass ohne einen Einwilligungsvorbehalt der Betreute gefährdet bleibt. In solchen Fällen kann der Betreuer selbst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes beim Betreuungsgericht beantragen ( Abs. 5 BGB). In solchen Fällen wird ein neues gerichtliches Verfahren notwendig. Es haben erneut Anhörungen stattzufinden, es ist erneut ein Sachverständigengutachten erforderlich, wenn seit der letzten Begutachtung mehr als 6 Monate verstrichen sind ( FamFG).

Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, die geeignete Maßnahme ( FamFG). Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft ( Abs. 1 FamFG). Rechtsgeschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Die einzige Möglichkeit, solche Geschäfte zu beeinflussen, ist dann gegeben, wenn der Betreute schon damals nach Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war. Dies ist oft nur schwer zu beweisen.

Einwilligungsvorbehalt nach Übergangsrecht Nach den Übergangsbestimmungen zum Betreuungsgesetz wurden am 1. Januar 1992 aus allen früheren Vormundschaften Betreuungen mit Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ einschließlich Einwilligungsvorbehalt für „alle Angelegenheiten“ (jeweils mit der Ausnahme der Einwilligung in eine Sterilisation). Inzwischen mussten in all diesen Fällen die Vormundschaftsgerichte die weitere Notwendigkeit überprüfen (Artikel 9 § 1 Abs. 3 BtG). Frühere Gebrechlichkeitspflegschaften (§ 1910 BGB alter Fassung) wurden zu Betreuungen ohne Einwilligungsvorbehalt.

Folgen des Einwilligungsvorbehaltes

Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten Geschäftsfähigkeit, die eigentlich für Minderjährige von 7 bis 18 Jahren gilt (–113 BGB), auf die der BGB verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im Nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und Wünsche gebunden ( Abs. 2 und 3 BGB). Eine Nichtbeachtung kann daher Schadensersatzansprüche gem. BGB auslösen.

Schwebende Unwirksamkeit In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im Rechtsverkehr führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene Verträge sind schwebend unwirksam, ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab ( Abs. 1 BGB, Absatz 1 Satz 3 BGB).

Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, kann dies bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen. Geschieht das nicht, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 1825 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 108 Abs. 2 BGB).

Als Beispiel ist zu erwähnen, dass Kaufverträge, die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung ( ff. BGB) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z. B. infolge Verlust der erworbenen Ware ( Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. Abstraktionsprinzips).

Einseitige Willenserklärungen nur bei Vorabeinwilligung Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuten (z. B. Kündigung von Verträgen) sind ebenfalls unwirksam ( BGB). Hier muss die Einwilligung des Betreuers zwingend zuvor erfolgt sein.

Fristen laufen erst, wenn der Betreuer Kenntnis erhält Willenserklärungen, die von Dritten dem Betreuten gegenüber abgegeben werden, sind nicht wirksam, bevor der Betreuer sie erhalten hat ( BGB).

Schriftstücke können nicht wirksam zugestellt werden Die Einschränkungen gelten auch für behördliche Verfahren sowie Gerichtsverfahren. Auch behördliche und gerichtliche Schriftstücke gelten erst als zugestellt, wenn der Betreuer diese erhalten hat ( VwVfG, VwZG, ZPO). Diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Betreuten. Betreuer sollen auf diese Weise Betreute wirksamer vor einer Übervorteilung schützen.

Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigkeit Von seiner juristischen Konstruktion ist der Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigen ( Nr. 2 BGB) nicht nötig. Bisweilen wird dies in Betreuerbeschlüssen auch deutlich, wenn Betreuungsrichter feststellen, dass ein Einwilligungsvorbehalt wegen der offenkundigen Geschäftsunfähigkeit (z. B. bei jedem erkennbarer schwerer geistiger Behinderung) nicht anzuordnen war. Dennoch erfolgt bisweilen auch bei Personen, die geschäftsunfähig sind, ein Einwilligungsvorbehalt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht allgemein im Rechtsverkehr erkennbar ist, also insbesondere um dem Betreuer den Nachweis der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu erleichtern.

Wirksame Rechtsgeschäfte ohne Betreuerbeteiligung Einige Rechtsgeschäfte des Betreuten, die sich innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers, in denen der Einwilligungsvorbehalt besteht bewegen, sind auch ohne die Einwilligung des Betreuers wirksam.

Rechtlich ausschließlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte Der Betreute kann trotz eines Einwilligungsvorbehaltes wirksam Rechtsgeschäfte tätigen, die ihm rechtlich lediglich einen Vorteil bringen, also vor allem als Beschenkter Schenkungen entgegennehmen (§ 1825 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § ff. BGB). Es kommt hierbei auf den so genannten rechtlichen Vorteil an, nicht darauf, dass ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich besonders vorteilhaft ist (sog. „Schnäppchen“).

Neutrale Rechtsgeschäfte Ohne Einwilligung des Betreuers sind ebenfalls neutrale Rechtsgeschäfte rechtswirksam. Hierbei handelt es sich in der Praxis um unentgeltliche Aufträge (§ ff. BGB), die der Betreute annehmen kann sowie um Botengänge aller Art. Hier ist der Betreute neutral gestellt, weil seine Baraufwendungen zu ersetzen sind ( BGB).

Geringfügige Alltagsgeschäfte Außerdem gilt der Betreute trotz des Einwilligungsvorbehaltes für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens als handlungsfähig ( Abs. 3 Satz 2 BGB). Hierbei handelt es sich im Regelfall um Bareinkäufe für Lebensmittel und ähnliche Bedarfsgegenstände.

Die Bestimmung ist weitgehend übereinstimmend mit dem zum 1. August 2002 eingeführten BGB, wonach auch Geschäftsunfähige kleinere Alltagsgeschäfte rechtswirksam tätigen können. Keinesfalls fallen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkäufe usw.) unter diesen Ausnahmetatbestand.

Das Betreuungsgericht kann im Einzelfall anordnen, dass auch diese Alltagsgeschäfte vom Betreuten nicht wahrgenommen werden dürfen ( Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies dürfte einen absoluten Ausnahmefall darstellen.

Geldmittel zur freien Verfügung Der Betreute kann außerdem rechtswirksam über Geld verfügen, welches der Betreuer ihm zur freien Verfügung oder für bestimmte Zwecke überlassen hat ( BGB). Hierbei handelt es sich um die Taschengeldbestimmung des BGB. Allerdings können es durchaus größere Geldbeträge sein, die der Betreuer der betreuten Person aushändigt.

In der Regel sollte sich der Betreuer vergewissert haben, dass die betreute Person die Geldbeträge für den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, einzuteilen in der Lage ist. Da der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung legen muss ( BGB), sollte er sich vom Betreuten den Erhalt des Geldes quittieren lassen.