Verfahrensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren, Nachlassverfahren oder Grundbuchangelegenheiten.
Grundsätzlich ist nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) derjenige verfahrensfähig, der geschäftsfähig ( BGB) ist ().
In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, im letzteren Falle, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat ( bzw. , ggf. in Verbindung mit Abs. 3 FamFG).
In der Zivilprozessordnung läuft die Verfahrensfähigkeit unter dem Begriff Prozessfähigkeit.
Siehe auch Parteifähigkeit Postulationsfähigkeit Rechtsfähigkeit
Weblinks Verfahrensfähigkeit in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (BtPrax-Online-Lexikon Betreuungsrecht)
Literatur Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)