mini|Beispiel für eine potenzielle Scheinwaffe: Spielzeugpistole Der Begriff der Scheinwaffe bezeichnet im deutschen Strafrecht einen Gegenstand, der objektiv nicht zur Herbeiführung von Verletzungen geeignet ist, jedoch zur Täuschung und Bedrohung eines Opfers dergestalt verwendet werden kann, dass das Opfer einen etwaigen Widerstand gegen den Täter aufgibt. Typische Scheinwaffen sind SpielzeugpistolenBGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98 –, judicialis.de, BombenattrappenBGH, Urteil vom 18. August 2010 – 2 StR 295/10 –, openjur.de und echte Schusswaffen, die aber ungeladen oder aus anderen Gründen nicht einsatzfähig sind.BGH, Urteil vom 15. August 2007 – 5 StR 216/07 –, openjur.de Sie unterfallen regelmäßig weder der Definition der Waffe noch des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Strafgesetzbuchs, da diese ein gewisses Maß an objektiver Gefährlichkeit verlangen. Scheinwaffen können die Voraussetzungen des waffenrechtlichen Begriffs der Anscheinswaffe erfüllen, wenn es sich bei ihnen um Schusswaffenattrappen handelt.

Dogmatische Einordnung Mangels Legaldefinition muss die dogmatische Einordnung der Scheinwaffe anhand der Tatbestände vorgenommen werden, in welchen der Begriff Anklang findet, nämlich beim Schweren Raub nach  StGB und beim Diebstahl mit Waffen nach  StGB. Beide Tatbestände enthalten Qualifikationen, nach denen dem Täter eine schwerere Strafe droht, wenn er bei einem Diebstahl oder einem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder verwendet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB). Hintergrund dieser Regelungen ist die Annahme, dass ein Täter nicht nur dann schwereres Unrecht verwirklicht, wenn er einen solchen Gegenstand bei einer Tat verwendet, sondern auch bereits dann, wenn er einen solchen Gegenstand bei sich führt, weil dann zumindest die Möglichkeit des Einsatzes und damit ein höheres Risiko der Verletzung weiterer Rechtsgüter des Opfers besteht (abstrakte Gefährdung). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Tatbegehung; es kommt darauf an, ob diese Voraussetzungen bezüglich eines Gegenstands im Moment der Begehung vorliegen.

Die Definition der Anscheinswaffe aus Anlage 1 zum Waffengesetz (WaffG) kann nicht zur Bestimmung einer Scheinwaffe herangezogen werden, weil die Regelungszwecke der jeweiligen Normen voneinander abweichen: Das Waffengesetz regelt die Zulässigkeit des Besitzes und des Mitführens von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen und ist daher dem unter das Verwaltungsrecht fallenden Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen ( Abs. 1 WaffG), während der Begriff der Scheinwaffe zur Bestimmung der Strafbarkeit eines Täters im Strafrecht dient.

Keine Waffe oder gefährliches Werkzeug Scheinwaffen werden von juristischer Literatur und Rechtsprechung einhellig nicht als Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des Strafgesetzbuchs eingeordnet, weil sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine Waffe im strafrechtlichen Sinn ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet ist.BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 94/15 –, openjur.de = BeckRS 2015, 9422 Rn. 8 Welche Gegenstände als gefährliches Werkzeug einzuordnen sind, ist juristisch höchst umstritten; weitestgehend Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass der Gegenstand zumindest bei einer nicht völlig abwegigen Anwendung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sein muss;BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 –, openjur.de es muss für den Täter also zumindest möglich sein, das Opfer mit dem Objekt nicht bloß unerheblich zu verletzen. Typische Scheinwaffen können weder Projektile verschießen noch haben sie scharfe Kanten oder sonstige Eigenschaft, mit denen der Täter das Opfer nennenswert verletzen kann, und scheiden deshalb insbesondere im Hinblick auf den Normzweck der strafschärfenden Regelungen als Waffen oder gefährliche Werkzeuge aus.

Scheinwaffe als Nötigungsmittel Demgegenüber sind Scheinwaffen regelmäßig als „sonst ein Werkzeug oder Mittel [...], um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“ einzuordnen und ziehen demgemäß nach  Abs. 1 Nr. 1b StGB und Abs. 1 Nr. 1b StGB eine Strafschärfung nach sich, wenn sie bei einem Raub oder einem Diebstahl verwendet oder mitgeführt werden. Der Gesetzgeber entschied sich im Rahmen des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts ausdrücklich dazu, das Mitführen oder Verwenden solcher zur Täuschung verwendbaren Gegenstände unter Strafe zu stellen, da er ein höheres Unrecht darin sah, dass der Täter ein Opfer durch Drohung oder Täuschung zur Aufgabe eines etwaigen Widerstands bewegt oder einen dazu potenziell geeigneten Gegenstand bei der Tatbegehung bei sich führt.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2007 (sog. Labello-Fall) unterfallen dieser Qualifikation jedoch keine Gegenstände, die aus Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ungefährlich sind, auch wenn der Täter diese durch Täuschung dergestalt einsetzt, dass das Opfer denkt, es befinde sich tatsächlich in Gefahr (sogenannte bedrohungsuntaugliche Drohmittel). Entsprechend sah der Bundesgerichtshof in dem Auflegen eines metallischen Labello-Stifts auf den Nacken des Opfers keine Verwendung einer Scheinwaffe, obgleich das Opfer wie vom Täter geplant davon ausging, es werde mit einer Pistole bedroht; im Vordergrund stehe hier nicht die vermeintliche Gefährlichkeit des Gegenstands, sondern die Täuschung des Opfers durch den Täter.BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 394/06 –, openjur.de In der juristischen Literatur wird kritisiert, dass – weil Scheinwaffen schon per Definition ungefährlich seien – keine klare Abgrenzung zwischen Scheinwaffen und bedrohungsuntauglichen Drohmitteln möglich sei und die Rechtsprechung des BGH insoweit inkonsequent und zu einzelfallbezogen sei; zur Auflösung des Konflikts werden diverse Ansätze diskutiert, von denen sich bisher jedoch keiner durchsetzen konnte. Der BGH hat seine Haltung in weiteren Entscheidungen bekräftigt und dabei unter anderem entschieden, dass sowohl ein SchlüsselBGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 2 StR 160/16 –, openjur.de Rn. 10 als auch eine LuftpumpeBGH, Beschluss vom 28. März 2023 – 4 StR 61/23 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 5 nicht offenkundig ungefährlich sind und somit Scheinwaffen, wenn der Täter sie zur Täuschung des Opfers verwendet.

Einzelnachweise

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Waffen und Recht Kategorie:Wahrnehmungstäuschung