Der Begriff Kernbereichslehre bezeichnet im deutschen Recht eine in verschiedenen Rechtsgebieten in ähnlicher Form angewandte Rechtstheorie. Im Gesellschaftsrecht bezeichnet sie den Umstand, dass bestimmte mitgliedschaftliche Rechte der Gesellschafter der Disposition der (übrigen) Gesellschafter entzogen sind. Im Familienrecht bezeichnet der Begriff die Theorie, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen einer Ehescheidung im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Kernbereich enthalten, der nicht durch Ehevertrag abbedungen werden kann. Im Verfassungsrecht wird der Begriff synonym zum Begriff der Wesensgehaltsgarantie verwendet, die in Grundgesetz verankert ist. Demnach wohnt jedem Grundrecht ein unantastbarer Kern inne, der Eingriffen durch staatliches Handeln entzogen ist.

Gesellschaftsrecht Die Gründung einer Gesellschaft dient nach deutschem Recht dem rechtsverbindlichen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Durch die Gründung erwirbt jeder Gesellschafter mitgliedschaftliche Rechte, deren Inhalt sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Gesellschaftsformen und dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Da es den Gesellschaftern grundsätzlich frei steht, ihr Verhältnis untereinander (Innenverhältnis) weitestgehend frei zu gestalten ( BGB, HGB, GmbHG, AktG), können die Gesellschafter auch die ihnen jeweils zustehenden Rechte im Gesellschaftsvertrag einschränken oder solche Einschränkungen durch Mehrheitsbeschluss nachträglich herbeiführen (in den Personengesellschaften, GbR, OHG, KG, jedenfalls dann, wenn die Geltung des Mehrheitsprinzips anstelle des gesetzlich vorgesehenen Einstimmigkeitsprinzips im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde).

Sowohl im Hinblick auf etwaige Änderungen des Gesellschaftsvertrags als auch auf die Fassung von bindenden Mehrheitsbeschlüssen ist hierbei der Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte zu beachten, der sich teilweise unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und teilweise durch gerichtliche Entscheidungen herausgearbeitet wurde. Eingriffe in diesen Kernbereich sind nicht ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, teilweise selbst mit dessen Zustimmung nicht möglich.

Welche Rechte zum unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaft gehören und welche davon gar unverzichtbar sind, ist juristisch umstritten. Weitestgehend Einigkeit besteht dahingehend, dass folgende Rechte grundsätzlich Teil des Kernbereichs sind:

StimmrechtBGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 – II ZR 18/88 –, research.wolterskluwer-online.de = DNotZ 1990, 116 Recht auf Festlegung der von allen Gesellschaftern zu leistenden Beiträge (für Personengesellschaften BGB)BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, juris.bundesgerichtshof.de = NZG 2014, 1296 Recht auf Beteiligung am Gewinn der GesellschaftBGH, Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94 –, research.wolterskluwer-online.de = DNotZ 1997, 577 Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen Recht auf Kenntnis über die Person jedes anderen GesellschaftersBGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – II ZR 277/13 –, juris.bundesgerichtshof.de = NZG 2015, 269 Recht auf Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft Darüber hinaus sollen nach überwiegender Auffassung diverse Rechte Teil des Kernbereichs und darüber hinaus auch unverzichtbar sein. Werden diese durch einen Beschluss der Gesellschafter beschränkt, ist der Beschluss nichtig, ungeachtet einer etwaigen Zustimmung des betroffenen Gesellschafters:

Stimmrecht, sofern es für Beschlüsse ausgeschlossen wird, die sich ihrerseits auf den Inhalt des Kernbereichs beziehenBGH, Urteil vom 14. Mai 1956 – II ZR 229/54 –, research.wolterskluwer-online.de = NJW 1956, 1198 für die KG Informationsrechte, insbesondere das Recht auf Einsicht der Geschäftsunterlagen (für die GmbH Abs. 3 GmbHG) Recht zur Kontrolle der Geschäftsführung Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, wenn es dauerhaft und vollständig ausgeschlossen wird Recht, Beschlüsse der Gesellschafter gerichtlich überprüfen zu lassen Recht zum Austritt/Kündigung aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund Äußerst umstritten und bisher nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist die Frage, ob das Recht auf Durchführung einer actio pro socio zum Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte gehört. Für die Personengesellschaften ist dieses Recht seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich in BGB verankert, nach dessen Absatz 2 jede Beschränkung dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. Entsprechend dürfte sich der juristische Streit seit diesem Zeitpunkt lediglich noch auf den Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts erstrecken. Die Literatur spricht sich traditionell überwiegend für die Einordnung der actio pro socio in den Kernbereich aus, während das Kammergericht Berlin sich 1990 dagegen aussprach.Kammergericht, Urteil vom 19. Oktober 1990 – 14 U 7875/89 –, dejure.org

Familienrecht Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Ehe in Grundgesetz bemisst der Bundesgerichtshof den Vorschriften des Familienrechts, die den Schutz der Ehe und der Eheleute auch im Rahmen einer "nachehelichen Solidarität"BGH, Urteil vom 22. November 2006 – XII ZR 119/04 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 17 = NJW 2007, 907 Rn. 17 verwirklichen, seit jeher eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass zwar Modifikationen der gesetzlichen Regelungen für gegenseitige Ansprüche der Eheleute nach einer Scheidung in Eheverträgen und ähnlichen Vereinbarungen möglich sind (wie es das Gesetz beispielsweise auch in BGB für Unterhaltsansprüche vorsieht), unterwirft diese Vereinbarungen jedoch einer Inhaltskontrolle.

So sind Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß BGB unwirksam, die den Kernbereich des verfassungsrechtlich geschützten (nach)ehelichen Rechts der Parteien berühren.BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 447/19 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2020, 3243 Zur Ermittlung eines solchen Verstoßes nimmt der Bundesgerichtshof eine Gesamtabwägung vor und bezieht darin insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und die beabsichtigte Lebensführung in der Ehe ein. Vereinbarungen werden vom Bundesgerichtshof im Ergebnis dann als unzulässiger und unwirksamer Eingriff in den Kernbereich angesehen, wenn sie in Anbetracht der vorgenannten Kriterien zu einer ungerechtfertigten Lastenverteilung einer Partei führen.BGH, Urteil vom 21. November 2012 – XII ZR 48/11 –, openjur.de = MittBayNot 2013, 235 Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass in besonderen Fällen auch ein gänzlicher Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Folgen einer Scheidung denkbar ist, da das deutsche Recht keinen absolut unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten eines Ehegatten kenne. Ist eine Vereinbarung nach diesen Maßstäben wirksam, kann es dennoch gegen Treu und Glauben gemäß BGB verstoßen, wenn sich eine Partei nach der Scheidung auf die Vereinbarung beruft, typischerweise weil sich die der Entscheidung bei Abschluss des Ehevertrags zugrundeliegenden Umstände maßgeblich zulasten der anderen Partei verändert haben.BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 – XII ZR 129/10 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2013, 380 Rn. 35

Der Bundesgerichtshof vertritt im Rahmen der Prüfung der ungerechtfertigten Lastenverteilung einen abgestuften Ansatz und beurteilt vertragliche Abweichungen von verschiedenen Regelungen des BGB insoweit unterschiedlich, als die abbedungenen Vorschriften für die Eheleute von höherer oder geringerer Bedeutung sind:BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 –, juris.bundesgerichtshof.de = NJW 2004, 930

Auf der ersten Stufe steht der (Kindes-)Betreuungsunterhalt nach BGB, nach welchem geschiedene Ehegatten sich gegenseitig Unterhalt zu leisten haben, soweit der jeweils andere Teil ein gemeinschaftliches Kind aufzieht. Ein Ausschluss oder die Beschränkung dieses Anspruchs im Voraus ist nur in engen Grenzen möglich, weil der Anspruch indirekt auch die Interessen des Kindes nach der Scheidung schützt. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss soll möglich sein, wenn die Eheleute von vorneherein keine Kinder wünschen oder zwar langfristig Kinder in Betracht ziehen, zunächst jedoch eine sogenannte Doppelverdiener-Ehe führen wollen. Entscheiden sich die Parteien später doch für ein Kind und scheiden sich anschließend, kann sich der andere Teil jedoch nicht auf den Ausschluss berufen.BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 − XII ZR 129/10 – Auf der zweiten Stufe stehen nebeneinander der Altersunterhalt nach BGB, der Krankheitsunterhalt nach BGB und der Versorgungsausgleich nach dem Verorgungsausgleichsgesetz. Auf der dritten Stufe stehen nebeneinander der Ausbildungsunterhalt nach BGB, der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt nach BGB sowie der Zugewinnausgleich nach BGB, wobei der Zugewinnausgleich nach dem Wortlaut einer einzelnen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gar auf einer eigenen, vierten Stufe steht und in aller Regel ohne weiteres abbedungen werden kann.

Stellt ein angerufenes Gericht die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung fest oder hält es das Berufen auf die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben für unzulässig, kann es der benachteiligten Partei zum Ausgleich der durch die Unwirksamkeit der Vereinbarung entstandenen Nachteile einen anderweitigen Anspruch zusprechen. Die Vereinbarung wird nicht für unwirksam erklärt, sondern die rechtliche Folge angeordnet, die den berechtigten Interessen beider Parteien in der jetzt eingetretenen Situation ausgewogen Rechnung trägt.

Verfassungsrecht

Nach der Kernbereichslehre im Verfassungsrecht (häufig auch Wesensgehaltsgarantie) beinhalten die als Abwehrrechte gegen den Staat fungierenden Grundrechte im Grundgesetz einen Kerngehalt, der durch Eingriffe des Staates nicht angetastet werden darf. Die Theorie interpretiert den Regelungsgehalt des Abs. 2 Grundgesetz dergestalt, dass die nach Abs. 1 Grundgesetz unantastbare Menschenwürde im Kern jedes anderen Grundrechts als subjektives Recht enthalten sei. Nach diesem Verständnis sind Eingriffe in Grundrechte jedenfalls dann unzulässig, wenn sie das Grundrecht gänzlich ausschalten, wie beispielsweise die lebenslange Freiheitsstrafe hinsichtlich des Rechts auf Freiheit aus Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht begreift die Wesensgehaltsgarantie dagegen dergestalt, dass der Kerngehalt eines Grundrechts „so lange unangetastet [bleibt], wie gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff legitimieren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist“. Entsprechend sah es in § 14 Luftsicherheitsgesetz in der vom 15. Januar 2005 bis 4. März 2017 gültigen Fassung, der den Abschuss eines durch Terroristen entführten Flugzeuges und damit die Tötung auch der Passagiere gestattete, keine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie, erklärte die Vorschrift jedoch aus anderen Gründen für verfassungswidrig.BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 – „Luftsicherheitsgesetz“, bundesverfassungsgericht.de Rn. 154

Verfassungsänderungen sind per se nicht an der Kernbereichslehre zu messen.BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 – „Großer Lauschangriff“, bundesverfassungsgericht.de Rn. 112

Einzelnachweise

Kategorie:Recht (Deutschland)