Die Kündigung ist im deutschen Recht der Rechtsbegriff für ein GestaltungsgeschäftHans-Friedrich Müller in Erman, 16. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt 2020, Einleitung vor § 104 Rn. 25., das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zum Inhalt hat. Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag, Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertrag sind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden (wie bei der Kündigung des Arbeitsvertrags).

Die Kündigung steht zwischen dem Prinzip des „pacta sunt servanda“ (einmal geschlossene Verträge sind einzuhalten) einerseits und dem Prinzip der Privatautonomie, der Vertragsfreiheit, die das Recht garantiert, sich von einem einmal geschlossenen Vertrag auch wieder lösen zu können, andererseits. Aus diesem Grund wird das Institut der Kündigung zwar von der Rechtsordnung vorgesehen, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit an zahlreiche formale und materielle Voraussetzungen geknüpft, die das Interesse des Vertragspartners an einer Verlässlichkeit vertraglicher Beziehungen angemessen berücksichtigen sollen.

Zu einer wirksamen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund einerseits und eine wirksame Kündigungserklärung andererseits. Letztere wird unter anderem durch die einzuhaltende Kündigungsfrist und durch Formerfordernisse für die Kündigungserklärung, beispielsweise die Schriftform, bestimmt. Es kann auch Kündigungsverbote, Kündigungsausschlüsse oder Kündigungsschutzbestimmungen geben.

Etymologie Das Wort „Kündigung“ tauchte ersichtlich erstmals 1328 als „kůndeghinge“ im Mittelhochdeutschen in Hildesheim aufKarl Janicke (Hrsg.), Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, Band IV: 1310 - 1340, 1905, S. 542 und hatte die Bedeutung von „kundtun, bekannt machen“. Über „kundiginge“ (1412) und „kuͤndigung“ (1786) fand es zu seiner heutigen Schreibweise.

Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.Duden, Band 7 - Etymologie, 2. Auflage 1997 Lemma „kund“

Voraussetzungen wirksamer Kündigungen Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) gerichtet ist.

Dauerschuldverhältnis Durch die Kündigung wird ein Schuldverhältnis durch einen der Vertragspartner beendet. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass dieses Schuldverhältnis auf einen fortlaufenden Leistungsaustausch gerichtet ist (sog. Dauerschuldverhältnis) und dass das Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Ein einzelner Kaufvertrag ist beispielsweise kein Dauerschuldverhältnis, denn er wird durch Austausch von Leistung und Gegenleistung beendet und ist daher einer Kündigung nicht zugänglich. Im Gegensatz dazu stellt z. B. das Abonnement einer Zeitschrift ein Dauerschuldverhältnis dar. Hier verpflichtet sich der Abonnent, während der Vertragslaufzeit die jeweiligen Ausgaben abzunehmen und das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Weitere klassische Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise der Arbeitsvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag. Diese dauern an und können gekündigt werden.

Erklärungsinhalt Der Erklärende muss einen bestimmten Vertrag kündigen wollen und muss sich auch darüber bewusst sein, dass er mit seiner Erklärung diesen bestimmten Vertrag beendet. Umgekehrt muss der Erklärungsempfänger verstehen, dass der Erklärende einen bestimmten Vertrag durch Ausspruch einer Kündigung beenden will. Die Erklärung des Vertragspartners: „Gehen Sie mir aus den Augen“ kann beispielsweise je nach Situation eine Kündigungserklärung darstellen, sie kann je nach Situation vom Erklärungsempfänger auch so verstanden werden. Der Begriff „Kündigung“ muss hierbei nicht verwendet werden.

Erklärungswirkung Die Kündigung ist rechtsgestaltend. Das bedeutet, dass im Moment des Zugangs einer (wirksamen) Kündigung bzw. innerhalb der dabei geltenden Kündigungsfrist ein Vertrag unwiderruflich beendet wird. Aus diesem Grund kann eine Kündigung rechtstechnisch nicht „zurückgenommen“ werden. Die Erklärung, ein Vertragspartner nehme eine Kündigung zurück, wird daher so ausgelegt, dass der Erklärende den (Neu-)Abschluss eines gleichlautenden Vertrages zu unveränderten Vertragsbedingungen anbietet. Im Gegensatz zur (einseitigen) Kündigungserklärung bedarf dieses Angebot jedoch der Annahme des Vertragspartners. In der Praxis erfolgt diese Annahme regelmäßig durch eine tatsächliche Fortführung des Vertrages. Nimmt beispielsweise der Arbeitnehmer nach der Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, seine Arbeit wieder auf, wird diese Arbeitsaufnahme als konkludente Annahme des Angebots des Arbeitgebers verstanden.

Einseitigkeit Im Gegensatz zu zweiseitigen Rechtsgeschäften, bei denen regelmäßig eine Einigung, eine Annahme durch den anderen Vertragspartner notwendig ist, erfolgt die Kündigung ohne eine Annahme durch den Kündigungsempfänger. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es daher unerheblich, ob der Vertragspartner mit der Kündigung einverstanden ist oder nicht.

Empfangsbedürftigkeit Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.

Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen. Seit Oktober 2016 können gemäß Nr. 13 BGB Verträge nicht nur durch Brief, sondern als Textform auch per Fax oder per E-Mail, mit einem eingescannten pdf oder per SMS gekündigt werden.

Bedingungsfeindlichkeit Die Kündigung ist als Gestaltungsgeschäft, also als Ausübung eines sogenannten Gestaltungsrechts, bedingungsfeindlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist deshalb „bedingungsfeindlich“, weil dem Erklärungsempfänger keine Ungewissheit und kein Schwebezustand zugemutet werden kann. Er soll eindeutig erkennen können, ob ein Vertragsverhältnis durch seinen Vertragspartner umgestaltet, also zum Beispiel gekündigt wurde. Wird die Kündigungserklärung unter eine solche unzulässige Bedingung gestellt, so ist die Kündigung unwirksam.

Unbedenklich sind nach der Rechtsprechung daher bedingte Gestaltungserklärungen, die den Erklärungsempfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzen. Hierzu zählt beispielsweise die sogenannte Potestativbedingung, bei der die Wirksamkeit der Erklärung vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt. Die sogenannte Änderungskündigung (Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Vertragsbedingungen) wird beispielsweise unter einer solchen Potestativbedingung erklärt, da es vom Erklärungsempfänger abhängt, ob er die Kündigungswirkung eintreten lässt oder die veränderten Vertragsbedingungen annimmt.

Als unbedenklich gelten zudem in Deutschland sogenannte Rechtsbedingungen (), die nicht als Bedingung im Sinne von BGB gesehen werden und deshalb nicht von der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung erfasst werden. Die im Arbeitsrecht gängige „außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung“ wird unter einer solchen Rechtsbedingung ausgesprochen. Die außerordentliche Kündigung ist dabei un-bedingt, die ordentliche Kündigung wird unter der (Rechts-)Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung aus Rechtsgründen unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erachtet eine solche Kündigung als „genügend klare Kündigung zum nächsten (rechtlich) zulässigen Termin“.BAG, Urteil vom 12. Oktober 1954, Az.: 2 AZR 36/53 = Der Wille des Kündigenden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sei dabei eindeutig erkennbar.

Formvorschriften Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kündigung vor, die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Nach BGB ist ein Rechtsgeschäft – und demzufolge auch eine Kündigungserklärung – nichtig, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht. Die Schriftform ist beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ( BGB) oder der Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum ( BGB) vorgeschrieben. Die Schriftform einer Kündigung kann auch vertraglich vereinbart werden.

Darüber hinaus sind viele Verträge auch elektronisch kündbar. Seit dem 1. Juli 2022 ist für online abgeschlossene Verträge die elektronische Kündigung über den sogenannten Kündigungsbutton zu ermöglichen.

Begründungszwang Die Begründung einer Kündigungserklärung ist im Grundsatz nicht notwendig. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages muss auf Anforderung zwar begründet werden ( Abs. 2 BGB). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht die Kündigung aber nicht unwirksam, sondern kann lediglich eine Schadensersatzpflicht auslösen. Bestimmte Tarifverträge ordnen aber einen Begründungszwang an. Ein Ausbildungsvertrag kann nur mit schriftlicher Begründung gekündigt werden (siehe Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses). Die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum bedarf hingegen der schriftlichen Begründung ( Abs. 1 BGB), es sei denn, die Kündigung erfolgt durch den Mieter.

Die Anforderung, die Gründe der Kündigung zu benennen, muss von der Frage unterschieden werden, ob die Gründe, die die Kündigung rechtfertigen, tatsächlich vorliegen. Im letztgenannten Sinne ist natürlich nur eine „begründete“ Kündigung wirksam.

Kündigungsfristen Eine ordentliche Kündigung muss die jeweils geltende Kündigungsfrist einhalten. Häufig müssen auch bestimmte Termine eingehalten werden. Diese Termine und Fristen ergeben sich in erster Linie aus dem Vertragsinhalt des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses. Wurden keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese greifen auch, wenn die getroffenen Vereinbarungen in unzulässiger Weise vom gesetzlichen Regelfall abweichen.