Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.
Sachrecht Verfassungsgebot Das Erbrecht ist in Grundgesetz ausdrücklich garantiert, es ergänzt die Eigentumsgarantie insofern, als sie den Fortbestand des Privateigentums über den Tod hinaus sicherstellt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, das Recht der Erben, über das Erbe wie ein Eigentümer verfügen zu können, das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers und das gesetzliche Erbrecht der Verwandten.
Bürgerliches Recht
Das deutsche Erbrecht ist im Wesentlichen im fünften und letzten Buch (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922–2385 BGB) geregelt. Da jeder Mensch stirbt, ist das Erbrecht von großer allgemeiner Relevanz. Gleichzeitig hat es aktuell eine große wirtschaftliche Bedeutung; pro Jahr werden in Deutschland Gegenstände im Wert von etwa 400 Mrd. Euro vererbt. Neben den Regelungen im fünften Buch finden sich auch in anderen Büchern des BGB und außerhalb des BGB erbrechtliche Normen. Darüber hinaus regelt das Erbschaftsteuergesetz die Besteuerung erbrechtlicher Sachverhalte. Das Erbschaftsteuerrecht wiederum kann Anlass zur Wahl bestimmter erbrechtlicher Gestaltungsmodelle sein.
Universalsukzession Die erste Norm des Erbrechts, § 1922 BGB, bestimmt den für das deutsche Recht zwingenden Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Daraus folgt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers im Moment seines Todes automatisch auf den oder die durch Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben übergeht. Eine Vererbung je einzelner Gegenstände (Singularsukzession) ist dagegen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen dieses Grundsatzes bestehen für Anteile an Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften und im Höferecht.
Bis heute wird in der Rechtswissenschaft diskutiert, ob die Verbindlichkeiten des Erblassers bereits Teil des Erbes nach § 1922 Abs. 1 BGB sind. Diese Frage ist allerdings rein theoretischer Natur, da § 1967 BGB die Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten durch die Erben separat anordnet.
Gesetzliche Erbfolge
War kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt und kennt den Fiskus, der eine juristische Person ist, als Erben nur dann, wenn keine andere Person Erbe wird. Der Fiskus erbt also auch dann, wenn die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach BGB nicht ausschlagen (Zwangserbe); er haftet jedoch nur mit dem Nachlass, nicht mit dem eigenen Vermögen, BGB.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht ( LPartG).
Sogenannter Dreißigster Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.
Kosten der Bestattung und Grabpflege Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen ( BGB). Haben alle Erben ausgeschlagen, haftet der nächste unterhaltspflichtige Angehörige nach ( BGB) trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten. Aufgrund des Bestattungsgesetzes des jeweiligen Landes haben zudem bestimmte nahe Angehörige die Bestattung durchzuführen (Bestattungspflicht). Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen seit dem 1. Januar 2004 keine Sterbegelder zur Finanzierung der Bestattung mehr.
Den nahen Angehörigen steht das Recht zur Totenfürsorge zu, das die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. Hingegen besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Erben zur Grabpflege; der Verstorbene kann dies jedoch testamentarisch verfügen.
Verfügung von Todes wegen Der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag auch abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln.
Einschränkungen der Testierfähigkeit bestehen im Verbot des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB und der Sittenwidrigkeit nach BGB sowie im Schenkungsverbot des Heimgesetzes in HeimG. Letztere Bestimmung ist in den meisten Bundesländern aufgrund der Föderalismusreform in eigenständigen Heimgesetzen der Länder enthalten.
Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der bis BGB entzogen oder beschränkt werden. Das Pflichtteilsrecht ist die größte Einschränkung der Testierfreiheit, die aber in ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist.
Verfügungen oder Anordnungen im Erbrecht nennt der Gesetzgeber auch letztwillige Verfügungen, in Deutschland können die folgenden erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:
Erbeinsetzung einzelner oder mehrerer Personen,
Enterbung (abdicatio) von Personen, die sonst gesetzlich oder durch eine frühere letztwillige Verfügung als Erben berufen wären,
Aussetzung von Vermächtnissen,
Auflagen,
Teilungsanordnungen als Vorgabe, wie der Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist,
die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker sowie die
Pflichtteilsentziehung und -beschränkung.
Vermächtnis Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser beliebige Personen mit einem Vermächtnis begünstigen () BGB. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten (Anspruchsgrundlage BGB). Der Erbe ist also zur Erfüllung des Vermächtnisanspruches verpflichtet. Eine Singularsukzession findet nicht statt.
Auflage Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ein anderer berechtigt ist, die Leistung zu fordern, wird Auflage genannt ( BGB). Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
Testamentsvollstreckung Der Erblasser kann anordnen, dass sein Wille durch eine andere Person ausgeführt werden soll (§ ff. BGB). Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten oder auseinanderzusetzen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Ihm steht eine angemessene Vergütung zu.
Erbschein Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge und die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung (§ ff. BGB). Er legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts ( BGB). Vorausgesetzt, dass die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, kann es als Erbfolgenachweis gegenüber dem Grundbuchamt auch genügen, dass die Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird ( GBO).
Der Erbschein wird nur auf Antrag durch das Amtsgericht ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. Im württembergischen Teil des Landes Baden-Württemberg wurden die Aufgaben des Nachlassgerichts vor 2017 vom staatlichen Notariat wahrgenommen ( Ba-Wü LFGG).
Besondere Regelungen Erbunwürdigkeit Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig nach BGB ist, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (Mord nach oder Totschlag nach StGB), wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat, wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat, wer eine letztwillige Verfügung ge- oder verfälscht hat.Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbunwürdigkeit siehe Beschluss des BVerfG vom 19. April 2005.
Annahme und Ausschlagung Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen, seitdem er weiß, dass er Erbe ist ( Abs. 2 BGB), ausschlagen, falls er sie nicht bereits zuvor, eventuell konkludent, angenommen hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate ( Abs. 3 BGB), wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht ( FamFG) zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in notariell beglaubigter Form. Seit dem 1. September 2009 kann die Ausschlagung auch vor dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden ( Abs. 7 S. 1 FamFG). Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen. Rechtsgrundlagen: § ff. BGB. Ein Vormund oder rechtlicher Betreuer benötigt die Genehmigung nach BGB. Die Annahme oder auch die Ausschlagung einer Erbschaft kann unter den Voraussetzungen des BGB angefochten werden; die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. BGB.
Erb- und Pflichtteilsverzicht () Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser – also noch vor dem Erbfall – auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein Sonderfall ist der in BGB normierte Zuwendungsverzicht: Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein ().
Kauf eines Erbteils
Der Erbteil ist ein verkäufliches Gut. Der Vertrag bedarf gemäß BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Erbteils an einen Nichterben das Vorkaufsrecht zu ( BGB).
Erbschaftsteuer
Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto geringer ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nach dem Erbschaftsteuergesetz (, ErbStG).