Unter Geldbuße, kurz Buße, auch Bußgeld o. ä., versteht man im Sanktionsrecht eine Geldzahlung, die bei geringfügiger Verletzung der Rechtsnormen wegen Ordnungswidrigkeit durch Behörden oder Gerichte verhängt wird. Davon abzugrenzen ist die im Strafrecht deutschsprachiger Länder vom urteilenden Gericht verhängte Geldstrafe.

In den meisten Rechtsordnungen spielen Geldbußen besonders im Straßenverkehr eine Rolle.

Der Allgemeinbegriff Buße betrifft jede Art von Ausgleich des Täters für von ihm verursachtes Unrecht oder Leid. Hierunter fällt auch die religiöse Buße und die Kirchenbuße als Abkehr vom falschen Lebensweg und Hinwendung zu Gott. Für den Sünder galt die Buße als einziger Weg zum Seelenheil.Gustav Adolf Benrath, Buße V, in: Gerhard Krause/Gerhard Müller (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Band VII, 1981, S. 452 f. Im Christentum stellt die Buße das Bemühen um die Wiederherstellung eines durch menschliches Vergehen gestörten Verhältnisses zwischen Gott und dem Menschen dar. Die Buße führt über die Erkenntnis der eigenen Schuld zu den rechtschaffenen Werken des neuen Lebens , die die Abkehr von der bisherigen Lebensführung einschließen .

Das Kompositum Geldbuße soll darauf hinweisen, in welcher Form der Täter zu büßen hat, nämlich durch eine Geldzahlung. Durch diese soll er eine Vermögensminderung erleiden anstelle des Freiheitsentzugs bei einer Gefängnisstrafe. Die Geldbuße ist eine Sanktion zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat, übersteigen soll.Springer Fachmedien (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, 2004, S. 1155 f. Doch nicht jeder Geldbuße ist auch ein wirtschaftlicher Vorteil des Täters vorausgegangen (etwa beim Fütterungsverbot für Stadttauben).

In einigen Sprachen ist die Bezeichnung für eine Geldbuße aus dem lateinischen Wort finare für „beenden, bezahlen“ abgeleitet. Das gilt neben dem Englischen (fine) auch in den Niederlanden () und Frankreich (). In England werden die Worte für Geldbuße und Geldstrafe () begrifflich nicht genau unterschieden und oft synonym gebraucht.Langenscheidt, Lebende Sprachen, Bände 29–30, 1984, S. 34.

Geschichte Das älteste römische Recht kannte die Geldleistung nur als Privatstrafe (), nicht als öffentliche Strafe; in das Strafensystem des öffentlichen Rechts ist die Geldbuße () erst allmählich aus dem Prozessrecht übernommen worden. Die Geldbuße () wurde später auf jede Strafe ausgedehnt. Das Wort stammte aus dem griechischen „Sühne, Rache“ (, poinḗ), aus dem auch die Pein abgeleitet ist. Im römischen Recht waren alle geringeren und mittleren Vergehen nicht mit öffentlicher Strafe bedroht, sondern lediglich mit Privatstrafe; in klassischer Zeit stets eine Geldbuße, die dem Verletzten zufiel.Detlef Liebs, Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht, 1972, S. 22 Das Zwölftafelgesetz kannte für schwere Personalverletzungen die Vergeltung mit dem gleichen Übel (), allerdings durfte an ihre Stelle auch eine frei zu vereinbarende Buße treten.Zwölftafelgesetz, Tabula VIII 2 Für die minderen Personalverletzungen schloss das Gesetz die Talion völlig aus und schrieb feste Geldbußen () vor.Paul Jörs, Römisches Recht: Römisches Privatrecht, 1949, S. 169

Das deutsche Wort „Buße“ entwickelte sich aus dem mittelhochdeutschen „buoʒe“.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 71 Bei den Germanen und im Frühmittelalter folgte der Verletzung eines anderen eine Buße oder Wergeld als Ausgleich des Täters an das Opfer oder dessen Sippe, einer frühen Form des Täter-Opfer-Ausgleichs.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 319 Das Wergeld („Manngeld“) sollte dem Geschädigten sein Recht auf Rache (die Fehde) nehmen. Buße und Wergeld wurden bei den Germanen lange Zeit durch Vieh bezahlt.Georg Steinhausen, Germanische Kultur in der Urzeit, 1905, S. 45 War die Fehde ausgeschlossen, so dass kein Friedensgeld erhoben werden konnte, gehörte die zu leistende Buße nicht zum Strafrecht.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 189 Der Sachsenspiegel aus 1235 unterschied zwischen Wergeld und Buße.

Mittelalterliche Gefängnisstrafen durften zuweilen aus Gnade in eine entsprechende Geldbuße umgewandelt werden. So wurde beispielsweise im Mai 1461 der Frankfurter Moritz Berkamer wegen Zollbetruges in Miltenberg neben der Konfiszierung seiner Güter auch mit Haft belegt.Andreas Eichstaedt, Der Zöllner und seine Arbeitsweise im Mittelalter: ein Beitrag zur Geschichte des öffentlichen Dienstrechts, 1981, S. 61 Die kursächsischen Konstitutionen aus 1572 führten die vom Richter festzulegende „Geld-Busse“ ein. Ab August 1637 durfte gemäß dem Codex Augusteus ein Beleidigter zwischen der Klage auf Widerruf der Beleidigung und der Klage auf Geldbuße wählen.Codex Augusteus, T. 1, Sp. 1516 Gerade Ehrdelikte (Verleumdungen, Beleidigungen, Beschimpfungen o. ä., je nach Rechtskreis) blieben der Rechtsgrund für Geldbußen, so etwa sah es der im Februar 1870 vom norddeutschen Bund beschlossene Strafgesetzentwurf vor.

Situation in einzelnen Ländern

Deutschland Im heutigen deutschen Recht wird eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung entweder mit Geldbuße (Verwaltungsrecht) oder mit Geldstrafe (Strafrecht) geahndet. Soweit strafrechtliche Vorschriften bestimmten, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auch eine Buße erkannt werden kann, traten sie im Dezember 1974 ersatzlos außer Kraft (Art. 16 EGStGB). Dadurch ist die Geldbuße heute ein rein verwaltungsrechtlicher Begriff.

Geschichte Das im Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch (StGB) sah ausnahmsweise vor, dass neben einer Strafe auch eine Buße verhängt werden konnte. Dies galt lediglich für Verleumdung oder üble Nachrede (§ 188 StGB a. F.) und auch für die Körperverletzung (§ 231 StGB a. F.). Diese Bußen galten nicht als Strafe, sondern bezweckten eine Genugtuung des Opfers.Wanja Andreas Welke, Die Repersonalisierung des Rechtskonflikts, 2008, S. 115 In der Praxis hatten diese Vorschriften keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Es erschien dem Gesetzgeber auch nicht angezeigt, das Institut der Buße künftig dadurch zu beleben, dass man zwischen der Buße als Genugtuungsleistung einerseits und dem Schmerzensgeld als dem Ersatz immateriellen Schadens (unter Herauslösung des Genugtuungsgesichtspunkts) andererseits eine klare Trennung trifft und die Festsetzung der Buße als Genugtuungsleistung dem Strafrichter, die Festsetzung des sonstigen immateriellen Schadens aber dem Zivilrichter zuweist. vom 11. Mai 1970, Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), S. 193 Diese Vorschriften über die Buße zugunsten des Verletzten (§§ 188, 231 StGB a. F.) wurden im Dezember 1974 ersatzlos gestrichen.

Das 1949 in Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz führte die Geldbuße als neue Art der Verwaltungsstrafe ein. Das 1952 in Kraft getretene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übernahm diese Verwaltungsstrafe. Ordnungswidrigkeiten sind demnach alle mit Geldbuße bedrohten Handlungen.Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1962, S. 1007 Mit Geldbuße bedrohte Handlungen sind im OWiG selbst kaum enthalten (ab OWiG), sondern meist in Spezialgesetzen mit eigenständigen Bußgeldvorschriften. So handelt ordnungswidrig, wer gemäß GewO die Vorschriften über erlaubnispflichtige Gewerbe missachtet. In dieser Form enthalten die meisten Rechtsgebiete spezifische Bußgeldvorschriften für begangene Ordnungswidrigkeiten (etwa Ladenschluss gemäß LadSchlG; Tierschutz gemäß TierSchG; Umweltrecht mit BImSchG oder ChemG oder WHG; Verkehrsrecht gemäß StVG).

Rechtsfragen Geldbußen werden gemäß Abs. 2 OWiG für fahrlässig oder vorsätzlich begangene rechtswidrige Handlungen verhängt. Dabei gibt diese Vorschrift den Höchstbetrag für Fahrlässigkeit mit der Hälfte des vorgesehenen Höchstbetrages für Vorsatz vor. Ein rechtfertigender Notstand ( OWiG) oder Notwehr ( OWiG) schließt die Erhebung einer Geldbuße aus. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet ( OWiG). Begehen Stellvertreter oder Organwalter von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Ordnungswidrigkeiten, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden ( OWiG). Betroffene erhalten Akteneinsicht ( OWiG). Auch die Polizei darf Ordnungswidrigkeiten gemäß OWiG erforschen. Das Verwarnungsgeld ist gemäß OWiG eine geringfügige Geldbuße zwischen 5 € und 55 €. In diesem Bereich liegen meist auch die Strafzettel („Knöllchen“) des Straßenverkehrs. Erhoben wird das Bußgeld durch die Bußgeldstelle der zuständigen Behörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens mittels Bußgeldbescheid ( OWiG), der eine Sanktionsmaßnahme gemäß OWiG darstellt. Dieser kann gemäß OWiG durch den Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch bewirkt die Übergabe der Verfahrensunterlagen von der sachlich und örtlich zuständigen Bußgeldbehörde in die Ahndungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft und von da dem Amtsgericht. Die Gerichte sind originär gemäß § 45 OWiG und im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 68 OWiG für die Verhängung von Geldbußen zuständig, wobei die Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) oder Urteil (§ 260 StPO i. V. m. § 46 OWiG) ergeht.

Nach der Nomenklatur der OWiG wird die zu Grunde liegende Entscheidung als Bußgeldbescheid, die darin verhängte Sanktion indes als Geldbuße bezeichnet.

Die möglichen Verkehrsverstöße werden durch Verwarnungsgeld, Geldbußen oder ein Fahrverbot geahndet und sind in einem gemäß StVG erlassenen Bußgeldkatalog abschließend aufgezählt, der für Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich ist.

Höhe der Geldbuße Nach Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“, höchstens 1000 €, das ist der so genannte „Regelrahmen“.

Eine höhere Höchstgeldbuße ist häufig: Von höchster Bedeutung sind in der Praxis Straßenverkehrsgesetz (StVG) („0,5‰-Gesetz“) mit 3000 € und StVG („Verkehrsordnungswidrigkeiten“, im Besonderen nach der Straßenverkehrs-Ordnung) mit 2000 €. Abs. 4 OWiG lautet: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ Damit ist die Höhe der Geldbuße in einem solchen Fall nach oben offen. Das OWiG sieht auch sonst höhere Höchstgeldbußen vor, nämlich in OWiG („Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen“): 10 Millionen € und in OWiG („Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“) 1 Million €. Von sonstigen Gesetzen seien erwähnt: Abs. 4 Satz 1 GWB (Kartellrecht) bis zu 1 Million € und Abs. 6 BNatSchG (Naturschutz) bis zu 50.000 €.

Diese genannten Höchstgeldbußen gelten aber nur, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, bei Fahrlässigkeit beträgt die Obergrenze die Hälfte ( Abs. 2 OWiG).

Zur Höhe der Geldbuße im Einzelfall sagt Abs. 3 OWiG: „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.“ Die Geldbuße muss also für jeden Fall und jeden Täter individuell zugemessen werden, es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Strafzumessung.

Zur Bemessung der Geldbußen gibt es, vor allem bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, eine kaum überschaubare Rechtsprechung, vgl. hierzu die beiden unter „Literatur“ aufgeführten Kommentare, jeweils zu OWiG.

Bußgeldkataloge