mini|Vereidigung der Mitglieder des Bundesrates (1971) Die Schweizer Rechtsordnung sieht für verschiedene Personen eine Vereidigung (zum Teil auch Anlobung genannt) vor. An Stelle des Eides kann auch ein Gelübde ohne religiöse Elemente abgelegt werden.
Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter des Bundes Gemäss des Parlamentsgesetzes legen die Mitglieder der Bundesversammlung und die von der Bundesversammlung gewählten Personen (namentlich die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler, die Bundesrichter und im Kriegsfall der General) den Eid oder das Gelübde ab. Wer sich weigert, verzichtet auf sein Amt.
Der Eid lautet: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Diese Formulierungen gelten seit 2003. Zuvor hatte von 1848 bis 2003 eine ausführlichere Formel gegolten:
Nach der Totalrevision der Bundesverfassung von 1874 beriefen sich ab 1875 einzelne Stände- und Nationalräte auf den neu eingefügten Schutz vor der zwangsweisen Vornahme religiöser Handlungen. Sie wurden mittels Gelübde in die Pflicht genommen.
Vereidigung der Träger öffentlicher Ämter der Kantone Die Kantone regeln, welche der Träger ihrer öffentlicher Ämter zu vereidigen sind.
Kanton Eides-/Gelübdeformel Vereidigt werden Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates: «Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»
Polizisten:
«Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehorsam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren Angaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten, Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, überhaupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.» Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates,Kantonsratsgesetz, § 4 (2019) Aspiranten des Polizeikorps,Kantonspolizeiverordnung, § 13 (1999) verschiedene Beamte, die vom Statthalter «ins Handgelübde zu nehmen» sindU. a. Fischereiaufseher (Gesetz über die Fischerei, § 37), Jagdaufseher und Wildhüter (Gesetz über Jagd und Vogelschutz, § 53) Mitglieder des Grossen Rates: «Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»
«Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»
«Je promets et je jure de respecter les droits et les libertés du peuple, des citoyens et des citoyennes, d’observer strictement la Constitution et les lois constitutionnelles, et de remplir fidèlement et consciencieusement les devoirs de ma charge. Aussi vrai que Dieu m’assiste!»
«Je promets sur mon honneur et ma conscience de respecter les droits et les libertés du peuple, des citoyens et des citoyennes, d’observer strictement la Constitution et les lois constitutionnelles, et de remplir fidèlement les devoirs de ma charge.»
Polizisten:
«Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amts getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
«Je jure / Je promets de respecter les droits et libertés de chacun, d'observer strictement la Constitution et les lois constitutionnelles, et de remplir fidèlement et consciencieusement les devoirs de ma charge.» Mitglieder des Grossen Rates,Geschäftsordnung des Grossen Rates (2014)Règlement du Grand Conseil (2013) PolizistenPolizeigesetz, Art. 163 (2019) «Sie schwören / Sie geloben, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» Vom Kantonsrat zu vereidigende Personen,Geschäftsordnung des Kantonsrates (1977) Mitglieder des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, der Rechnungskommission sowie der Gemeindeschreiber oder die GemeindeschreiberinGemeindegesetz (2005) Mitglieder des Kantonsrates:
«Ich schwöre, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
«Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
Mitglieder der Gemeindebehörden:
«Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Weisungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, verschwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen mag.»
Angehörige des Polizeikorps:
«Ich schwöre / Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons Schwyz und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte des Bürgers zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und mit ganzer Kraft meine Aufgaben zu erfüllen.» Mitglieder des Kantonsrates,[Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz] (1977) Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten,Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden (1974) Angehörige des Polizeikorps,Dienstreglement der Kantonspolizei (2001) Jagdverwalter und WildhüterJagd- und Wildschutzgesetz (1972) «Ich schwöre oder ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu befolgen, des Landes Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und Schaden abzuwenden sowie die mir übertragenen Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.» Mitglieder des Kantonsrats und des RegierungsratsGesetz über den Kantonsrat (2006) «Ich gelobe und schwöre, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr als ich bitte, dass mir Gott helfe.»
«Ich gelobe, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze strenge zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Vorschriften und Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen.» Mitglieder des Landrates,Landratsverordnung (1994) Staatsanwälte, Jugendanwälte, Gerichtsschreiber, Polizisten, kantonale Jagd-, Fischerei- und Forstbediensteten und Wildhüter und die RevierförsterGesetz über das Personalwesen (2002) «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.» Mitglieder des Kantonsrats,Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (1933) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehörden,Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege Behördenmitglieder im Allgemeinen:
«Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
«Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Mediatoren:
«Ich schwöre oder ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen: a) meine Aufgabe unter Beachtung der Gesetze, mit Ehrenhaftigkeit, Kompetenz und Menschlichkeit auszuüben; b) die mit meiner Aufgabe verbundene Unabhängigkeit zu wahren; c) im Verfahren keinerlei Druck auf die Parteien auszuüben, um ihre Zustimmung zu einer Einigung zu erlangen, die nicht frei ausgehandelt worden wäre; d) dafür zu sorgen, dass die Konfliktbeteiligten eine freiwillige und besonnene Vereinbarung abschliessen; e) auf keine Weise mehr ins Verfahren einzuschreiten, sobald meine Aufgabe erfüllt ist; f) den vertraulichen Charakter der Mediation zu bewahren; g) die Berufsregeln zu beachten.» Mitglieder des Gemeinderats und des Generalrats (Gemeindeparlaments),Gesetz über die Gemeinden (2018) Wildhüter-FischereiaufseherGesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (1997) PolizeibeamteGesetz über die Kantonspolizei (1992) MediatorenVerordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen (2011) Mitarbeiter der Freiburger StrafanstaltGesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (2018) Mit der Anlobung erklärt der oder die Gewählte, Verfassung und Gesetze des Kantons zu respektieren.150.1 Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000, Stand 1. Januar 2020, abgerufen am 17. Oktober 2020 Alle von Volk und dem Landrat gewählte Personen und Mitarbeiter der Kantonspolizei «Die neugewählten Rats- und Gerichtspersonen sollen schwören oder geloben: In allen durch die Verfassung ihnen aufgetragenen Verrichtungen und Rechtssachen treu und gewissenhaft nach den Gesetzen des Landes zu handeln und zu urteilen, und Jeden beim Recht zu schützen und zu schirmen ohne Ansehen der Person. Damit aber Jeder seine Meinung bei seinem Gewissen ohne Rückhalt dürfe und könne erklären, schwören sie ferner: sich über Rats- und Gerichtsverhandlungen jeder Aussage zu enthalten, durch welche dem Lande Nachteil und Schaden erwachsen oder Einzelne ihrer gegebenen Meinung willen dem Neid und Hass ausgesetzt werden könnten.» – «Das hab’ ich wohl verstanden, was mir ist vorgelesen worden; das will ich wahr und stets halten, treulich und ohne alle Gefährde, so wahr ich wünsche und bitte, dass mir Gott helfe.»Gemeindepräsidenten, Mitglieder des Gemeinderates, Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, Mitglieder des GemeindeparlamentsVerordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden (2019) Regierender Landammann: