Als abstrakte Normenkontrolle (frz. recours abstrait) gilt im Schweizer Recht jedes Verfahren, in dem eine Rechtsnorm – ohne Bezug zu einem Rechtsanwendungsakt – auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft wird. Sie ist ein zentrales Element der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Normenkontrolle ist «abstrakt», weil sie losgelöst von einem Rechtsanwendungsakt (etwa einer Verfügung oder einem gerichtlichen Urteil) erfolgt. Das Gegenstück ist die konkrete Normenkontrolle, die inzident bzw. akzessorisch erfolgt. Als abstrakte Normenkontrolle werden meistens gerichtliche – nicht verwaltungsinterne – Normenkontrollverfahren bezeichnet.

Bei der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich nicht um ein bestimmtes Verfahren wie die Verfassungsbeschwerde oder die Klage, sondern um einen Oberbegriff. So stellt etwa die Erlassbeschwerde gemäss lit. b BGG, eine Form der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eine abstrakte Normenkontrolle dar, denn Anfechtungsobjekt ist ein kantonaler Rechtssatz. Damit unterscheidet sich der Begriff im Schweizer Recht von demjenigen des deutschen, wo abstrakte Normenkontrolle die präventive Rechtskontrolle eines Bundesgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht bezeichnet ( Abs. 1 Nr. 2 GG).Die Ausdrücke abstrakte Normenkontrolle und konkrete Normenkontrolle sind im Schweizer und deutschen Recht Homonyme. Die abstrakte Normenkontrolle meint in der Schweiz die Anfechtung eines Erlasses losgelöst von einem Anwendungsfall, analog der deutschen Rechtssatzverfassungsbeschwerde, wohingegen in Deutschland die abstrakte Normenkontrolle ein Verfahren vor dem BVerfG bezeichnet (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 76 Abs. 1 BVerfGG). Die konkrete Normenkontrolle ist in der Schweiz gleichbedeutend mit der inzidenten Normenkontrolle, während in Deutschland damit das Vorlageverfahren gem. Art. 100 GG an das BVerfG bezeichnet wird.

Das Schweizer Rechtsschutzsystem gewährt ganz überwiegend Individualrechtsschutz (anders als das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union). Es ist von dem Gedanken geleitet, dem Einzelnen, wo er in seinen Rechten verletzt ist, zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen, und nicht, allgemeine Interessen verfolgen zu können. Abstrakte Normenkontrollverfahren stellen eine Abweichung davon dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt, um zur Erlassbeschwerde befugt zu sein, eine virtuelle Betroffenheit des Klägers, d. h. eine minimale Wahrscheinlichkeit, von der angefochtenen Norm einmal betroffen zu sein.BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 289 f.; BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358. Abstrakte Normenkontrollverfahren dienen zur Durchsetzung des objektiven Rechts und sichern die Rechtsordnung. Damit nähern sie sich an eine Popularklage an.

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Kategorie:Staatsrecht (Schweiz)