Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen, Organteilen und Geweben. Bei der Entnahme von Organen unterscheidet das Gesetz zwischen der Organentnahme bei toten und bei lebenden Organspendern.BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 – 1 BvR 2181/98 u. a. Rdnr. 2
Es gilt die erweiterte Zustimmungslösung, d. h. ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Familienangehörigen (im Falle des Hirntodes) ist eine Transplantation nicht zulässig. Mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 ist das Gesetz auch auf menschliches Gewebe und fötale Organe anwendbar.durch Änderung bzw. Einfügung der TPG
Obwohl auch Blut als Organ gilt, ist das Transplantationsgesetz für Blut, Blutbestandteile und Blutprodukte nicht anwendbar. Für diese gilt das Transfusionsgesetz.
Das Transplantationsgesetz wurde am 25. Juni 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat, nachdem der Bundesrat am 26. September zugestimmt hatte, im Wesentlichen zum 1. Dezember des Jahres in Kraft.Vgl. (in Rechtsalmanach) sowie TPG.
Grundaussagen des Gesetzes Organentnahme bei Toten Die Bundesärztekammer als Repräsentant der Ärzteschaft bestimmt in Richtlinien die Regeln zum Nachweis des Todes. Der Gesetzgeber sollte lediglich den Punkt markieren, der als Mindestvoraussetzung für eine Organentnahme gelten muss. Daher war vorzuschreiben, dass vor einer Organentnahme stets der Gesamthirntod, also der Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festzustellen ist. Damit definiert der Gesetzgeber nicht den Tod, legt aber insoweit ein Mindestkriterium für die Organentnahme fest.
Organentnahme bei Lebenden Die Lebendorganspende ist in TPG geregelt.
Solche Transplantationen – etwa einer Niere – sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Volljährigkeit Der Spender muss volljährig sein. Einwilligung nach Aufklärung Er muss seine Einwilligung erteilt haben, die eine über alle mit dem Eingriff verbundenen Risiken umfassende Aufklärung voraussetzt. Dies gilt auch für mögliche Einschränkungen von Versicherungsleistungen. Eignung Der Betroffene muss „nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet“ sein. Keine über den Eingriff hinausgehende Gefahr Es darf ihm auch keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung drohen, die über das Operationsrisiko hinausgeht.
Die Lebendorganspende ist nach geltendem Recht subsidiär gegenüber der postmortalen Spende, auch wenn dies aus ärztlicher Sicht häufig kritisiert wird.
Beschränkt ist der Spenderkreis der Lebendorganspende auf Übertragungen an enge Verwandte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
Zum 1. Juni 2026 wurde die Überkreuz-Lebendspende ohne Bindung zwischen den jeweiligen Paaren erlaubt.
Transplantationszentren Übertragungen der lebenswichtigen und vermittlungspflichtigen Organe Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren erfolgen. Sie werden zur Zusammenarbeit verpflichtet, wofür regionale Koordinierungsstellen eingerichtet werden sollen. Im Ausland entnommene Organe dürfen nur vermittelt werden, wenn kein Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts besteht. Damit soll einer illegalen Einfuhr von Organen aus ärmeren Ländern entgegengewirkt werden.
Wartelisten Die Transplantationszentren müssen Wartelisten der Personen (Patienten) führen, die ein vermittlungspflichtiges Spenderorgan benötigen. Eine Entscheidung über die Reihenfolge bei der Vermittlung von Organ- und Gewebespenden wird nur von Eurotransplant getroffen. Die Zuweisung an einen Empfänger darf nur nach den beiden medizinischen Kriterien Erfolgsaussicht und Dringlichkeit erfolgen. Finanzielle, soziale oder statusbezogene Eigenschaften von Personen sind kein Kriterium bei der Vergabe eines Spenderorgans.
Für die Organspenden von Lebenden an ihnen eng verbundene Personen, sogenannte „Lebensspenden“, gelten andere Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen. Die Rechtmäßigkeit einer Lebensspende zu prüfen, ist ein langwieriger Prozess, der neben Ärzten auch Juristen und Psychologen einbezieht und bei dem viele unabhängig voneinander erstellte Gutachten einen positiven Bescheid liefern müssen. Nur so sind Lebensspenden legal und durchführbar.
1967 wurde Eurotransplant gegründet, u. a. mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Spenderorganen bzw. -geweben zu verbessern.
Organ- und Gewebehandel Der Organ- und Gewebehandel ist verboten und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden ( TPG). Davon ausgenommen sind bestimmte aus Organen gewonnene Medikamente sowie Entgelte etwa für den medizinischen Aufwand zur Organentnahme, Transport und Konservierung oder Infektionsschutz.
Aufklärung Die Behörden sollen die Bevölkerung über Möglichkeiten und Voraussetzungen von Organspenden aufklären und Organspendeausweise bereithalten. Krankenkassen sollen ihre Versicherten regelmäßig zu einer persönlichen Entscheidung über eine Organspende auffordern. Ein europaweit einheitlicher Organspendeausweis wird angestrebt. Bislang sollen nur ca. 3,3 % der Bevölkerung Organspendeausweise ausgefüllt haben. Durch die Erhöhung der Quote der Personen, die ausdrückliche Erklärungen für oder wider die Organspende abgeben, sollen auch die Angehörigen von der Entscheidung hierüber entlastet werden.
Organspenderegister
Das Organspenderegister – offiziell Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende – ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis, in dem die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende festgehalten also erklärt werden kann. Ein solches Register hatte das Bundesgesundheitsministerium ursprünglich bereits für den März 2022 geplant. Am 18. März 2024 wurde das Register unter organspende-register.de veröffentlicht. Das Register wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betrieben und soll schrittweise weiter ausgebaut werden.
Vor Abgabe einer Erklärung ist eine Identifizierung beim Organspende-Register erforderlich. Dies geht mit der AusweisApp und einem Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion. Bei der Identifizierung ist zusätzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse und der Krankenversichertennummer erforderlich. Alternativ ist eine Eintragung in das Register mit der GesundheitsID – der digitalen Identität der Krankenkasse für Versicherte – über die App einer Krankenversicherung möglich.
Nach erfolgreicher Identifikation kann die Erklärung für oder gegen eine Organ- oder Gewebespende im Organspende-Register hinterlegt werden. Die Abgabe einer Erklärung wird per E-Mail mit einer Erklärungs-ID bestätigt. Diese Erklärungs-ID ist ein individueller Code, mit dem die Erklärung später erneut aufgerufen werden kann.
Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist abschließend im §2a (4) Transplantationsgesetz geregelt. Neben den Erklärenden sind dieses
als auskunftsberechtigt benannte Ärzte und Transplantationsbeauftragte von Krankenhäusern, in denen Entnahmen durchgeführt werden, auskunftsberechtigte Ärzte von hierfür gemeldeten Gewebespendeeinrichtungen, Ärzte der Koordinierungsstelle.
Voraussetzung für die Abfrage ist die Feststellung des Todes eines möglichen Spenders, im Falle der Organspende das Vorliegen des Hirntodes oder wenn dieser unmittelbar bevorsteht bzw. als bereits eingetreten vermutet wird. Abfragende dürfen weder an der Entnahme noch der Übertragung beteiligt sein.
Stand März 2026 haben sich etwa 500.000 Personen mit ihrer Spendenentscheidung registriert. Davon stimmen 82,3 % einer Entnahme und Spende uneingeschränkt zu. 8,5 % lehnen eine Spende ab. 6,3 % lehnen eine Spende für bestimmte Organe ab. 1,9 % benennen eine Person, die über eine Spende entscheiden soll. 1 % beschränken eine Spende auf bestimmte Organe.
Blutspenden Blutspenden und Stammzellspenden sind von dem Gesetz nicht erfasst.
Todesfeststellung (Gesamthirntod-Konzept) Das TPG regelt den Tod des potentiellen Spenders als Entnahmevoraussetzung in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1. Demnach ist es erforderlich, dass der Tod des Spenders nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaften festgestellt wurde und ein irreversibler Totalausfall von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm vorliegt. Da in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG alle wesentlichen Hirnregionen aufgezählt werden, spricht man vom Gesamthirntod.
Die Kriterien für die Diagnostik des Hirntodes wurden erstmals 1968 durch eine Kommission der Harvard-Universität benannt. Nachdem verbesserte diagnostische Methoden entwickelt wurden, formulierte der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer 1982 die ersten Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes. Der technische Fortschritt erforderte in den Jahren 1986, 1991 und 1997 Fortschreibungen der Entscheidungshilfen. Vor der Organentnahme müssen der Ausfall der Hirnfunktionen oder der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf des Spenders durch zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt werden. Sie dürfen an der späteren Organtransplantation weder beteiligt sein, noch einem daran beteiligten Arzt unterstehen.
Einwilligung zur Organentnahme (Entscheidungslösung) Gesetzliche Regelung Das Transplantationsgesetz wurde durch ein weitergehendes Gewebegesetz ergänzt. Dies beruht auf den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2004/23/EG. Am 23. Mai 2007 wurde im Bundestag das Gewebegesetz verabschiedet. Es ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.Änderung und Inkrafttreten des Gewebegesetzes
Am 24. April 2007 veröffentlichte der Nationale Ethikrat in Deutschland eine Stellungnahme mit dem Ziel, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Dabei wurde die Widerspruchsregelung favorisiert. In der Stellungnahme heißt es u. a.: „Im Jahr 2005 haben sich trotz der im TPG niedergelegten Meldepflicht nur 45 % der Krankenhäuser mit Intensivstationen an der Organspende beteiligt, d. h. mindestens Kontakt mit der zuständigen Koordinierungsstelle aufgenommen. Dieser Missstand ist sowohl auf mangelnde Anreize für Krankenhäuser, sich an der Organspende zu beteiligen, als auch auf mangelnde Sanktionen für die Nichtbeteiligung zurückzuführen.“. Abgerufen am 5. April 2024. Im Mai 2007 wurde eine Änderung des Transplantationsgesetzes von Ulla Schmidt, Gesundheitsministerin von 2001 bis 2009, abgelehnt.Sueddeutsche.de: „Das bestehende Transplantationsgesetz ist gut“ Nach der Bundestagswahl im Herbst 2009 endete die schwarz-rote große Koalition; Angela Merkel bildete eine schwarz-gelbe Koalition und das Kabinett Merkel II. Gesundheitsminister wurde zunächst Philipp Rösler, 2012 gefolgt von Daniel Bahr.
Es fand ein großes öffentliches Echo, als Frank-Walter Steinmeier, der damals Vorsitzender der Fraktion der SPD im Bundestag war, im August 2010 seiner Ehefrau eine Niere spendete. Politiker mehrerer Parteien regten daraufhin eine Debatte über eine Reform der Organspenden-Regelung an. Die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger äußerte, offen über eine Widerspruchsregelung bei Organspenden diskutieren zu wollen., Steinmeier sei Dank (Leitartikel) Danach wäre eine Organentnahme zulässig gewesen, wenn der Spender dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.