Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig verfügt, tritt in Ansehung des anderen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

Werden mehrere Personen Rechtsnachfolger, so wird im gesetzlichen Erbrecht auch geregelt, wie groß der Anteil der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft ist.

Als Begriff ist auch Intestaterbfolge geläufig, so beispielsweise im Internationalen Privatrecht, oder für die gesetzliche Erbfolge des römischen Rechts.

Deutschland Die gesetzliche Erbfolge ist in den bis BGB geregelt. Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Betracht. Nicht erbberechtigt sind Verschwägerte.

Verwandtenerbrecht In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten (neben dem Ehegatten). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers): Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder), BGB Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), BGB. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein. Leben beide Eltern nicht mehr, erhalten deren Kinder den Erbanteil (Eintrittsrecht). Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), BGB Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), BGB und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, BGB

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein (auch mit ihm selbst) Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist ( BGB). Verwandte erster Ordnung schließen somit alle anderen Verwandten aus. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Der Nachlass wird in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich verteilt.

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sogenannte Stammesprinzip: Die Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden jeweils einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm, jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung gilt das sogenannte Erbrecht nach Linien: Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese zur Zeit des Erbfalles noch, erben sie allein, d. h. der Bruder und die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Lebt zur Zeit des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach dem Stammesprinzip aufgeteilt.

Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige allein, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen. Nah verwandt bedeutet, dass Verwandte nach folgendem Schema gesucht werden: Urgroßeltern, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel …, Ururgroßeltern, deren Kinder, deren Enkel, deren Urenkel …, Urururgroßeltern, deren Enkel, deren Urenkel … . Sobald nach diesem Schema eine Person gefunden wurde, wird innerhalb desselben Verwandtschaftsverhältnisses noch weiter gesucht. Alle so gefundenen Personen, die also alle auf die gleiche Art und Weise mit dem Verstorbenen verwandt sind, erben zu gleichen Teilen.

Beispiele Hatte der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben, und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält jeder Stamm 1/2, also der überlebende Sohn 1/2 und die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus. Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst gedanklich auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses. Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird gedanklich zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: Der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die zwei Onkel und die Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 × 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält. (2 × 1/4 = 1/2 → 1/2 / 3 = 1/6) Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hat keine Eltern mehr. Alle seine Geschwister sind gestorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Es gibt also keine Erben erster und zweiter Ordnung. Die Großeltern hatten jeweils nur ein Kind und sind bereits gestorben. Es gibt also keine Erben dritter Ordnung. Die Urgroßeltern sind alle gestorben, es waren aber in jeder Familie einige Kinder vorhanden, die jedoch alle bereits gestorben sind. Diese Kinder hatten selbst jeweils wieder Kinder, davon leben noch vier. Diese vier erben zu jeweils gleichen Teilen.

Besonderheiten bei der Abstammung Erbberechtigt ist im Übrigen auch, wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Nasciturus), Abs. 2 BGB. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten.

Zu den leiblichen Verwandten zählen seit 1. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden.

Seit dem 1. Juli 1970 waren nichteheliche Kinder gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) im Rahmen des Nichtehelichengesetzes zwar erbberechtigt geworden, aber nur, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Bis zum 31. März 1998 (Kindschaftsrechtsreform) wurden sie jedoch neben ehelichen Kindern oder einem Ehegatten des Vaters nicht Teil einer Erbengemeinschaft, sondern mussten ausgezahlt werden (ein Konstrukt ähnlich dem Pflichtteilsrecht).

Es war auch möglich, den Erbteil bereits zu Lebzeiten des Vaters (zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr des Kindes) als sog. vorzeitigen Erbausgleich in Geld (orientiert an den früheren Unterhaltsverpflichtungen des Vaters) zu erlangen, vergleichbar dem Erbverzicht. Dieser konnte notariell beurkundet, zwischen Vater und Kind vereinbart oder vom Kind eingeklagt werden. Erst zum 1. April 1998 wurden erbrechtlich diese Kinder völlig gleichgestellt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem obigen Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.

Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben.

Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.

Ehegattenerbrecht Der Ehegatte wird durch die Heirat nicht Verwandter des Erblassers; durch die Heirat gelangt er also nicht in den oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits ein Scheidungsantrag durch den Erblasser rechtshängig und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärte der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als gesetzlicher Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist, und dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses ( Abs. 1 BGB). Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sogenannte erbrechtliche Lösung wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zur Zeit des Erbfalles gelebt haben, modifiziert: