mini|Angestellte im Großraumbüro bei hr-info (Dezember 2006) Angestellter (abgekürzt Angest.) ist ein unselbständig beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit ganz oder überwiegend aus geistiger Arbeit besteht, gegebenenfalls mit geringer Arbeitsschwere durch überwiegend einfache Handarbeit oder geringe Muskelarbeit. Als Gegenleistung zahlt der Arbeitgeber ein Gehalt. Pendant ist ein Arbeiter.

Allgemeines Während in einzelnen Wissenschaften weiterhin zwischen Angestellten und Arbeitern differenziert wird, verschwimmen die Konturen dieser Begriffe in der Umgangssprache. Eine der Ursachen für das Fehlen eines hinlänglich präzisen Begriffes liegt darin, dass eine funktionale Unterscheidung der Tätigkeiten von Angestellten und Arbeitern oft nicht möglich ist, insbesondere wenn es sich um gemischte Tätigkeiten handelt.Hans-Otto Pielmeier, Arbeiter, in: Wolfgang Lück (Hrsg.): Lexikon der Betriebswirtschaft, 1990, S. 79; ISBN 3-478-37624-6 Arbeiter verrichten physiologisch gesehen jedenfalls überwiegend mittlere bis schwere körperliche Tätigkeit; sie erhalten einen Arbeitslohn, dessen Lohnniveau meist unterhalb des Einkommensniveaus eines Angestellten liegt. Die Einkünfte des Angestellten heißen Gehalt. Im Einkommensteuerrecht werden Lohn und Gehalt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusammengefasst.

Die Stellung im Beruf bleibt ein spürbares Diskriminierungsmerkmal.Johannes Rehm, Kirche und Arbeiterfrage, 2017, S. 216 So leben im Industrieunternehmen Produktionsarbeiter und Mitarbeiter der Verwaltung oft in getrennten Welten: unterschiedliche Arbeitszeiten, getrennte Arbeitsstätten und Kantinen, andere Arbeitskleidung und eine andere Arbeitssicherheit bei Angestellten und Arbeitern.Rainer Geißler, Die Sozialstruktur Deutschlands, 2014, S. 218 ff.; ISBN 978-3-531-18629-0

Mit dem Angestellten ist nach wie vor insbesondere ein sozialer Status verbunden, der ihn vom Arbeiter und vom Beamten unterscheidet (soziale Schicht). Diese soziale Differenzierung zwischen Angestellten oder Arbeitern besteht auch in anderen Kulturkreisen ( für Angestellte, für Arbeiter). Die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern beruhte bis Anfang der 2000er Jahre auf arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen sowie funktionalen und soziokulturellen Merkmalen. Eines der zentralen Themen der Debatte ist die Konvergenz u. a. durch entsprechende Änderungen von Gesetzen und gemeinsamen Entgelt-Rahmenabkommens bzw. Entgelt-Rahmentarifverträgen. Bis in die 2000er Jahre wurden in Deutschland die Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern auch in Tarifverträgen abgebildet. Unterschiedliche Systeme für die Eingruppierung und Entgeltdifferenzierung waren üblich. Arbeiter besaßen eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, Angestellte galten mit sechs Wochen zum Quartalsende als besser geschützt. Funktional übernehmen Angestellte überwiegend Tätigkeiten in der Administration, der Konstruktion usw., während Arbeiter in der Produktion oder der Logistik beschäftigt sind. Typische Berufe von Angestellten sind z. B.: Kaufmann/-frau für Büromanagement, Bankkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Fachinformatiker/-in, u. a. Bis zum Jahr 2004 waren für Arbeiter bzw. Arbeiterinnen die Landesversicherungsanstalten, für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Letztere Differenzierung wurde im Januar 2005 im Rahmen der Organisationsreform in der Rentenversicherung abgeschafft.

Geschichte mini|Arthur Illies: Gang in die Kontore (1908) Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war im Arbeits- und Sozialrecht die Einteilung der Arbeitnehmer in Angestellte und Arbeiter unbekannt.Günter Hartfiel, Angestellte und Angestelltengewerkschaften in Deutschland, 1961, S. 68 Wer überwiegend geistige oder verwaltende Tätigkeiten ausführte, hieß „Fabrikbeamter“, „Betriebsbeamter“ oder „Handlungsgehilfe“. Ein Gehalt erhielt jemand als Angestellter,Johann Samuel Ersch/Johann Gottfried Gruber (Hrsg.): Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste, Section 1, Theil 56, 1853, S. 54 der Arbeiter bezog Lohn. Im 1820 erschienenen ersten Band dieses Lexikons gab es jedoch keinen Eintrag für den Begriff Angestellter.Johann Samuel Ersch/Johann Gottfried Gruber (Hrsg.): Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste, Section 1, Theil 4, 1820, S. 95 Der im Jahre 1890 in Bochum gegründete „Deutsche Gruben- und Fabrikbeamten-Verband e. V.“ vertrat „Fabrikbeamte“. Erst eine Änderung der Gewerbeordnung (GewO) vom 1. Juni 1891 bezeichnete Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikbeamte, Werkmeister, Techniker und Fabrikarbeiter einheitlich als „gewerbliche Arbeiter“ und sprach in § 133a GewO a. F. von „ähnlichen Angestellten“. Sie privilegierte die Angestellten mit einer längeren gesetzlichen Kündigungsfrist als die „gewerblichen Arbeiter“ (§ 122 GewO a. F.). Im Jahre 1894 kam es zur Gründung des „Verbandes der Bureauangestellten Deutschlands“, 1897 entstand der „Zentralverband der Handlungsgehilfen“. Ein Invalidenversicherungsgesetz vom Juli 1899 benutzte bereits den Sammelbegriff „und sonstige Angestellte“.

Das BGB vom Januar 1900 bezeichnete die Gruppe der Angestellten in seiner Ursprungsfassung des § 622 BGB a. F. als „mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art angestellte Personen“. Erst das „Versicherungsgesetz für Angestellte“ vom Dezember 1911 erkannte den allgemeinen Begriff des Angestellten gesetzlich an.Günter Hartfiel, Angestellte und Angestelltengewerkschaften in Deutschland, 1961, S. 69 Die Aufzählung der Berufsgruppen im Angestelltenversicherungsgesetz vom März 1924 ließ erkennen, dass der Gesetzgeber damals lediglich Arbeitnehmer mit „gehobenen“ oder „höheren“ Berufen und Tätigkeiten die Angestellteneigenschaft zuerkennen wollte. Während Gesetze es bei der Aufzählung beließen, stellte im April 1936 das Reichsarbeitsgericht (RAG) fest: „Der Begriff des Angestellten hat nach Sprachgebrauch und Rechtsprechung einen bestimmten Inhalt bekommen und bezeichnet den Arbeitnehmer, bei dessen Beschäftigung die gedankliche Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete, überwiegt“.RAG, Urteil vom 8. April 1936, RAGE 16, 243 Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) übernahm im September 1954 diese Formulierung.BAG, Urteil vom 30. September 1954, Az.: 2 AZR 65/53 = Im Juli 1957 stellte das BAG klar: „Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu der Gruppe der Angestellten oder der Arbeiter bestimmt sich in erster Linie danach, wie seine Tätigkeit von der Auffassung der im konkreten Salle beteiligten Berufskreise bewertet wird“.BAG, Urteil vom 24. Juli 1957, Az.: 4 AZR 445/54 =

Im Mai 1990 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Abs. 1 GG unvereinbar sind.BVerfG, Urteil vom 30. Mai 1990, Az.: 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86 = Diesem Urteil kam der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 622 BGB im Oktober 1993 nach. Dem folgten in den 2000er Jahren zahlreiche Angleichungsschritte zwischen Angestellten und Arbeitern.

Arten Angestellter war nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung, wer kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistete.Ulrich Blum/Frank Leibbrand (Hrsg.): Entrepreneurship und Unternehmertum, 2001, S. 557 Es gab entweder kaufmännische oder technische Angestellte. Kaufmännische Arbeit ist beispielsweise Büroarbeit oder sonstige Verwaltungstätigkeit; wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, war kaufmännischer Angestellter. Hierunter fallen vor allem Verkäufer, Einkäufer oder Buchhalter. Technische Angestellte führten überwiegend durch die Technik beeinflusste Aufgaben aus wie Ingenieur, Bautechniker, Chemiker, EDV-Techniker, Maschinenbautechniker, Physiker oder Zeichner.

Zudem unterscheidet man nach der Stellung: Außertarifliche Angestellte (AT): Angestellte, die in einem Betrieb beschäftigt ist, in welchem ein Tarifvertrag gilt und der entweder eine Stelle bekleidet, deren Stellenbeschreibung keine Entsprechung im Tarifvertrag hat (z. B. Spezialisten) oder dessen Entgelt über dem maximalen Tarifentgelt liegt. AT-Angestellte schließen einen individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Heute wird überwiegend von AT-Beschäftigten (außertarifliche Beschäftigte) gesprochen. Leitende Angestellte sind Angestellte, denen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Dazu gehören zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Disziplinarrecht oder eine umfassende Prokura oder Generalvollmacht. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz ( Abs. 3 BetrVG). Leitender Angestellter kann auch sein, wer keine der vorgenannten Befugnisse hat, aber aufgrund der Betriebsstruktur oder des Gehaltes eine vergleichbare Stellung einnimmt.

Angestellte gab es in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Der öffentliche Dienst fasst die Angestellten und Arbeiter als Arbeitnehmer zusammen, für Angestellte galt seit April 1961 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), den der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Oktober 2005 ablöste. Beide Gruppen werden jetzt einheitlich als Beschäftigte oder Tarifbeschäftigte bezeichnet. Richter, Beamte und Soldaten gelten dagegen weder als Arbeitnehmer noch als Beschäftigte.

Rechtsfragen Angestellter ist ein in vielen Gesetzen benutzter Rechtsbegriff (etwa der Justizangestellte in GBO). Das Arbeitsverhältnis beginnt für Arbeiter oder Angestellte mit einem Arbeitsvertrag ( Abs. 1 BGB), das Arbeitsentgelt ist einheitlich nach der erbrachten Arbeitsleistung fällig ( BGB). In Abs. 1 BGB sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen für beide Gruppen einheitlich mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats festgelegt. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste beschäftigt ist, wird als Handlungsgehilfe oder Angestellter bezeichnet ( HGB). Dessen Arbeitgeber muss Kaufmann gemäß HGB sein. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ( Abs. 1 ArbGG). Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter ( Abs. 1 BBankG).

Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten In der Arbeitswissenschaft und im Arbeitsrecht werden Arbeiter und Angestellte unterschieden nach der körperlichen Arbeitsschwere.Verlag Th. Gabler (Hrsg.): Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1984, Sp. 233 f; ISBN 3-409-30383-9 Auch die Bezeichnung des Arbeitsentgelts ist unterschiedlich.

Arbeitnehmer Merkmale Entgelt Berufe Angestellter überwiegend geistige Arbeitleichte Handarbeit oder leichte Muskelarbeit Gehalt Ärzte, Beamte (wirtschaftlich), Bürokräfte, Feinmechaniker, Schneider Arbeiter überwiegend körperliche Arbeit schwere Handarbeit oder schwere Muskelarbeit Arbeitslohn Erdarbeiter, Landarbeiter (Ernte), Maurer, Schmiede, Steinhauer

Während Arbeiter meist mittlere bis schwere Muskelarbeit (Schwerarbeit, Schwerstarbeit) verrichten, ist die Tätigkeit der Angestellten auf Handarbeit (etwa Schreiben oder Betätigen der Computermaus) und leichte Muskelarbeit beschränkt. Im Arbeitsrecht ist der Arbeiter ein Arbeitnehmer, der weder Angestellter noch Auszubildender ist. Nicht zu den Arbeitern gehören Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Nur für Arbeiter war früher die Schichtarbeit – insbesondere der Nachtdienst – vorgesehen, doch heute hat sich die Schichtarbeit in weiten Bereichen des Dienstleistungssektors auch auf Angestellte ausgedehnt (24/7).