Video Nasty (Plural: Video Nasties; von englisch nasty für „ekelhaft, scheußlich, widerwärtig“) war Anfang der 1980er im Vereinigten Königreich eine Bezeichnung für Filme, deren Heimvertrieb zur Strafverfolgung führen konnte. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Horror- und Exploitationfilme, die unzensiert auf Videokassette veröffentlicht waren und aufgrund gewaltvollen oder sexuellen Inhalts Anstoß erregten. Nach einer moralischen Panik veröffentlichte 1983 das Amt des Director of Public Prosecutions (DPP) eine Liste mit 72 Filmtiteln, die den Obscene Publications Act 1959 verletzen würden; von diesen wurden 39 verfolgt und verboten. 1985 trat der Video Recordings Act 1984 in Kraft, durch den Videoveröffentlichungen klassifiziert wurden.
Geschichte Hintergrundsituation Die VHS-Technik etablierte sich Anfang der 1980er in den britischen Haushalten, und in Großbritannien waren Videorekorder und Videotheken bald weiter verbreitet als im übrigen Europa. Die Veröffentlichung von Kinofilmen auf Videokassette wurde aber zunächst von größeren Filmvertrieben vermieden, weil sie Filmpiraterie und einen Rückgang der Kinogänger fürchteten; so wurde der Heimvertrieb zuerst von kleineren unabhängigen Vertrieben dominiert. Anders als bei der Kinoveröffentlichung brauchten Videoveröffentlichungen nicht dem British Board of Film Censors (BBFC) zur Überprüfung vorgelegt zu werden, wodurch Horrorfilme unzensiert veröffentlicht wurden.
Mit dem Obscene Publications Act 1959 (OPA) konnten – wenn ein Film als die Verordnung verletzend befunden wurde – Vertreiber oder Verkäufer strafverfolgt werden und Filme aus dem Verkehr gezogen werden, aber nicht die Veröffentlichung im Vorhinein verhindert werden. Eine Strafverfolgung konnte nur das Amt des Director of Public Prosecutions (DPP) einleiten, die Polizei aber Filme auch beschlagnahmen. Allerdings war die Definition, was als obszön gelte, vage. Polizisten der Obscene Publications Squad stürmten Videoläden und beschlagnahmten häufig Filme nach ihrem eigenen Gefühl und allein anhand des Titels oder Bildes, wodurch beispielsweise auch die Musicalkomödie Das schönste Freudenhaus in Texas betroffen war. Aufgrund der Unklarheit wurde auch von Videoverleihern und Videoladeninhabern eine einheitliche Regulierung gefordert. Das BBFC führte zunächst ein freiwilliges Bewertungssystem für Videoveröffentlichungen ein, ohne Verbindlichkeit für Vertriebe, Filme zur Bewertung einzureichen.
Öffentliche Kampagnen Vertreiber lockten mit provokativen Taglines und Coverbildern, die Gewalt und Nacktheit zeigten, und Marketingkampagnen, die schockieren sollten. 1982 sandte der Vertreiber von Nackt und zerfleischt eine Kassette und einen gefälschten Empörungsbrief an die konservative Aktivistin Mary Whitehouse, damit ihre moralische Empörung in öffentlichen Äußerungen Aufmerksamkeit für den Film erregen würde. Whitehouse hatte 1965 die Pressure-Group National Viewers’ and Listeners’ Association gegründet, um zu beeinflussen, was in Medien gezeigt werden dürfe, und sprach sich lautstark öffentlich gegen Video Nasties aus. Sie gab zwar zu, keinen der Filme, über die sie sprach, gesehen zu haben; sie sagte aber, die Titel und zu wissen, worum es geht, wären genug, um zu erkennen, dass sie schädlich seien. Die National Viewers’ and Listeners’ Association schrieb im Frühling 1983 an jeden der über 600 Abgeordneten und forderte neue Gesetzgebung zum Filmbewertungssystem.
Ab 1982 berichteten britische Zeitungen wie die Daily Mail und Sunday Times, die als erste die Beschreibung „nasty“ verwendete, über die „Gefahr des Heimvideomarktes“, dass dadurch besonders Horrorfilme von Teenagern oder gar Schulkindern angeschaut würden. Die Ablehnung eines Gesetzesentwurfs, der verbieten würde, Erwachsenenfilme an Kinder zu verkaufen oder zu verleihen, führte 1983 zu der Zeitungskampagne „Ban the sadist videos“, für die die Daily Mail das Coverbild des Films Nackt und zerfleischt abdruckte, und zu Behauptungen, dass Kriminelle sich von den Filmen inspirieren lassen würden. Die Daily Mail brachte Artikel mit Überschriften wie „We Must Protect Our Children Now“ und „Rape of Our Children’s Minds“. Die Sunday Times beschrieb: „Die Nasties sind weit entfernt von der Spannung traditioneller Horrorfilme. Sie reiten herum auf Morden, mehreren Vergewaltigungen, Sadomasochismus, Verstümmelung von Frauen, Kannibalismus und Nazi-Gräueltaten.“
Liste und Gesetz Das DPP stellte ab Mitte 1983 bis etwa Ende 1985 monatliche Listen zusammen an Filmen, von denen es glaubte, dass sie dem Obscene Publications Act zuwiderhandelten. Sie enthielt zu Beginn Filme, gegen die das DPP bereits Strafverfolgung eingeleitet hatte, und im Verlauf weitere Filme, die strafverfolgt werden könnten. Diese insgesamt 72 Filme gelten als die offiziellen „Video Nasties“. Wurde ein Vertreiber strafverfolgt, musste trotzdem für jeden Film im Einzelfall noch entschieden werden und die Strafverfolgung konnte scheitern. Bei Erfolg wurde ein Film verboten. Zusätzlich gab es eine Liste von 82 Filmen, die auch ohne Strafverfolgung beschlagnahmt werden konnten. Entsprechend dem obigen Zitat der Sunday Times waren insbesondere etwa Rape-and-Revenge-Filme, Frauengefängnisfilme, Kannibalen-/Mondo-Filme und Naziploitation-Filme betroffen; auch die Darstellung von Grausamkeit gegenüber Tieren durch nicht simulierte Tötungen war ein Grund. Unabhängig von der Liste konnte die Polizei aber auch andere Filme beschlagnahmen.
Whitehouse sprach im Herbst 1983 auf der Konferenz der Conservative Party und der Abgeordnete Graham Bright machte sich zur Aufgabe, einen Gesetzesentwurf zur Filmregulierung durchzubringen. Im November zeigte er Ausschnitte von „nasties“ einer Gruppe von Abgeordneten, genannt Parliamentary Group Video Enquiry, die im selben Monat ihren Bericht dazu veröffentlichten. Im September 1984 veröffentlichte der Guardian einen Artikel von Brian Brown, einem Partner der Parliamentary Group Video Enquiry, wie Untersuchungen zum Filmkonsumverhalten von Kindern im Sinne von Brights Anliegen verzerrt und Ergebnisse, die dem Bericht widersprachen, entfernt wurden. Der Video Recordings Act 1984 wurde im Juli 1984 verabschiedet und trat September 1985 in Kraft, wodurch die Liste obsolet wurde. Er schrieb vor, dass Filme vor Veröffentlichung dem BBFC (Das C steht nun für Classification.) vorgelegt und je nach Beurteilung gegebenenfalls bearbeitet oder beschlagnahmt werden müssen. Bereits veröffentlichte Filme mussten neu vorgelegt werden, und ungeprüfte Filme durften nicht verkauft oder verliehen werden.
Die Video Nasties waren durch die Beschlagnahmung und spätere Verpflichtung einer Neuprüfung, die für kleine unabhängige Verleiher oft nicht lohnte, von da an erst einmal kaum noch verfügbar. Sie erlangten so aber auch Seltenheits- und Kultwert unter Horrorfilmfans, die auf Messen und durch Kontaktanzeigen Videokassetten der Filme tauschten und versuchten, eine Sammlung anzulegen.
Liste Erläuterung Die vom DPP veröffentlichte Liste von Filmen, von denen es glaubte, dass sie den OPA verletzten, führte zu Beginn Filme, gegen die bereits ein Verfahren eingeleitet oder ein Verbot erwirkt war. Bei den monatlichen Modifizierungen mit Ergänzungen an neuen Filmen kamen in eine „Sektion 1“ Filme, die erfolgreich strafverfolgt und dadurch verboten wurden. Verleiher, die diese Filme trotz Verbot herausgaben, konnten verhaftet werden. „Sektion 2“ der Filme, von denen das DPP glaubte, sie verletzten den OPA, führte die, die dennoch nicht erfolgreich oder gar nicht strafverfolgt wurden. Sie konnten dennoch aus Verleihläden beschlagnahmt werden. Sie wurden mit der Zeit von der Liste genommen, während die verbotenen Filme bis zum Ende auf der Liste standen. Dies waren 39 Filme; die übrigen waren insgesamt 33. Die Filme dieser Liste gelten als die offiziellen Video Nasties; sie werden auch unterteilt in „Sektion 1“- und „Sektion 2“-Filme bzw. „DPP39“- und „DPP72“-Filme.
Auf einer zusätzlichen Liste nannte das DPP Filme, von denen es nicht glaubte, dass sie wegen Verletzung des OPA verfolgt werden könnten, aber durch einen geringeren Anklagepunkt („less obscene“) dennoch beschlagnahmt werden konnten. Ob diese als Video Nasties gezählt werden sollen, ist umstritten.
Die meisten der Filme wurden mittlerweile neu geprüft und zensiert oder unzensiert, normalerweise mit einem Rating ab 18 Jahren, zur Heimveröffentlichung zugelassen. Wenige erhielten bislang keine Neuprüfung, entweder weil sie nicht neu eingereicht wurden oder weil das BBFC eine Bewertung abgelehnt hat, und gelten damit immer noch als verboten.
Liste der 72 Filme „Sektion 1“ ist hier durch das Resultat „Verfolgt und verboten“ angegeben; Filme, die „ohne Verfolgung gestrichen“ wurden oder bei denen die „Verfolgung gescheitert“ war, standen in der „Sektion 2“.