Als Rechtsmissbrauch bezeichnet man eine Situation, in der die Ausübung einer an sich bestehenden Rechtsposition aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzulässig ist. Der Adressat der Rechtsausübung kann gegen rechtsmissbräuchliches Verhalten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben, um diesem Verhalten seine Wirkung zu nehmen.
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs wurde im Wege der Rechtsfortbildung von Lehre und Praxis entwickelt, um atypische Einzelfälle aufzulösen, in denen die Anwendung einer Rechtsregel zu einem Ergebnis führen würde, das mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre. Solche Situationen ergeben sich daraus, dass Gesetze auf typische Fälle zugeschnitten sind, weshalb sie Ausnahmekonstellationen häufig ausblenden. In solchen Konstellationen ermöglicht das Rechtsmissbrauchsverbot eine Ergebniskorrektur, um auch dem atypischen Einzelfall gerecht zu werden.
Weil der Begriff des Rechtsmissbrauchs in hohem Maß von den Einzelfallumständen abhängt und inhaltlich höchst unbestimmt ist, gilt er als dogmatisch äußerst anspruchsvoll. Es erfordert es einen hohen argumentativen Aufwand, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu begründen. Um die Arbeit mit dem Rechtsmissbrauchsverbot zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu steigern, haben Lehre und Praxis Fallgruppen entwickelt, die unterschiedliche Erscheinungsformen missbräuchlichen Verhaltens beschreiben. Dazu gehören insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Verwirkung und die Zweckentfremdung. Prominente Anwendungsbeispiele des Rechtsmissbrauchsverbots reichen von strategisch erhobenen SLAPP-Klagen zur Einschüchterung von Kritikern über die auf Erpressung von Lästigkeitsprämien gerichteten Anfechtungsklagen räuberischer Aktionäre bis hin zu rein finanziell motivierten Entschädigungsbegehren von AGG-Hoppern.
Das Rechtsmissbrauchsverbot ist in zahlreichen Rechtsordnungen anerkannt, weshalb es als allgemeines Prinzip des europäischen Rechts gilt. Besonders ausgeprägt ist es in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Unter dem Eindruck der einflussreichen Rechtsordnungen Deutschlands und Frankreichs, die eine Rechtsmissbrauchsdogmatik entwickelt haben, hat sich im kontinentaleuropäischen Raum die gefestigte Überzeugung durchgesetzt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Erfolg haben darf. Manche Staaten haben das Verbot des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich festgehalten, so etwa die Schweiz in ZGB, Spanien in Art. 7 CC und die Niederlande in Art. 3:13 BW. In anderen Rechtsordnungen, darunter Deutschland, Österreich und Frankreich, hat sich das Rechtsmissbrauchsverbot als ungeschriebenes Prinzip durchgesetzt. Anders verlief die Entwicklung in Common-Law-Rechtsordnungen, in denen sich die Idee eines allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots nicht durchsetzen konnte. Allerdings wurden dort in einigen Teilbereichen Figuren entwickelt, die man in anderen Rechtsordnungen dem Rechtsmissbrauchsverbot zuordnen würde, etwa der Grundsatz des Estoppel.
Entstehungsgeschichte
Bona fides und exceptio doli als Wurzeln des Rechtsmissbrauchsverbots Die Wurzeln des Rechtsmissbrauchsverbots reichen bis in das römische Recht zur Figur der bona fides zurück, die zu redlichem Verhalten im Rechtsverkehr verpflichtete. Martin Schermaier: Bona fides in Roman contract law, S. 63–92, hier S. 66. In: Die bona fides konnte Rechte sowohl begründen als auch begrenzen.Thomas Duve: § 242 Rn. 5 ff. In: Ihre rechtsbegrenzende Funktion zeigte sich insbesondere im Bereich der Vertragskontrolle; so erlaubte sie beispielsweise die Anpassung einer unbilligen Risikoverteilung. Auf Basis dieser Funktion der bona fides etablierte sich im vorklassischen Recht des 3. und 2. Jahrhunderts vor Christus die exceptio doli. Mit dieser Einrede konnte sich der Beklagte gegen die Durchsetzung eines Anspruchs wehren, der durch arglistiges oder aus anderen Gründen treuwidriges Verhalten seines Inhabers begründet worden war.
Mit dem Untergang des Weströmischen Reichs im 5. Jahrhundert verloren das römische Recht und damit einhergehend die exceptio doli an Bedeutung. Aus den germanischen Stammesrechten, die das römische Recht in Westeuropa schrittweise ablösten, ist kein Instrument bekannt, das sich mit der exceptio doli vergleichen ließe. Dirk Looschelders, Dirk Olzen: § 242 Rn. 14. In: Bedeutung gewann die Einrede erst wieder in der Zeit des Gemeinen Rechts. Ausgehend von den Glossatoren und Postglossatoren wurde das antike Rechtsschutzmittel aufgegriffen, unter dem Einfluss der kanonischen Billigkeit (aequitas) dogmatisch weiterentwickelt und mit den bestehenden Rechtstraditionen verschmolzen. Im Zuge dessen etablierte sich die Unterscheidung zwischen zwei Anwendungsformen: der exceptio doli specialis und der exceptio doli generalis. Erstere richtete sich gegen treuwidriges Verhalten bei der Begründung des Rechts, insbesondere arglistige Täuschungen. Letztere bezog sich hingegen auf treuwidriges Verhalten im Zeitpunkt der Rechtsausübung, etwa widersprüchliches Verhalten. Vor allem in Gestalt dieser exceptio doli generalis erlangte die Einrede im Gemeinen Recht eine hohe Relevanz. Sie etablierte sich als flexibles, von der Praxis regelmäßig genutztes Instrument der Billigkeitskorrektur. Hans-Peter Haferkamp: Die exceptio doli generalis in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1914, S. 1–38, hier S. 2 ff. In:
Die exceptio doli in der Zeit der Kodifikationen mini|211x211px|Das Schweizer ZGB zählt zu den wenigen Gesetzen, die ein allgemeines Rechtsmissbrauchsverbot kodifiziert haben. Als viele europäische Gesetzgeber im 18. und 19. Jahrhundert damit begannen, das Zivilrecht systematisch in großen Gesetzbüchern zu bündeln, nahmen sie auch die exceptio doli näher in den Blick. Überwiegend entschieden sie sich indes dagegen, diese maßgeblich durch die Rechtspraxis geprägte Figur in ihrer Gesamtheit im Gesetzestext zu fixieren. Sie hielten sie für zu unbestimmt und konturenlos. Hans-Peter Haferkamp: Die exceptio doli generalis in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1914, S. 1–38, hier S. 19–22. In: Eine Ausnahme bildete der Schweizer Gesetzgeber, der auf Basis der exceptio doli in Art. 2 ZGB ein umfassendes, ausdrückliches Verbot des Rechtsmissbrauchs normierte. Die meisten Staaten beschränkten sich demgegenüber darauf, einzelne Anwendungsbereiche der exceptio aufzugreifen und eigenständigen Regelungen zuzuführen. Dies betraf insbesondere das Verbot der schikanösen Rechtsausübung, das Einzug in das Preußische Allgemeine Landrecht von 1795, in das österreichische ABGB von 1812 und in das deutsche BGB von 1900 hielt. Die praktische Relevanz dieser Regelungen blieb allerdings gering. Schikane zeichnete dadurch auszeichnet, dass eine Rechtsausübung einzig der Schädigung eines anderen diente. Dieser Vorwurf ließ sich nur selten nachweisen.
Größere praktische Relevanz besaß die ungeschriebene exceptio doli, an der die Gerichte auch unter Geltung der Kodifikationen als Richterrecht festhielten. So setzte etwa das deutsche Reichsgericht nach Inkrafttreten des BGB seine bisherige Spruchpraxis zur exceptio doli inhaltlich unverändert fort.Exemplarisch . Eingehende Aufbereitung der Rechtspraxis bei Hans-Peter Haferkamp: Die exceptio doli generalis in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1914, S. 1–38, hier S. 27. In: Der Inhalt der Einrede wurde wie zuvor im Wesentlichen einzelfallbezogen bestimmt. Auf abstrakte Erläuterungen zu dieser Figur verzichtete das Reichsgericht bewusst. So führte es in einer besonders zugespitzten Entscheidung aus, dass es dem „völlig freien Ermessen des Richters überlassen bleiben“ müsse, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich verworfen würde.. In der Konsequenz herrschte trotz einer umfangreichen und beständig anwachsenden Kasuistik große Unklarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die exceptio doli zur Anwendung kommen konnte. Dass sich das Reichsgericht ab 1900 darum bemühte, die exceptio mit den Vorschriften des BGB zu verknüpfen, konnte die Unklarheit zunächst nicht lindern. Das Gericht griff vor allem auf das Gebot von Treu und Glauben ( BGB) und auf die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen ( BGB) zurück. Beide Vorschriften waren inhaltlich kaum bestimmter als die ungeschriebene exceptio doli.
Der deutschen Rechtswissenschaft gelang es zunächst nicht, die unübersichtliche Rechtsprechung zu durchdringen und eine systematische Rechtsmissbrauchsdogmatik zu erarbeiten. Sie setzte sich wenig mit den inhaltlichen Ausführungen der Gerichte zur exceptio doli auseinander, weil ihr Fokus auf der vorgelagerten Streitfrage lag, ob neben dem BGB überhaupt Raum für die weitere Anerkennung dieser Rechtsfortbildung bestand.
Schrittweise Entwicklung einer Rechtsmissbrauchsdogmatik in Frankreich und Deutschland mini|219x219px|Louis Josserand Einen wichtigen Grundstein für die wissenschaftliche Durchdringung der exceptio doli legte die französische Rechtswissenschaft. Auch in Frankreich war die exceptio im 20. Jahrhundert als Richterrecht anerkannt. Durch die Entwicklung weitreichender Fallgruppen wie der unverhältnismäßigen Rechtsausübung besaß die Einrede dort einen großen Anwendungsbereich. Anders als in Deutschland unternahm die französische Rechtswissenschaft bereits früh den Versuch, die Rechtsprechung zur exceptio inhaltlich zu präzisieren. Ein früher Wegbereiter war Louis Josserand, der 1905 ein Konzept des Rechtsmissbrauchs (frz. abus de droit) veröffentlichte, welches das Fallmaterial der Rechtsprechung systematisierte und drei Erscheinungsformen des Missbrauchs identifizierte: das Handeln in Schädigungsabsicht, das Handeln ohne schutzwürdiges Eigeninteresse und das schuldhafte Fehlverhalten bei der Rechtsausübung. Josserands Systematik wurde im Schrifttum vielfach rezipiert, nahm jedoch keinen nachhaltigen Einfluss auf die Rechtsprechung. Ähnlich wie in Deutschland verzichteten die französischen Gerichte auf abstrakte Erläuterungen zur exceptio und bestimmten deren Inhalt weiterhin einzelfallbezogen.
Das Bemühen um die wissenschaftliche Aufarbeitung des Rechtsmissbrauchs in Frankreich gab allerdings der deutschen Literatur einen Impuls, das Rechtsmissbrauchsverbot inhaltlich zu durchdringen. Einen entscheidenden Schritt in diesem Prozess markierte die 1934 erschienene Arbeit Wolfgang Sieberts mit dem Titel „Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung“. Siebert entwickelte in Anlehnung an Vorarbeiten aus Frankreich auf der Grundlage des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Theorie, dass alle Rechte durch die herrschende, damals also die nationalsozialistische,Wolfgang Siebert: Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung. Marburg 1934, S. 113. Werteanschauung begrenzt werden und sich nicht zu dieser in Widerspruch setzen dürfen. Wer ein Recht in einer Weise ausübte, die einen solchen Widerspruch auslöste, verhielt sich nach Siebert rechtsmissbräuchlich.Wolfgang Siebert: Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung. Marburg 1934, S. 87–90. Hiervon ging er insbesondere in Fällen aus, in denen jemand dem damals vorherrschenden Gemeinschaftsgedanken zuwider handelte, etwa durch gemeinschädliches oder grob eigennütziges Verhalten.Wolfgang Siebert: Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung. Marburg 1934, S. 113–119.