Die Synode von Worms (manchmal auch Konzil von WormsHartmann: Das Konzil von Worms 868.) fand 868 in Worms statt. Ihre Beschlüsse erzielten weitreichende Wirkung. Hauptthemen waren Strafrecht und kirchliche Bußleistungen. Weiter verurteilte sie die Synode von Konstantinopel von 867 als häretisch.
Äußerer Rahmen Die Synode von Worms wurde auf ein Ersuchen des Papstes Nikolaus I. 867 vom König des Ostfrankenreiches, Ludwig II., einberufen. Sie trat im Mai 868 zusammen.Seibert, Sp. 335. Den Vorsitz führte Erzbischof Liutbert von Mainz. Tagungsort war der Wormser Dom, allerdings nicht das heutige Gebäude, sondern ein Vorgängerbau, über den wenig bekannt ist.
Das Treffen fand in der Folge des Photios-Schismas zwischen den sich ausbildenden Ost- und Westkirchen statt. Bei dem Schisma ging es um die Konstruktion des Dogmas der Trinität und um die Frage, ob der Oströmische Kaiser den Patriarchen von Konstantinopel ohne Zustimmung des Papstes ernennen oder absetzen konnte. Papst Nikolaus I. wollte durch Beschlüsse der Synode von Worms seine eigene Position in dem Streit stärken. Er starb allerdings schon Ende 867. Im Gegenzug erwartete Ludwig II., dass die Synode seine eigene Position in politischen Fragen stärkte. Die Fuldaer Annalen erwähnen die Synode und halten fest, dass der König persönlich anwesend war.Meginhard: Annalium Fuldensium pars tertia = Friedrich Kurze: Annales Fuldenses sive Annales Regnum Francorum Orientalis […]. Hahn, Hannover 1891, S. 47, Digitalisat; darüber hinaus liegen drei Urkunden des Königs vor, die er zwischen dem 22. und dem 25. Mai 868 in Worms ausstellte (Dümmler, S. 204, Anm. 1). Auf die Beratungen der Synode scheint seine Anwesenheit keinen Einfluss gehabt zu haben.
Innenpolitisch sollte durch die Synode erreicht werden, dass alle Bischöfe im Ostfränkischen Reich bei gleichartigen Sachverhalten einheitlich handelten. Diese Gleichförmigkeit fehlte in der Praxis bis dahin, ebenso wie in den Rechtsauskünften, die Päpste auf Anfrage aus Rom erteilt hatten. Um dieses Ziel zu erreichen, griff die Synode in den beschlossenen 44 Kanones auch in die Texte älterer Vorlagen durch Weglassungen, Zufügungen oder Änderungen ein – etwa hinsichtlich des Strafmaßes – und wich bewusst von Beschlüssen vorangegangener Synoden ab.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 85.
Inhalte Als „Abschlusspapiere“ der Synode sind drei Schriften überkommen: eine Responsio contra Grecorum heresim, eine Antwort gegen die „Häresie“ der Griechen, um nachzuweisen, dass die Beschlüsse von deren Synode von 867 gegen Kirchenrecht verstießen, eine Professio fidei (Glaubensbekenntnis), die sich hauptsächlich mit der Trinität befasste, eine Aufstellung von 44 Kanones mit Prolog und einer Einleitung.Wilfried Hartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 259–282.
Die Dokumente sind in 16 Handschriften überliefertHartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 247–249., eine weitere verbrannte 1870 bei dem Beschuss von Straßburg durch die Deutschen während des Deutsch-Französischen KriegsHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 16. und zwei weitere sind aus je einem hoch- und spätmittelalterlichen Bibliothekskatalog überliefert.Hartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 251; Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 16. Die verbrannte Handschrift aus Straßburg war die einzige, die alle von der Synode hinterlassenen Schriften zusammen wiedergab.Hartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 246.
Responsio contra Grecorum heresim Die Responsio contra Grecorum heresimText (in Latein): Wilfried Hartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 292–307. ist eine Antwort gegen die „Häresie“, mit der die Synode von Worms nachzuweisen versuchte, dass die Beschlüsse der Synode von Konstantinopel von 867 gegen Kirchenrecht verstießen. Es geht insbesondere um die Trinität, und die Argumentation beruft sich weitgehend auf Augustinus.Dümmler, S. 204 f. Die Responsio schöpft unter anderem aus dem Liber Pontificalis.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 12 f. Der Responsio ist eine Liste derjenigen beigefügt, die sie unterschrieben haben. Dies ist die eine Quelle, die über die Teilnehmer an der Synode unterrichtet.Hartmann: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860–874, S. 246.
Professio fidei Das Glaubensbekenntnis ist eine verkürzte Wiedergabe des Fidei confessio, wie es das 11. Konzil von Toledo (675) formuliert hatte.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 27. Inhaltlich geht es auch hier um die Trinität, ähnlich wie in der Responsio contra Grecorum heresim.Dümmler, S. 205.
Kanones Der Prolog kopiert den des 6. Konzils von Toledo (633).Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 26. Hauptquellen für die folgenden 44 KanonesÜbersicht dazu: Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 125, Tabelle 2. sind zum einen eine Mainzer Sammlung von Papstbriefen, zum anderen Auszüge aus der Collectio Hispana. Bei den Papstbriefen wurden insbesondere drei von Nikolaus I. ausgewertet. Es waren Rechtsauskünfte, die seitens der Bischöfe beim Papst erfragt worden waren. So wurden zum einen römische, zum andern westfränkisch-westgotische Quellen verwertet.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 12f, 41. Ein dritter Strang ist in dem Versuch zu sehen, Rechtsvorstellungen aus dem germanischen Rechtskreis in das Kirchenrecht zu übernehmen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 122. Das gilt vor allem für die Kanones 10 und 15 und den Versuch, das Gottesurteil im Kirchenrecht zu etablieren. So ist auch Kanon 15 der einzige unter den in Worms verabschiedeten, für den eine Vorlage nicht bekannt ist und der wahrscheinlich in Worms selbst formuliert wurde.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 77, 89 f. Auffällig ist weiter: Weder der Prolog noch die Kanones übernehmen karolingische Vorlagen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 84, 91.
Die Kanones sind in zwei unterschiedlichen Redaktionen weiterverbreitet worden: Eine sortiert sie nach den Quellen, aus denen geschöpft wurde, die zweite gibt sie in einer sachbezogenen Gliederung wieder. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Nummerierungen.Das Konzil von Worms 868, S. 124, Tabelle 1. Nach der sachbezogenen Gliederung behandeln die Kanones: Einleitung 1–5 Sakramente und Kirchenfeste 1 Festlegung des Tauftermins auf Ostern und PfingstenHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 42 f; ders.: Sendhandbuch, S. 143, Nr. 272. 2 Abgrenzung zwischen bischöflicher und priesterlicher Amtsgewalt: Nur ein Bischof darf Chrisam zubereiten.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 46, 80. 3 Sakramentenlehre: EucharistieHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 81., Geschenk an den Bischof anlässlich einer WeiheHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 47. 4 AbendmahlsweinHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 47; ders.: Sendhandbuch, S. 67, Nr. 67. 5 Sakramentenlehre: TaufeHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 47 f., 81. 6–19 Geistliche 6 Stiftung einer Kirche, Übergabe zugehöriger Güter und Annahme von Geschenken durch einen Bischof anlässlich der Weihe einer Kirche.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 81; ders.: Sendhandbuch, S. 51, Nr. 23. 7 Verteilung kirchlicher EinkünfteHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 42 f. 8 Abgrenzung zwischen bischöflicher und priesterlicher Amtsgewalt, insbesondere die alleinige Firmgewalt des BischofsHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 80. 9 ZölibatHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 46ders.: Sendhandbuch, S. 81, Nr. 100. 10 Wird ein Bischof oder Priester angeklagt, kann er seine Unschuld beweisen, indem er fehlerfrei im Hinblick auf jeden einzelnen Vorwurf eine Heilige Messe und eine Kommunion zelebriert. Wenn er sich weigert, diesen Unschuldbeweis anzutreten, ist er für fünf Jahre zu exkommunizieren.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 90; ders.: Sendhandbuch, S. 381, Nr. 278. 11 Ein Priester, der Unzucht getrieben hat, darf sein Amt nicht mehr wahrnehmen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 49 f. 12 Beweisregeln in Fällen des Vorwurfs der Unzucht gegen einen Priester. Unter anderem ist ein Reinigungseid möglich.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50. 14 Verfahren gegenüber zu Unrecht ExkommuniziertenHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 48. 15 Wird im Kloster ein Diebstahl begangen, soll der Abt mit den Mönchen eine Messe feiern. (Es wurde dabei erwartet, dass der Schuldige durch irgendein Zeichen erkennbar wurde.)Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 86, 91; ders.: Sendhandbuch, S. 381, Nr. 277. Für diesen Kanon sind externe Vorlagen nicht bekannt und er wurde vermutlich in Worms eigenständig formuliert.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 89 f. 17 Verbot der Jagd für KlerikerHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 82. 18 Vagabundierenden Priestern ist es untersagt, selbst die Eucharistie zu zelebrieren.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 45. 19 Strafen für Presbyter und Diakone bei Ungehorsam gegen den BischofHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 80 f. 20–23 Klöster 20 Nonnen, die Unzucht begangen haben, bleiben Nonnen, müssen aber angemessene Buße leisten.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50. 21 Eine Witwe, die in ein Kloster eingetreten ist, kann nach geleistetem Gelübde nicht mehr entlassen werden, um zu heiraten.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50, 67. 22/23 Verbot für Mönche, ihr abgelegtes Gelübde zu brechen und das Kloster zu verlassen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 61.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 87. 24–37 Laie, zahlreiche Bußregelungen für Straftaten 25 Festlegung von Bußzeiten durch PriesterHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 45. 26–30 Tötungsdelikte 26 Bußverfahren bei Tötung eines PriestersHartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 51; ders.: Sendhandbuch, S. 271, Nr. 42. 27 Totschlag an einem Heiden ist wie ein Totschlag an einem Christen zu bestrafen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 51. 28 Totschlag durch einen Geisteskranken ist weniger streng zu büßen, als wenn ein Gesunder die Tat begeht.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 51. 29 Buße, wenn ein Mann beim Fällen eines Baumes erschlagen wird, wobei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit einerseits (dann muss eine Bußleistung erbracht werden) und andererseits dem Fall unterschieden wird, dass das nicht vorliegt. In letzterem Fall ist derjenige, der den Baum gefällt hat, kein Todschläger.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 52; ders.: Sendhandbuch, S. 259, Nr. 17. 30 Bußverfahren bei Tötung von Vater oder Bruder. Täter dürfen, auch während sie Buße tun, ihre Ehe weiter vollziehen oder eine neue eingehen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50, 63, 70. 31 Heiratsverbot, wenn eine Verwandtschaft bekannt ist.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 59; ders.: Sendhandbuch, S. 375, Nr. 263. 33–36 Unzucht 33 Wenn ein Mann mit zwei Schwestern oder eine Frau mit zwei Männern Unzucht begehtDies fiel unter das Inzestverbot., darf er oder sie eine oder einen der beiden heiraten.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50; ders.: Sendhandbuch, S. 357, Nr. 228. 34 Bei Unzucht mit einer Taufpatin oder einem Patenkind ist Strafe der Kirchenbann (Exkommunikation). Ist derjenige verheiratet, ist das aber kein Grund, die Ehe aufzulösen.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 50; ders.: Sendhandbuch, S. 357, Nr. 229. 35 Kindstötung ist wie Mord zu bestrafen, bei versehentlicher Kindstötung ist eine mildere Strafe anzuwenden.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 51. 36 Bei Unzucht mit Stieftochter, Stiefsohn oder Geschwistern wird eine schwere, dreijährige Buße auferlegt.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 85 f; ders.: Sendhandbuch, S. 357, Nr. 230. 37 Allgemeine Regel: Während eine Buße abgeleistet wird, darf die Ehe eines Büßers keinesfalls getrennt werden.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 51. 38–40 Sklaven 38 Ein Sklave darf auch bei einem todeswürdigen Verbrechen nicht ohne Richterspruch getötet werden.Hartmann: Das Konzil von Worms 868, S. 45.