Erholungsurlaub, in der Schweiz Ferien, ist die zeitweilige Freistellung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung bei Fortbestehen seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Insofern handelt es sich bei den entsprechenden gesetzlichen Regelungen um eine Ausnahme von dem Grundsatz Ohne Arbeit kein Lohn.

Begriffe In Deutschland und Österreich wird der Erholungsurlaub kurz „Urlaub“ genannt, obwohl letzterer der Oberbegriff für verschiedene, am Zweck orientierte Urlaubsarten ist. Es handelt sich um eine Art des Urlaubs, die im Vergleich zur Arbeitspause, Freizeit und Sonn- und Feiertagen die länger andauernde ununterbrochene Freistellung von der Arbeit darstellt. In der Schweiz wird der Erholungsurlaub ausschließlich als Ferien (vom lateinischen feriae für Festtage) bezeichnet, so in OR. Der Begriff „Urlaub“ wird dort nur für die Urlaubsarten, die keine Ferien sind (auch: Betriebsferien, Schulferien), verwendet, wie beispielsweise beim „unbezahlten Urlaub“, beim „Mutterschaftsurlaub“ usw.

International Deutschland

Wichtigste Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub ist in Deutschland das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Von den gesetzlichen Regelungen darf im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag abgewichen werden, doch dürfen dabei die Mindestregelungen nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip).Wolfgang Weber/Wolfgang Mayrhofer/Werner Nienhüser/Rüdiger Kabst, Lexikon Personalwirtschaft, 2005, S. 312 Bei Großunternehmen können aus Gründen der Betriebsorganisation auch Betriebsferien angeordnet werden, so dass ein großer Teil der Arbeitnehmer zur selben Zeit Erholungsurlaub nehmen muss.

Österreich In Österreich beträgt der Urlaub nach einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren bei einer 5-Tage-Woche 25 Tage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 30 Tage ( UrlG – die dortigen Zahlen beziehen sich auf eine 6-Tage-Woche), wobei auf die Erfordernisse des Arbeitgebers und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist ( UrlG). Spezialvorschriften sind ff. HausbesorgerG und ff. Bauarbeiter-UrlaubsG.

Weitergehende Regelungen sind relativ selten (siehe Kollektivvertrag).

Schweiz Nach des Schweizer Obligationenrechts hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. OR schreibt vor, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend genommen werden müssen. Die Entgeltfortzahlung ist in OR gesichert. Der Mutterschaftsurlaub ergibt sich aus OR, der Betreuungsurlaub ist in ff. OR geregelt.

In vielen Branchen, die einen Gesamtarbeitsvertrag kennen, sind fünf Wochen Ferien vorgesehen.

Europäische Union In der Europäischen Union haben nach Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Arbeitnehmer unter anderem das Recht auf bezahlten Jahresurlaub.

Der EuGH (EuGH) entschied im November 2018, dass Arbeitnehmer den ihnen nach Unionsrecht zustehenden Urlaub (also den gesetzlichen Mindesturlaub) nicht automatisch verlieren, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Urlaubsansprüche sollen nach Auffassung des EuGH nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.EuGH, Urteil vom 6. November 2018: Az.: C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger) =

Urlaubsdauer Land gesetzlicherUrlaubsanspruch gesetzliche Feiertageregionale Feiertage nicht mit eingerechnet arbeitsfreie Tageinsgesamt Mercer 2009. 20 15 35 25 12 37 22 11 33 15 14 29 25 9 34 20Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Arbeitswoche haben einen Anspruch auf 24 Urlaubstage 10 30 15 9 24 25 10 35 25 11 36 12 18 30 12 14 26 20 9 29 20 11 31 10 – 20abhängig von der Dauer des Anstellungsverhältnisses, Maximalsatz ab 6,5 Jahren Anstellung 15 25 – 35 15 18 33 20 11 31 20 10 30 15 16 31 20 12 32 25 10 35 16 14 30 24 14 38 16 7 23 20 8 28 25 12 – 13(länder-abhängig) 37 – 38, länderabhängig;von Jahr zu Jahr unterschiedlichJe nachdem ob ein gesetzlicher Feiertag am Wochenende ist oder nicht 22 12 34 5 14 19 20 11 31 22 13 35 20 9 29 25 11 36 20 8 – 15(kantonalunterschiedlich) 28 – 35, kantonal unterschiedlich;von Jahr zu Jahr unterschiedlich 14 11 25 20 15 35 20 12 32 22 14 36 15 12 27 19 15 34 15 13 28 20 12 32 17 14,5 31,5 23 8 31 24 14 38 28 0 28 0 10 10 14 9 23 20 15 35

Wirtschaftliche Aspekte Erholungsurlaub gilt gemeinhin als „schönste Zeit des Jahres“Stephanie Günther/Wolfgang Müller, Die schönste Zeit des Jahres: Wissenswertes zum Urlaubsrecht, in: Der Betriebsrat, 2010, S. 16 und ist als unentziehbare gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers aufzufassen.BAG, Urteil vom 7. November 1985, Az.:6 AZR 169/84 = Aus Sicht der Arbeitspsychologie dient Erholungsurlaub – bestehend aus Lohnfortzahlung und Freistellung von der Arbeit – zur Rekonvaleszenz und Stärkung der Arbeitsmotivation, zum Abbau von Stress und der Selbstentfaltung der Arbeitskraft. Eine der klassischen Formen der Gestaltung des Erholungsurlaubs ist eine Reise. Eine andere Form ist das Verbringen der freien Zeit zu Hause (scherzhaft Balkonien oder in der Schweiz auch UHU-Ferien [ums huus umme] genannt).

Da an freien Tagen (Erholungsurlaub, Sonn- und Feiertage) nicht gearbeitet wird, wirkt sich volkswirtschaftlich eine verringerte Produktion – ceteris paribus – negativ auf das Bruttoinlandsprodukt aus und bremst das Wirtschaftswachstum. Das gilt auch für Verkürzungen der Arbeitszeit. Bereits die Einführung eines neuen Feiertages kann zur Verringerung des Wirtschaftswachstums beitragen. Erholungsurlaub wirkt sich insofern negativ bei der Kalenderbereinigung aus.

Siehe auch Bildungsurlaub Sabbatical – eine spezielle Form längerer Beurlaubung Sonderurlaub Zwangsurlaub

Weblinks

Österreich: Info zum Urlaubsrecht in Österreich (Arbeiterkammer) Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Ferien Bundesamt für Statistik: Ferien (statistische Erhebungen)

Einzelnachweise

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