mini|Der Tractatus wurde auch 152 Jahre nach der ersten Publikation als wichtiges Werk betrachtet: Titelblatt der Ausgabe 1831 Der Tractatus de iuribus incorporalibus (teilweiseWilhelm Brauneder: Grundbuch und Miteigentum im „Tractatus de Iuribus Incorporalibus“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ZRG. Germanistische Abteilung Band 94 (1977), S. 218. abgekürzt als Tji) ist ein juristisches Regelwerk aus dem 17. Jahrhundert. Er entstand im Herrschaftsbereich der Habsburger in Österreich und betrifft hauptsächlich Rechte und Pflichten der Grundherrschaften und ihrer Untertanen, hat aber auch zwei Abschnitte zum Strafrecht und enthält einen umfangreichen Abschnitt über Grundstücke sowie die damit verbundenen Rechte und Verfahren. Der Tractatus entstand in der Regierungszeit Kaiser Leopolds I. zunächst für das Kerngebiet seines Herrschaftsbereichs in Niederösterreich im Erzherzogtum Österreich. Das Werk ist mit 13. März 1679 datiert und wurde am 29. April 1679 in Anwesenheit von Vertretern der Stände promulgiert,Fritz Wisnicki: Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus incorporalibus. In: Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien. Neue Folge Band 20 Teil II, 1926/27, S. 87–88. nachdem die ersten beiden Teile bereits am 19. Juni 1673 kundgemacht worden waren.Fritz Wisnicki: Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus incorporalibus. In: Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien. Neue Folge Band 20 Teil II, 1926/27, S. 87.

Entstehung Der Tractatus wird nicht als neues Werk, sondern als Ergebnis früherer Arbeiten betrachtet; auch Aufzeichnungen über Grundstücke (Urbare, Gültbücher) gab es in verschiedenen Formen schon vor ihm.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 644. Er wird auf Vorarbeiten von Wolfgang Püdler für einen Landtafelentwurf aus dem Jahr 1573 zurückgeführt.Rudolf Palme: Der „Tractatus de juribus incorporalibus“ von 1679 als Vorläufer des österreichischen Grundbuchrechtes. In: Werner Ogris, Walter Rechberger (Hrsg.): Gedächtnisschrift Herbert Hofmeister. Wien 1996, S. 536. Dieser Entwurf erhielt mehrere Überarbeitungen, 1654 entstand die „Kompilation der vier Doktoren“,Johann Baptist Suttinger von Thurnhof, Johann Michael von Seiz, Johann Georg Hartmann und Johann Leopold, an dessen Stelle 1665 Franz Beck getreten war (Wisnicki: Geschichte. S. 83). Die Bezeichnung ist als Kompliment an die Gelehrsamkeit dieser Personen gemeint und erinnert dadurch an die „quatuor doctores“ des Mittelalters, die Glossatoren Bulgarus, Martinus Gosia, Jacobus de Boragine und Hugo de Porta Ravennate, siehe in der englischen Wikipedia „Four Doctors of Bologna“ bzw. bei Irnerius.Hermann Baltl, Gernot Kocher: Österreichische Rechtsgeschichte: unter Einschluss sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Grundzüge; von den Anfängen bis zur Gegenwart. 10. Auflage, Graz 2004, S. 154. die ebenfalls nicht in Kraft trat. Der Text des Tractatus findet sich in diesem Entwurf (Landrechtsentwurf 1654) wieder.als 2. Teil des 5. Buches „Von Lehen“. In: Wilhelm Brauneder: Grundbuch und Miteigentum im „Tractatus de Iuribus Incorporalibus“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ZRG. Germanistische Abteilung Band 94 (1977), S. 218. Der Tractatus gilt als aus dieser Entwicklung entstandenes selbständiges Gesetz. Er beruft sich allerdings an einigen Stellen auf Gesetze,Im Titel 17, § 3, und Titel 18, § 13, auf das Buch von dem Zivilprozess und im Titel 4, §§ 21, 23, und Titel 8 pr. und § 13 auf das Buch von den Kontrakten, das nur im Landrechtsentwurf 1654 vorhanden ist (Wilhelm Brauneder: Grundbuch und Miteigentum im „Tractatus de Iuribus Incorporalibus“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ZRG. Germanistische Abteilung Band 94 (1977), S. 219). die Entwürfe blieben und nie in Kraft traten.Fritz Wisnicki: Die Geschichte der Abfassung des Tractatus de juribus incorporalibus. In: Jahrbuch für Landeskunde und Heimatschutz von Niederösterreich und Wien. Neue Folge Band 20 Teil II, 1926/27, S. 71.

Es gibt aus der Entstehungszeit des Tractatus keine begleitenden Erläuterungen. Nähere Informationen über seine Entstehung und damit die Herkunft seines Inhaltes sind allerdings im Anmerkungsapparat zum Landrechtsentwurf 1654 zu finden, die Vorgeschichte ist zurück bis zum Banntaiding von Wildenhag 1454Wildenhag, Banntaiding und Rechte (1454) (Abgerufen am 18. April 2024). Gustav Winter (Hg.): Niederösterreichische Weistümer. Teil 3: Das Viertel ob dem Wienerwalde. In der Reihe Österreichische Weistümer, hrsg. von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Band 9. Wien-Leipzig 1909, S. 55-62, Nr. 6. publiziert.Wilhelm Brauneder: Grundbuch und Miteigentum im „Tractatus de Iuribus Incorporalibus“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ZRG. Germanistische Abteilung Band 94 (1977), S. 219. Weitere Quellen zur Entstehungszeit des Tractatus und dessen Vorgeschichte nennt eine Publikation zum oberösterreichischen Landrechtsentwurf 1609.Wilhelm Brauneder: Eine vermeintliche Probearbeit zum obderennsischen Landrechtsentwurf 1609. In: Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines. Band 121a (1976), S. 223–232. (Abgerufen am 18. April 2024).

Der Tractatus wird zu den Werken gerechnet, durch die die wirtschaftliche Entwicklung der Landwirtschaft insgesamt verbessert werden sollte. Bauernaufstände, z. B. in Oberösterreich, hatten gezeigt, dass Freiräume und berechenbare Belastungen für die Bauern notwendig waren (damit auch Erleichterungen bei der Robotbelastung, Nachvollziehbarkeit der Grundstücksbestände usw.).Rudolf Palme: Der „Tractatus de juribus incorporalibus“ von 1679 als Vorläufer des österreichischen Grundbuchrechtes. In: Werner Ogris, Walter Rechberger (Hrsg.): Gedächtnisschrift Herbert Hofmeister. Wien 1996, S. 535. Als Motiv der Aufstände galt u. a. die Forderung der Bauern, „… zu ihrem Recht zu kommen  …“,Hermann Baltl, Gernot Kocher: Österreichische Rechtsgeschichte: unter Einschluss sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Grundzüge; von den Anfängen bis zur Gegenwart. 10. Auflage, Graz 2004, S. 136–137, 145. womit die früheren, aber nicht immer schriftlich vorhandenen Regeln des örtlichen Gewohnheitsrechts gemeint waren, die durch das neue, gemeine römische Recht überlagert zu werden drohten. Diese Forderung traf auf gleich gerichtete finanzielle und politische Interessen des StaatesArnold Luschin von Ebengreuth: Grundriß der österreichischen Reichsgeschichte. 2. Aufl., Buchners Verlag Bamberg 1918. S. 402. (repräsentiert durch das Herrscherhaus): Für den Staat (den Kaiser) galt es, die Leistungsfähigkeit des Bauernstandes zu erhalten, weil dessen Arbeit wichtige Basis für Steuern war und aus der bäuerlichen Gesellschaftsschicht (eine Arbeiterschicht gab es damals noch nicht) auch die Masse der Soldaten stammte. Grund und Boden bzw. dessen Erträge waren das Hauptsteuerobjekt, das möglichst ertragreich verwaltet werden sollte. Die Sozialpolitik dieser Zeit war in einer Dienstanweisung des Kaisers enthalten, in der die Hofkammer u. a. angewiesen wurde, Beschwerden über zu große Bedrückungen wohlwollend anzunehmen und abzustellen. Der Kaiser wandte sich auch gegen exzessive Bestrafungen geringfügiger Vergehen.Hofkammerinstruktion Kaiser Leopolds I. vom 2. Jänner 1681, zitiert nach Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 651 mit Fundstelle eines Abdruckes bei: Thomas Fellner, Heinrich Kretschmayr: Die österreichische Zentralverwaltung: Teil 1: Von Maximilian I. bis zur Vereinigung der österreichischen und böhmischen Hofkanzlei 1749. Band 2: Aktenstücke 1491–1681. Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs Band 6. Wien 1907, Böhlau Verlag. Bd. 2: Aktenstücke 1491–1681. § 33 S. 620.

Zum zeitlichen Hintergrund gehören die Pestepidemie 1679 in Wien, die militärische Bedrohung aus dem Gebiet von Ungarn durch den Kuruzen-Aufstand 1678–1682 und die Expansion des Osmanischen Reichs, mit dem zwar seit 1662 ein Friedensvertrag auf 20 Jahre bis 1682 bestand, dessen Verlängerung aber nicht gesichert war (was letztlich zur Zweiten Wiener Türkenbelagerung 1683 führte). Dazu kamen die Unsicherheiten aus der Politik Ludwig XIV. von Frankreich.

Der Kaiser als Landesfürst ging auf seinen Kammergütern mit großzügigeren Regeln voran und versuchte auch die geistlichen und weltlichen Grundherrschaften zu motivieren. Der Erfolg war unterschiedlich, für manche geistlichen Grundherrschaften konnte die Aussage bestätigt werden „… unter dem Krummstab ist gut leben“.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 649. Der Tractatus enthielt nur wenige konkrete Obergrenzen für bäuerliche Leistungen (z. B. die Robot-Obergrenze von 12 Tagen für Inleute ohne Grundbesitz), wohl aber die Begrenzung nach Billigkeit und Klagsmöglichkeiten gegen zu große Belastungen.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 646–649. In dieser Situation war der Wunsch des Herrscherhauses begründet, die eigene Gewalt über das Volk (im Gegensatz zu den feudal-patrimonialen grundherrschaftlichen Obrigkeitsstrukturen) zu stärken.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 654. Vor diesem Hintergrund wird der Tractatus als erstes großes österreichisches Bauernschutzgesetz bezeichnetHermann Baltl, Gernot Kocher: Österreichische Rechtsgeschichte: unter Einschluss sozial- und wirtschaftsgeschichtlicher Grundzüge; von den Anfängen bis zur Gegenwart. 10. Auflage, Graz 2004, S. 137. und als Teil der Bauernschutzgesetzgebung gesehen.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 647. Er wird einerseits als Beitrag zur Stärkung des Herrscherhauses bewertet, andererseits war er Beitrag zur Entwicklung der Befreiung der Bauern in wirtschaftlicher, persönlicher und politisch-staatsrechtlicher Hinsicht.Erna Patzelt: Bauernschutz in Österreich vor 1848. In: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. MIÖG, Band LVIII, Wien 1950. S. 655. Das unterstützte den Merkantilismus, für den die staatliche Einheit eine wesentliche Rahmenbedingung war.Friedrich Walter: Die Theresianische Staatsreform von 1749. Verlag für Geschichte und Politik, Wien 1958. S. 12.

Der Name des Tractatus wurde nach dem Sprachgebrauch seiner Entstehungszeit zunächst auf das römische Recht zurückgeführt, wo Eigentum als jus corporale und die übrigen Rechte als jura incorporalia bezeichnet worden waren. Danach wurde allerdings die Ansicht vertreten, dass zum Verständnis der jura incorporalia und ihres Besitzschutzes die deutschrechtliche Anschauung von der Gewere heranzuziehen sei. Vor diesem Hintergrund kann die Bezeichnung als Abhandlung über unkörperliche Rechte verstanden werden, wobei aber keinesfalls das aktuelle Immaterialgüterrecht gemeint ist. Die unterschiedliche Schreibweise des Wortes „juris“ oder „iuris“ hat keine Bedeutung, ebenso die Bezeichnungbei Alfred Waldstätten: Staatliche Gerichte in Wien seit Maria Theresia: Beiträge zu ihrer Geschichte: ein Handbuch. In: Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte f+b. Publikationsreihe des Vereins für Geschichte der Stadt Wien, Band 54. StudienVerlag Innsbruck–Wien 2011. ISBN 978-3-7065-4956-1. Fußnote 9 S. 16. als „Tractatus de iuris incorporalibus“.

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