Beförderungserschleichung ist im deutschen Strafrecht eine Variante des Straftatbestandes Erschleichen von Leistungen nach StGB. mini|Warnung in der NordWestBahn
Allgemeines Die Beförderungserschleichung ist einer der vier Straftatbestände des „Erschleichens von Leistungen“ des StGB. Daneben sind durch diese Bestimmung auch die Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsnetzes und der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung geschützt. In allen Fällen handelt es sich um Massenleistungen, bei denen es dem Gesetz um den Vermögensschutz jener Veranstalter geht, denen eine angemessene Kontrolle aufgrund des massenhaften Kundenaufkommens nicht oder nur stichprobenartig möglich ist.
Zivilrechtlich wird das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel als eine konkludente Handlung gewertet, durch die der Fahrgast unwiderlegbar seinen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Beförderungsvertrages zum Ausdruck bringt.
Voraussetzung ist, dass die Nutzung von Beförderungsmitteln überhaupt kostenpflichtig ist; dies ist nicht zwingend und etwa bei einem generell kostenfreien Nahverkehr nicht der Fall, wie er beispielsweise in Pfaffenhofen an der Ilm und Heiligenhafen existiert.
Häufigkeit Bundesweit wird der Anteil aller Bus- und Bahnfahrgäste ohne gültigen Fahrausweis auf etwa 3,5 % geschätzt; dadurch entgehen den Verkehrsunternehmen in Deutschland bis zu 250 Millionen Euro jährlich.n-tv vom 1. Februar 2012, Schwarzfahren soll teurer werden Durch den meist offenen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und eigenverantwortlichen Erwerb der Fahrausweise in Deutschland besteht für Fahrgäste ein erhebliches Risiko, unbeabsichtigt, durch falsche Tarifwahl, unbekannte Detailregeln, Nachlässigkeit oder ganz ohne eigenes Verschulden, etwa bei Störungen des Betriebs und an Automaten, bei Kontrollen keinen gültigen Fahrausweis vorweisen zu können. Dies fällt nicht unter den Straftatbestand der Beförderungserschleichung, wird aber von Verkehrsunternehmen und Medien oft sprachlich gleichgesetzt und statistisch zusammen gezählt.
Regional kann die Quote der Schwarzfahrer recht unterschiedlich sein, wie einige Beispiele zeigen. Der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart beziffert den jährlichen Einnahmeverlust durch Beförderungserschleichung auf 15 Millionen Euro, 3,2 % der kontrollierten Nutzer besitzen keinen Fahrschein. Bei einer Aktion konnte etwa die Hälfte der Personen ohne Fahrschein ihre Personalien nicht vor Ort nachweisen, sodass die Polizei zur Personalienfeststellung hinzugezogen wurde.
Der Karlsruher Verkehrsverbund berichtet von 1,4 % Schwarzfahrern, die bei Kontrollen durch 160 Prüfer zur Zahlung von 810.000 Euro herangezogen wurden. Die Hohenzollerische Landesbahn erwischt jährlich 1.500 vorsätzliche Schwarzfahrer und 1.500 Personen, die ihre persönlichen Tickets vergessen haben. Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar berichtet für 2001 von 1,93 % und für 2010 von 1,18 % kontrollierten Nutzern ohne Fahrschein. In einer mehrstündigen Totalkontrolle aller Fahrgäste an einer U-Bahn-Station im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr hatten 10 % der Passagiere keinen gültigen Fahrschein.Viele Schwarzfahrer bei Sonderkontrolle von U-Bahn. In: Die Welt, 4. Juni 2012
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland) spricht unter der Schlüsselnummer 515001 für Beförderungserschleichung für 2010 von 227.000 angezeigten Fällen, für 2009 von 220.000 Fällen, 2004 189.000, 1998 159.000. Für das Jahr 2004 wird aufgeschlüsselt, dass 95 % der Schäden durch Beförderungserschleichung unter 50 Euro lagen, der Gesamtschaden wird auf 4,3 Millionen Euro beziffert, die Tatverdächtigen waren zu 72 % männlich.
Verfolgungsintensität 2017 hat der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) bei Kontrollen 140.000 Personen ohne gültigen Fahrschein angetroffen, in den Jahren 2011–2016 lag die Quote bei 3,5 – 5,0 % der kontrollierten Personen. Fahrpreisnacherhebungen im Umfang von fast 7 Millionen Euro wurden ausgestellt, bezahlt wurden davon fast 4 Millionen Euro. 2016 hat der HVV 9000 Anzeigen wegen § 265 a erstattet, davon wurden 8000 von den Gerichten nicht weiter verfolgt, 686 Mal wurde eine Geldstrafe verhängt, 13 Mal eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, 7 Mal eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.focus.de Schwarzfahren in Hamburg - das kostet es 10.09.2018 14:18 von Tim Aschermann
Nachträglich vorgezeigt wurden persönliche Fahrkarten in Hamburg 2015/2016 bei etwa 20 % aller Feststellungen.buergerschaft-hh.de Drucksache 21/9181 26.05.17 21. Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage vom 19.05.17 und Antwort des Senats Schwarzfahren in Hamburg (II)
Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter ergibt sich aus der Vorgabe des HVV für die zu leistenden Prüfstunden. Der HVV gibt jährliche Mindestprüfstunden vor, die nach der Fahrgastentwicklung fortgeschrieben werden. Im Jahr 2011 wurden 211.000 Prüfstunden geleistet, 2017 235.000. Damit sind etwa 1,5 Arbeitsstunden Kontrolle notwendig, um eine Person ohne gültigen Fahrschein anzutreffen.
Tatbestandsvoraussetzungen Der Täter muss die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Absicht ist der zielgerichtete Wille des Täters, einen Erfolg der Tathandlung herbeizuführen. Die Absicht wiederum ist rechtlich ein Vorsatz ersten Grades. Beim „Schwarzfahren“ liegt der Wille des Täters darin, sich kostenlos eine Fahrtleistung zu erschleichen, wodurch er das Vermögen des Transportunternehmens schädigt. Hat jedoch jemand sein Monats-, Dauer-, Netz- oder Firmenticket von öffentlichen Verkehrsmitteln vergessen und kann es bei einer Kontrolle nicht vorzeigen, ist eine Absicht hingegen nicht vorhanden. Die Strafbarkeit nach StGB setzt nämlich einen Vermögensschaden voraus, der darin liegt, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Sinn der Pflicht zum Mitführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin zu sehen ist, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat., Az. 2 Ss 250/99, Volltext.
Die bisher herrschende Meinung,vgl. Theodor Lenckner/Walter Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 265a Rdn. 11; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265a Rdn. 34 ff.; Wohlers in Münchner Kommentar § 265a Rdn. 53 ff.; Fischer StGB 56. Aufl., § 265a Rdn. 6, 21; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl., § 265a Rdn. 6a wonach der Täter sich erst mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Beförderungsleistung bringe, reichte dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht aus. Er legt den vom Gesetz verwendeten Begriff der „Erschleichung“ dahingehend aus, dass der Wortlaut der Norm weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraussetzt. Seither genügt, dass der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhalte der Begriff der „Erschleichung“ lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege.vgl. Jacob und Wilhelm Grimm (Begründer), Deutsches Wörterbuch, 8. Bd. 1999, Spalte 2136; Brockhaus, 10. Aufl. Bd. 2, S. 1217 Erschleichung enthalte allenfalls ein „täuschungsähnliches“ Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt werde; nicht erforderlich sei, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält für das Erschleichen „jedes der Ordnung widersprechende Verhalten für ausreichend, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt“.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1998 – Az. 2 BvR 1907/97
Allerdings kann nicht jede unbefugte Entgegennahme einer Beförderungsleistung als Erschleichen bezeichnet werden, etwa dann, wenn die Sperreinrichtung eines Automaten versagt oder wenn vom Täter Gewalt angewendet wird.
Das Amtsgericht Hannover entschied mit Urteil vom 24. Februar 2010, dass Schwarzfahren auch dann strafbar nach StGB ist, wenn ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ich fahre schwarz“ getragen wird. Dieses sei nicht auffällig genug, um den Anschein der ordnungsgemäßen Benutzung zu durchbrechen.Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24. Februar 2010,
Der Jurist Thomas Fischer kommt im Mai 2022 zu einer differenzierten Betrachtung:
Strafverfolgung Das Erschleichen geringwertiger Leistungen (bis ca. 50 Euro) wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält ( Abs. 3 i. V. m. StGB). Die Berechtigung zum Strafantrag liegt beim vom „Schwarzfahren“ betroffenen Beförderungsunternehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder ob das Verfahren wegen geringer Schuld oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Verfolgung eingestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörden werden angezeigte Beförderungserschleichungen bei Wiederholungstätern zur Anklage bringen. Statt einer Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
Straffolgen Erfüllt der Täter die Voraussetzungen, so wird er nach StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Deutschlandweit verbüßen zuletzt etwa 7.000 von 230.000 angezeigten Schwarzfahrern eine Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem droht ihm bei Wiederholung ein Hausverbot des betroffenen Beförderungsunternehmens, sodass bei Missachtung zusätzlich der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ( StGB) verwirklicht wird. Das Hausverbot kann beliebig verfügt werden und ist nicht einmal an begründbares Fehlverhalten wie „Schwarzfahren“ gebunden. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein erteiltes Hausverbot ein Verwaltungsakt und muss zur Wirksamkeit dessen formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen.
Behauptet der Schwarzfahrer bei einer Kontrolle wahrheitswidrig, bereits kontrolliert worden zu sein, oder zeigt er einen falschen, nicht gültigen oder nur für bestimmte Zonen gültigen Fahrschein vor, kann er sich wegen Betrugs strafbar machen (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). In diesen Fällen ist StGB subsidiär. Bei einer falschen Fahrkarte kann noch eine Urkundenfälschung in der Alternative des Gebrauchmachens einer unechten oder verfälschten Urkunde vorliegen.
Besitzt der wegen Erschleichens von Beförderungsleistungen beschuldigte Reisende eine auf seinem Namen ausgestellte Zeitfahrkarte, ist eine Verurteilung deswegen allerdings ausgeschlossen.
Rechtsgeschichte