mini|Gradierwerk in Salzkotten, 1997 zum 750-jährigen Stadtjubiläum errichtet
Die Saline Salzkotten war eine vermutlich bereits im 11. Jahrhundert gegründete Saline im nordrhein-westfälischen Salzkotten im ehemaligen Hochstift Paderborn.
Geschichte Die Saline im Mittelalter unter Verwaltung des Klosters Hardehausen Die erste Nennung der Solquelle zu Salzkotten erfolgt in den Quellen aus dem Jahr 1011 anlässlich der Schenkung der Grafschaft Haholt durch König Heinrich II. an Bischof Meinwerk von Paderborn. Der älteste urkundlich belegte Hinweis auf die gewerbliche Salzgewinnung in Salzkotten geht auf das Jahr 1160 zurück. In diesem Jahr schenkte der Bischof Bernhard I. von Oesede dem Zisterzienserkloster Hardehausen drei Siedehütten in Salzkotten. Für das Jahr 1294 ist ein Salzkottener Sälzerverein belegt, der bereits Anteilsrechte am gemeinschaftlichen Solebrunnen von Salzkotten besaß. Von diesem Zeitpunkt an betrug die Anzahl der in Salzkotten ansässigen Salzwerke immer 24.
Im Verlaufe des 13. Jahrhunderts haben die Bischöfe von Paderborn den eigentlichen Besitz an der Saline durch weitere Schenkungen von Salzwerkanteilen schließlich verloren, wenngleich Bischof Otto II. und später Bischof Theodor von Ittern Anfang des 14. Jahrhunderts den Versuch unternahmen, ein eigenes Salzwerk zu errichten, was aber am erbitterten Widerstand des Klosters Hardehausen als dem größten Salzherren der damaligen Zeit scheiterte und zu dem landesherrlichen Privileg führte, dass kein neues Salzwerk durch die Bischöfe errichtet werden durfte. Durch zahlreiche Weiterverschenkungen bzw. Verpfändungen zersplitterte die Besitzerstruktur an der Salzkottener Saline über die Jahrhunderte mehr und mehr. Der Besitz an den einzelnen Salzwerken war zudem von Beginn an äußerst zersplittert. Es gab Besitz an Halben und Viertel Salzwerken. Im Jahre 1307 etwa kaufte das Kloster der Geistlichen Jungfrauen in Wormeln von dem Salzkottener Bürger Hagedorn ein Viertel Salzwerk, und im Jahre 1373 erhielt dasselbe Kloster ein zweites Viertel von dem früher beschenkten Priester Ludolph von Hagen als Geschenk. Für das Jahr 1354 ist belegt, dass der Salzkottener Bürger Hermann, der ein halbes Salzwerk von seinem Vater Arnold geerbt hatte, seinen Anteil der Pfarrkirche Salzkotten verschenkte. Die andere Hälfte dieses Salzwerkes gehörte wiederum dem Benediktinerinnenkloster Gokirche in Paderborn. Diese die eigentlichen Besitzrechte innehabenden Grundherren bildeten somit das dominium directum als Obereigentümer der Saline Salzkotten.
Wie an anderen Salinenorten auch war in Salzkotten die Anteilseignerstruktur kleinstteilig. Dabei bezogen sich die Besitzerrechte in Salzkotten ausschließlich auf die Solen, während die technischen Geräte, wie etwa Siedepfannen und Siedehütten in der Hand der Salzgewerke bzw. Sälzer waren. Die Obereigentümer hatten ihre Anteile somit an die Sälzer weitervermeiert. Die Produktion des Salzes wurde also nicht von den Besitzern selbst vorgenommen, sondern von den Sälzern, die verpflichtet waren, die Gebäude und Gerätschaften in tauglichem Zustand zu halten. Als Gegenleistung für das Recht zur Salzgewinnung mussten die Sälzer jährlich eine bestimmte Menge Salz an den Lehnsherrn liefern und bei der Übernahme den Weinkauf bezahlen.
Vereinigung der Sälzer im 16. Jahrhundert Wenngleich der Bischof keine eigenen Anteilsrechte an der Saline mehr besaß, so behielt er dennoch erheblichen Einfluss auf das Salzkottener Salinenwesen zum einen über sein Recht zur Bestätigung der Betriebsverfassung der Sälzer, zum anderen über die wirtschaftspolitischen Eingriffe, die den Salzhandel direkt betrafen. Die Sälzer von Salzkotten schlossen sich im Jahr 1526 zunftmäßig zu einem neuen Sälzerkollegium zusammen, nachdem ihre alten Urkunden durch einen Brand zerstört worden waren. Die neu errichteten Sälzervereinigungen erhielten in aller Regel vom zuständigen Landesherren Statuten, die ihre Betriebsverfassung, die Einzelheiten über die Siedeberechtigung und häufig auch eine eigene Gerichtsbarkeit regelten. So bestätigte in diesem Jahr der Neugründung auch Bischof Erich von Braunschweig-Grubenhagen den Sälzern von Salzkotten die neuen Statuten. Das Gericht, das in Anwesenheit des Gografen und unter Vorsitz eines Werkmeisters tagte, verhandelte über Fälle, in denen es sich um Verstöße gegen die Statuten oder um andere Vergehen im Salinenbetrieb handelte. Als Beklagte kamen die Sälzer selbst, ihre Bediensteten, aber auch dritte Personen in Frage, wenn diese sich verschiedener Delikte gegen die Salinen schuldig gemacht hatten. Als Strafen wurden sowohl Gefängnisstrafen als auch Geldstrafen verhängt, auf deren Hälfte der bischöfliche Landesherr Anspruch hatte. An der Spitze des Kollegiums stand der bereits erwähnte Werkmeister, der jährlich neu aus den Reihen der Sälzer zu wählen war und selbständig den Gesamtbetrieb leitete und beaufsichtigte. Als Bedingungen für die Mitgliedschaft im Kollegium formulierten die Statuten, dass jeder Sälzer frei und ehelich geboren und Bürger und Einwohner der Stadt Salzkotten sein musste:
„Item und erstens: Wer allhie tom Saltcotten ein Sälter werden will, und werdt, undt der sälter Einigunge mitgeneten undt gebroiken will, der soll thom ersten allhier tom Saltcotten ein börger undt wohnhaftig sein, echte, rechte, frie gebohren, niemandes eigen, oder jenig mathe to gehörig undt guten gerüchtes“.
In weiteren Paragraphen der Regimentsordnung von 1526 wurden Aufnahmebedingungen, Eidesformeln, Pflichten der Mitglieder und Straftatbestände sowie Strafen geregelt. Ein wichtiger Punkt der Statuten, der dafür verantwortlich war, dass neben der Besitzerstruktur auch die Betreiberstruktur stets zersplittert blieb, legte fest, dass ein Wälzer nur jeweils ein Salzwerk betreiben durfte. Die Aufnahme in das Kollegium erfolgte nach ausdrücklicher und förmlicher Bestätigung, der Bezahlung eines Eintrittsgeldes, der Leistung des Bürgereides vor dem Werkmeister sowie der Vorlage eines Meierbriefes und eines sogenannten Traktamentes.
Neben den formalen Bedingungen der Aufnahme gab es ökonomische: für einen weniger vermögenden Bürger war es unmöglich, Sälzer zu werden, da der mit der Salzlieferung verbundene Weinkauf, die hohen Unterhaltskosten, die Ausgaben für Betriebsvergrößerungen und Reinvestitionen in die Betriebsabschreibungen sowie die jährlichen Abgaben die finanziellen Möglichkeiten der ärmeren Schichten der Stadt bei weitem überstiegen. Auf der anderen Seite müssen die Gewinne, die für die Sälzer aus den Betrieben flossen, sehr hoch gewesen sein, da die Kollegiumsmitglieder zu den reichsten und angesehensten Bürgern Salzkottens gehörten und diesen Reichtum auch in Veranstaltungen in der Pfannhütte auf dem Marktplatz neben der Pfannenschmiede offen zeigten, so bei Sälzerfesten, Theaterabenden und Tanzveranstaltungen, zu denen später auch die Offiziere der Paderborner Garnison geladen wurden. Wie über die Aufnahme konnte das Kollegium auch über den dauerhaften oder auch zeitweisen Ausschluss eines Sälzers bestimmen, wenn dieser etwa schwere Verstöße gegen die Statuten begangen hatte. Die Saline Salzkotten war somit eine typische pfännerschaftliche Saline. Das ausschließliche Nutzungsrecht (dominum utile) lag bei den 24 Sälzern der Saline. Sie waren auch alleinig berechtigt, gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Bischof Heinrich IV. von Sachsen-Lauenburg innerhalb der Stadt Salzkotten den Salzhandel zu betreiben:
„Item es vermag die Einigung außtrucklich, daß uff dem Saltzwerke Niemandts Handeln oder wandelen sollen, allein die vierund Zwantzig Sätzern, darumb muß auch Niemandt binnen der Statt Saltzcotter Saltz verkauffen, oder von seinet wegen verkauffen lassen, er sey dan der vier und Zwantzig seltzer ein, daß also durch beuten oder verkauffen, daß Saltz durch den Zweyte Handt nicht verkaufft werde“.
Den Sälzern wurde also bereits im 16. Jahrhundert durch bischöfliche Intervention zumindest für die Stadt Salzkotten ein Monopolrecht auf den Salzhandel verliehen, ein derartiges Zugeständnis ist für den Zeitraum für das Gebiet des Hochstifts Paderborn nicht belegt. Während für die Zeit bis zum Ende des 16. Jahrhunderts vermutlich die einzelnen Sälzer tatsächlich selbst den Siedeprozess und die Salzproduktion betrieben, ist seit 1610 belegt, dass sie auch über eigene Beschäftigte verfügten. Das abhängig beschäftigte Personal des Gesamtsalzwerkes bestand aus 24 Hütten- und Salzknechten und 16 Leckerknechten. Gemeinschaftliche Angestellte des Kollegiums waren der Protokollführer, dessen Aufgabe es war, sowohl die Kollegiumssitzungen zu protokollieren als auch die gesamte Buchführung des Werkes zu schreiben, sowie der Salzmesser, der die einzelnen Sälzer zu Sitzungen einzuladen hatte, in den Siedehäusern in Vertretung des Werkmeisters die Aufsicht zu führen und das Salz bei der Ablieferung auszumessen.
Im Jahre 1588 versuchte abermals ein Landesherr, Privilegien und Monopol der Salzherren und Sälzer bei der Salzgewinnung zu brechen. Der Paderborner Fürstbischof Dietrich von Fürstenberg errichtete in der Sültsoid bei Salzkotten ein neues Salzwerk, das er in Eigenregie zu betreiben gedachte. Während die Salzherren diesmal dem Geschehen tatenlos zusahen, zerstörten die Sälzer nicht nur den gesamten Bau, sondern zogen unter Hinweis auf ihre verbrieften Rechte bis vor das Reichskammergericht zu Speyer, vor dem es erst 1610 zu einem Vergleich zwischen Landesherrn und Kollegium kam: Der Fürstbischof verzichtete auf jedwede unternehmerische Tätigkeit im Bereich der Salzproduktion und verbriefte den Sälzern erneut das alleinige Recht, sämtliche Solequellen in und um Salzkotten zu bewirtschaften; im Gegenzug verpflichteten sich die Sälzer, dem Landesherrn eine einmalige Summe in Höhe von 500 rheinischen Goldgulden zu zahlen.
Niedergang der Saline Salzkotten Obwohl während des Dreißigjährigen Krieges der Ort Salzkotten weitgehend zerstört wurde, blieben die Salzwerke selbst von den Kriegsfolgen völlig verschont. Lediglich das Sälzerarchiv ging bei der Plünderung Salzkottens durch die Schweden verloren. Belegt ist, dass die Saline Salzkotten zu diesem Zeitpunkt bis nach Arolsen im Waldeckschen lieferte. Genauso gehörten die Städte Warburg, Brakel, Steinheim, Nieheim und Teile Ravensburgs zum Absatzmarkt des Salzwerkes im 17. Jahrhundert. Für das Jahr 1654 lässt sich auch für das Hochstift Paderborn der erste Eingriff des Landesherrn für das Salinenwesen in Salzkotten verzeichnen: Um der durch den Dreißigjährigen Krieg stark mitgenommenen Stadt einen Absatzschutz für die heimische Salzproduktion zu sichern, erließ der Fürstbischof von Paderborn, Dietrich Adolf von der Recke, auf Bitten des Salzkottener Bürgermeisters ein Einfuhrverbot für fremdes Salz und verschaffte der Saline Salzkotten somit ein Salzmonopol für den eigenen Markt. Da das Salzkottener Salz in Quantität und Qualität die Bedürfnisse des Hochstifts deckte, sollte mit dieser Maßnahme erreicht werden, dass die Stadt sich von den Verwüstungen des Krieges erholte und der Geldabfluss ins Ausland unterblieb; diese Gedanken entstammten dem Geist merkantilistischer Gewerbepolitik.
In der Tat sind hier wesentliche Elemente der deutschen Form des Merkantilismus, des Kameralismus, wiederzuentdecken: Die landesherrliche Intervention beschränkt sich nicht nur auf fiskalische Ziele, wie der Vermeidung des Abflusses eigener Geldmittel ins benachbarte reichsdeutsche Ausland, sondern verfolgt mit dem Monopolerlass zwei weitere Absichten. Da die eigene Produktion bedarfsdeckend für das Bistum war, wurde eine Verarbeitung aller Rohstoffe im Lande selbst und die wirtschaftliche Unabhängigkeit in einem geschlossenen Wirtschaftssystem angestrebt. Zum anderen diente die Maßnahme ganz offensichtlich dem Grundgedanken der Wirtschaftspolitik: der Hebung des allgemeinen Wohlstandes, im konkreten Falle der Hebung der im Kriegsverlauf zu Schaden gekommenen Wohlfahrt der Stadt Salzkotten.