Der Erschöpfungsgrundsatz ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Immaterialgüterrecht. Schutzrechte, die der Erschöpfung unterliegen, „verbrauchen“ sich, in der Regel sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Der Schutz kann danach nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zum Inverkehrbringen gibt es in der Regel noch weitere Bedingungen, die sich aber je nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung unterscheiden. Bezugsobjekt des Erschöpfungsgrundsatzes ist immer ein konkreter Gegenstand: So unterliegt etwa das deutsche Patentrecht zur Gänze dem Erschöpfungsgrundsatz – das rechtmäßige Inverkehrbringen eines Exemplars einer patentrechtlich geschützten Maschine führt aber nur zum Erlöschen patentrechtlicher Befugnisse an diesem konkreten Exemplar; andere Exemplare müssen davon unabhängig betrachtet werden.
Dem Erschöpfungsgrundsatz kommt eine wichtige Bedeutung für den freien Warenverkehr zu. Neben dem Patentrecht unterliegen auch andere Immaterialgüterrechte zu weiten Teilen der Erschöpfung, etwa Ansprüche aus dem Marken- und dem Designrecht. Das Urheberrecht kennt den Erschöpfungsgrundsatz für das Verbreitungsrecht.
Je nachdem, auf welchem Ort für das Vorliegen der Erschöpfungserfordernisse abgestellt wird, kann man zwischen internationaler Erschöpfung (wobei ein Erfüllen der Erschöpfungsvoraussetzungen in irgendeinem beliebigen Staat dazu führt, dass sich das inländische Recht erschöpft), regionaler Erschöpfung (wobei ein Erfüllen der Erschöpfungsvoraussetzungen in einer bestimmten Region dazu führt, dass sich das inländische Recht erschöpft) und nationaler bzw. inländischer Erschöpfung (wobei nur ein Erfüllen der Erschöpfungsvoraussetzungen im Inland zur Erschöpfung führt) unterscheiden.Vgl. Reinbothe in Reinbothe/von Lewinski, The WIPO Treaties on Copyright, 2. Aufl. 2015, § 7.6.18.
Nationale Regelungen Deutschland Patentrecht Nach dem deutschen Patentgesetz erlöschen die gewährten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand, der den Erfindungsgedanken verkörpert, sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde. Ein Patentinhaber kann den Erstverkauf kontrollieren, nicht jedoch nachgelagerte Nutzungen.Vgl. Ansgar Ohly, Schranken des Schutzes, Vorlesungsskriptum, Universität München, 2014, abgerufen am 18. Mai 2015. Die vorherrschende Literaturmeinung sieht im Erschöpfungsgrundsatz eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Patentrechts.Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 144, mit weiteren Nachweisen. Die Erschöpfungswirkung bei Erzeugnissen ist dabei stets objektbezogen, tritt also ausschließlich für den konkreten Gegenstand ein, der mit Billigung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde.Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 151.
Der patentrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist nicht gesetzlich niedergeschrieben, jedoch in Rechtsprechung wie Literatur seit Langem anerkannt.Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 143, mit zahlreichen Nachweisen. Darlegungs- und beweislastpflichtig hinsichtlich des Eintritts der Erschöpfung ist derjenige, der sich darauf beruft.Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 147. Eine rein nationale Erschöpfung (das heißt: Erschöpfungswirkung nur durch Inverkehrbringen im Inland) ist im Zuge der europäischen Integration mit der Zielsetzung der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes (Europäischer Binnenmarkt) nicht mehr zulässig (Art. 30 AEUV).Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, C-267/95 und C-268/95 – Merck v. Primecrown und Beecham v. Europharm. Dazu näher Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 163 ff. Das Inverkehrbringen in einem Drittstaat außerhalb des EWR führt indessen nach der herrschenden Meinung nicht zur Erschöpfung, sodass die Einfuhr eines Patentgegenstandes nicht ohne Benutzung des inländischen Patents erfolgen kann, selbst wenn das Inverkehrbringen im Ausland mit Zustimmung des Patentinhabers durch einen Dritten erfolgt ist.Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl. 2016, § 9 Rn. 159.
Die ökonomische Rechtfertigung des Erschöpfungsgrundsatzes baut auf der Grundüberlegung auf, dass das Patentrecht staatlich geschützte Monopolrechte gewährt. Der Rechtsinhaber hat regelmäßig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschützten Information aufgebracht – das Schutzrecht soll sicherstellen, dass er die Monopolerlöse aus dem Verkauf der patentierten Gegenstände erhält. Diesem Schutzzweck ist jedoch dann Genüge getan, wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat. Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache – nicht an der gesamten geschützten Information – sind damit erschöpft. Darüber hinaus lässt sich mit der Stellung der Immaterialgüterrechte im Rechtssystem argumentieren: Der Erschöpfungsgrundsatz fungiert gewissermaßen als Ausgleichsinstrument zwischen den Interessen des Patentinhabers (der im Zuge des Erstverkaufs einen Gewinn erzielt), dem Interesse des Erwerbers (der in der Regel Eigentumsrechte erwirbt) sowie den Interessen der Allgemeinheit am freien Warenverkehr.
Urheberrecht Anwendungsbereich Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschöpfungsgrundsatz – ausschließlich – in Bezug auf das Verbreitungsrecht ( UrhG) an. Bei diesem handelt es sich um das Recht, „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ ( Abs. 1 UrhG); es zählt zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv gewährt werden ( UrhG). Anders als die anderen Verwertungsrechte unterliegt es allerdings der Erschöpfung:
Dieser Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung wird in Nr. 3 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme aufgegriffen. Das dort vorgesehene Verbreitungsrecht an Computerprogrammen und deren Vervielfältigungsstücken ist gleichfalls insoweit beschränkt, als sich das Verbreitungsrecht an einem Vervielfältigungsstück erschöpft, sobald es im Wege der Veräußerung im EWR in Verkehr gebracht wird. Die beiden Erschöpfungsschranken in Abs. 2 UrhG und Nr. 3 Satz 2 UrhG sind mithin nach außen hin im Wesentlichen inhaltsgleich.Vgl. Loewenheim/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 69c Rn. 32; KG, Urteil vom 17. Juni 1997, 5 U 7145/96 = CR 1998, 137, 138; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 69c UrhG Rn. 6. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt für geschützte Leistungen ohne Werkqualität (Leistungsschutzrechte), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise.Vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 17 Rn. 29; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Auflage 2017, Rn. 429 (zum Tonträgerherstellerrecht).
Die Auslegung des Erschöpfungsprinzips in Bezug auf das Verbreitungsrecht ist durch Art. 4 Abs. 2 InfoSoc-RL (siehe unten, Abschnitt „Europäische Union“) in der Europäischen Union voll harmonisiert.Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015, C-419/13 = GRUR 2015, 256 = ZUM 2015, 241 – Allposters, Rn. 30; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 40. Eine internationale Erschöpfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht, das heißt ein Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist unschädlich.Vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 29. Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz, der sich auch auf andere Verwertungsrechte außer dem Verbreitungsrecht erstreckt.Vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, I ZR 256/97 = GRUR 2001, 51, 53 – Parfumflakon; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 17 Rn. 30; Jaeger, Der Erschöpfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht, 2004, op. cit., S. 51 ff. Für das Recht der öffentlichen Wiedergabe stünde einer solchen Auslegung insbesondere auch Unionsrecht entgegen.Vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013, C-275/11 = GRUR 2013, 500 – ITV Broadcasting/TVC, Rn. 23 f.; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 40.
Eine prominente Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes war das BGH-Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97), mit dem es Händlern erlaubt wurde, OEM-Versionen von Microsoft Windows ohne Hardware zu verkaufen.Erschöpfungsgrundsatz: OEM-Software auf Computern von Fremdherstellern nutzenVgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, I ZR 244/97 Seit Windows 10 gibt es bei Microsoft digitale Lizenzen, mit denen genau dieses BGH-Urteil systematisch unterlaufen wird.Windows 10 Product Key auslesen und Aktivierungsfehler beheben
Geschichte und Rechtfertigung