Die Verordnung (EU) 2023/2631 (EuGB), Langname Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, ist eine EU-Verordnung, die den Rechtsrahmen für europäische Green Bonds festlegt.

Dazu werden in der Verordnung einheitliche Anforderungen für Emittenten festgelegt, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden wollen. Es wird ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung für externe Prüfer, die ESMA, von EuGBs eingeführt und in den Anhängen werden Vorlagen für Offenlegungen definiert.

Die Europäische Kommission nennt das Vorhaben auch The European green bond standard. Gemäß Erwägungsgrund 1 soll durch diese Verordnung vor allem der „Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, energie- und ressourcenschonenden, kreislauforientierten und fairen Wirtschaft“ unterstützt werden. Die Verordnung ist seit dem 21. Dezember 2024 anzuwenden, d. h. ab diesem Datum können Green Bonds gemäß EU Green Bond Standard emittiert werden.

Aufbau der Verordnung Der Rechtsakt besteht aus 7 Titeln, die teilweise in mehrere Kapitel gegliedert sind und insgesamt 72 Artikel umfassen: Gegenstand und Begriffsbestimmungen Anforderungen an die Verwendung der Bezeichnung „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EUGB“ Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen Beaufsichtigung durch zuständige Behörden und die ESMA Delegierte Rechtsakte Schlussbestimmungen

Wichtige Eckpunkte

Grundlagen Grüne Anleihen spielen eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Vermögenswerten, die für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft benötigt werden. Am 5. Oktober 2016 hat die EU dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris zugestimmt. Ökologisch nachhaltige Anleihen zählen zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung von Investitionen in ökologisch nachhaltige Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz sowie in ökologisch nachhaltige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur. Solche Anleihen können von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sowie von Emittenten, die keine Unternehmen sind, wie etwa Staaten ausgegeben werden. Die verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen sehen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Deshalb ist für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt. Die vorliegende Verordnung legt einheitliche Anforderungen, für die Taxonomie, die Registrierung der Anleihen und zur Beaufsichtigung der externen Prüfer fest. Sie ist eine rechtliche Grundlage, neben anderen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, für den European Green Deal.

Definitionen Um den European Green Deal zu erreichen, bedarf es einer gemeinsamen Sprache und einer klaren Definition dessen, was „nachhaltig“ ist. Aus diesem Grund wurde im Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums die Schaffung eines gemeinsamen Klassifikationssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder einer „EU-Taxonomie“ gefordert. Die EU-Taxonomie ermöglicht es Finanz- und Nichtfinanzunternehmen, eine gemeinsame Definition von Wirtschaftstätigkeiten zu teilen, die als ökologisch nachhaltig angesehen werden können. Die vorliegende Verordnung stützt sich ausdrücklich (Artikel 2 (3)) auf die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung).

Green Bonds sind förderfähig, wenn die Erlöse aus diesen Anleihen vor Fälligkeit der Anleihe vollständig in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren, die unter die Taxonomievorschriften fallen. Sie können die Erlöse aus diesen Anleihen alternativ in ein Portfolio von Anlagegütern oder finanziellen Vermögenswerten gemäß den Taxonomieanforderungen investieren (Portfolioansatz). Sie können im Rahmen von Flexibilitätsregeln bis zu 15 % der Erlöse in Wirtschaftstätigkeiten investieren, wenn diese die Anforderungen der Taxonomie erfüllen, ausgenommen die technischen Bewertungskriterien.

Transparenz Green Bonds unterliegen einer Transparenzpflicht. Dazu müssen die Emittenten der Anleihen das Informationsblatt für „europäische grüne Anleihen“ (Anhang I) ausfüllen und sicherstellen, dass ein externer Prüfer es vor der Emission einer Anleihe genehmigt hat (Voremissionsprüfung). Auch muss bis zur vollständigen Investition der Erlöse alle 12 Monate einen Allokationsbericht (Anhang II) darüber vorgelegt, wohin die Mittel geleitet werden und eine Nachemissionsprüfung durch einen externen Prüfer muss enthalten sein. Mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe muss ein Umweltverträglichkeitsbericht (Anhang III) über die Verwendung der Mittel erstellen und veröffentlichen werden. Ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 unter durchgängiger Verwendung des Begriffs „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ (Ausnahmen gelten für öffentliche Emittenten) muss veröffentlichen werden. Das Informationsblatt, der Prospekt, verschiedene Überprüfungen und andere Informationen muss mindestens ein Jahr lang nach Fälligkeit der Anleihe auf der Website zur Anleihe frei zugänglich gemacht werden.

Aufsicht Für die Aufsicht, dass die Nachhaltigkeitsziele und Taxonomien eingehalten werden, werden externe Prüfer eingesetzt. Diese müssen bei der EMSA registriert sein. Sie müssen die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung jederzeit erfüllen. Die Prüfer müssen zudem sicherstellen, dass ihre Analysten, Angestellten und sonstigen Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Schulungsmöglichkeiten verfügen. Sie müssen etwaige methodische Fehler korrigieren und sie unverzüglich der ESMA und den Emittenten der betreffenden „europäischen grünen Anleihen“ mitteilen. Die Prüfer müssen über ihre Arbeit Aufzeichnungen führen und ihre Berichte zu den Folgenabschätzungen vor und nach der Emission während der gesamten Laufzeit der Anleihe auf ihrer Website frei zugänglich machen. Auch Externe Prüfer aus Nicht-EU-Ländern können ihre Dienstleistungen im Rahmen der Verordnung erbringen, sofern die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat.

Beaufsichtigung Die zentrale Aufsicht über externe Prüfer (External Reviewers) liegt bei der European Securities and Markets Authority (ESMA). Die Beaufsichtigung soll Greenwashing verhindern, einheitliche Qualitätsstandards in der gesamten EU gewährleisten, das Vertrauen der Investoren stärken und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitgliedstaaten vermeiden.

Sanktionen Bei Verstößen gegen die diese Verordnung kann ESMA öffentliche Bekanntmachungen (Naming & Shaming) vornehmen, Geldbußen verhängen oder zeitweise oder dauerhaft die Registrierung entziehen. Die Geldbußen betragen, laut Artikel 60 der Verordnung, auf mindestens 20000 EUR. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 200000 EUR.

Verbundene Verordnungen Die vorliegende Verordnung wird durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/753 Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/754 Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen externe Prüfer zu verhängen, durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/755 Festlegung der Gebührenarten, die externen Prüfern europäischer grüner Anleihen von der ESMA in Rechnung gestellt werden, sowie der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise und der Verordnung (EU) 2020/852 Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ergänzt.

Siehe auch Green Bond Social Bond Environmental, Social and Governance

Weblinks

Einzelnachweise

Verordnung (EU) 2023/2631 (EUGBS) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Wirtschaftspolitik der Europäischen Union Kategorie:Finanzmarkt Kategorie:Nachhaltigkeit