Die Saline Gottesgabe war eine Saline im westfälischen Rheine im ehemaligen Hochstift Münster. mini|Saline Gottesgabe

Geschichte Besitzverhältnisse zwischen dem 11. und dem 15. Jahrhundert Die Salzgewinnung zu Rheine ist erstmals für die Regierungszeit des Bischofs Siegfried von Walbeck, 1022–1032, nachgewiesen. Aus der beglaubigten Abschrift einer Urkunde aus dem Jahre 1439 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass zwei Frauen aus dem Geschlecht der Grafen von Kappenberg mit verschiedenen Kirchstiftungen auch die Verschenkung von Siedehütten vornahmen. Da wohl nur das Verschenken von funktionstüchtigen Siedehütten die Aufführung in einer solchen Schenkungsurkunde wert gewesen sein dürfte, darf zu Recht angenommen werden, dass bereits zu dieser Zeit die Salzproduktion betrieben wurde. Rund 200 Jahre später wurde der Bentlager Gertrudis-Kirche, die bis dahin Eigentümerin der Siedehütten war, von der Regierung des Münsteraner Bischofs die Pfarrerlaubnis entzogen und der dazugehörige Niederhof Bentlage samt Salzwerk in den Besitz des Bischofs einverleibt.

Für das Jahr 1437 ist weiter belegt, dass der Bischof von Münster, Heinrich II. von Moers, den Niederhof samt Salzwerk für 2.600 rheinischen Goldgulden an das Bentlager Kreuzherrenkloster verkaufte, wobei sich die Chorherren des Klosters bei der Kaufentscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeiten zur Salzproduktion bestimmen ließen. Zu einer Salzproduktion zum Zwecke des Salzhandels ist es im Klosterbetrieb des 15. und 16. Jahrhunderts jedoch nicht gekommen, wohl aber zur Produktion zur Deckung des Eigenbedarfs. Der Grund dafür, dass sich die Gewinnerzielungsabsichten der Bentlager Glaubensbrüder nicht realisieren ließen, lag an verschiedenen externen Einflüssen, dem das Kloster unterlag. Teilweise wird in diesem Zusammenhang das Wüten der Pest, die geringe finanzielle Ausstattung des Klosters, die weiterführende Investitionen in den Salzbetrieb unmöglich machte, und die sogenannte Münsteraner Fehde, während der nach dem Tode des Bischofs Heinrich II. von Moers auch die Stadt Rheine überfallen und teilweise zerstört wurde, für das Ausbleiben einer über den Eigenbedarf hinaus expandierenden Salzproduktion verantwortlich gemacht. Ob dem wirklich so war, und ob sich die Produktion überhaupt tatsächlich nur auf den Eigenbedarf erstreckte, lässt sich mit Sicherheit nicht abschließend formulieren. Im Gegensatz zu anderen Salinen ist die Quellenlage für das Salzwesen zu Bentlage und Rheine für den Zeitraum des 15. und 16. Jahrhunderts nur äußerst dürftig.

mini|Inschrift an der Saline Gottesgabe

Bewirtschaftung durch die von Velen Übernahme der Saline durch Hermann von Velen Dies ändert sich erst für den Zeitraum ab 1577, als der Fürstbischof Johann Wilhelm (Jülich-Kleve-Berg) von Münster den Freiherrn Hermann von Velen, Droste der Ämter Emsland, Bevergern und Rheine, mit den Solequellen am Huxberg bei Bevergern auf dem Grund und Boden des Frauenklosters Gravenhorst sowie mit Solen in dem etwa 10 km von Rheine entfernten Amt Horstmar am Rodenberg bei Wettringen auf einem Grundstück des Augustinerklosters Metelen belehnte. Bei diesen Siedestätten handelt es sich um die eigentlichen Vorläufer des Salzwerkes Gottesgabe. Da sich auch im Hochstift Münster an der Mitte des 16. Jahrhunderts das landesherrliche Bergregal herauszubilden begann, benötigte Hermann von Velen für die unternehmerische Tätigkeit, der motiviert durch die aufkommende Kunst des Gradierens die auf diesen Gründen liegenden Solen erwerbswirtschaftlich nutzen wollte, das besondere Einverständnis des Domkapitels zu Münster. Im Gegensatz zu den Klöstern, deren Nutzung der Quellen unabtrennbarer Ausfluss des Grundeigentums war (Pertinenz), wurde die weltliche Nutzung nicht in Zusammenhang des Grundstücks betrachtet.

Der schnellen Belehnung von Velens stand jedoch im Wege, dass es den Fürstbischöfen im Hochstift Münster während des 16. Jahrhunderts noch nicht gelingen konnte, in Bezug auf die Solequellen das unumschränkte Berg- bzw. Salzregal gegen die Pertinenz des klösterlichen Grundbesitzes durchzusetzen. Domkapitel und Bischof regten daher anlässlich der erblichen Belehnung einen Vergleich des zukünftigen Lehnsnehmers mit den grundbesitzenden Klöstern an, der sich erheblich in die Länge zog und zu zahlreichen Rechtsauseinandersetzungen führte. Schließlich erklärte sich das Domkapitel bereit, dem Kloster 300 Reichstaler und jährlich eine Rente von sechs Tonnen Salz, einem Malter Roggen, einem Malter Gerste und zwei Maltern Hafer nach rheinischen Maßen als Gegenleistung für die Belehnung und den daraus entspringenden Nutzungsrechten zu erstatten und reichte diese Belastungen per Vertrag vom 5. August 1577 an den Lehnsnehmer von Velen weiter. Auch mit dem Stiftskloster Metelen musste sich von Velen auf Druck und unter Vermittlung des Domkapitels vergleichen, indem er ab 1579 in die Pflicht trat, dem Kloster jährlich neun Reichstaler zu zahlen. Welche Bedeutung dieser Vorgang für die landesherrliche Politik, insbesondere für die Handhabung des Bergregals hatte, kann man so beschreiben: Durch die eingenommene Mittlerstellung wurde das Bestreben der Landesregierung deutlich, dem Grundstückseigentümer die freie Verfügbarkeit der Solequellen zu nehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, ging sie in der Weise vor, dass sie sich das Grundeigentum zunächst übertragen ließ, um dann ihrerseits über die Solequellen nach eigenem Gutdünken frei verfügen zu können. Ein derartiges Vorgehen des münsterschen Domkapitels in einer Zeit, als das landesherrliche Bergregal in vielen Teilen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bereits seit langem anerkannt war, findet seine Erklärung in dem Gegensatz zwischen Grundeigentümern und Landesherrn bei der Durchsetzung des Bergregals.

Rechte und Pflichten Nach der Belehnung ergaben sich für Hermann von Velen einige Rechte und Pflichten aus der Belehnungsurkunde selber, die ihm das Domkapitel auferlegt hatte. Generell stand es dem Freiherrn frei, Anteile seiner Saline an Dritte zu veräußern. Dies war jedoch nur nach Zustimmung des Domkapitels auf dem Wege einer Unterbelehnung möglich mit der Maßgabe, dass die Unterbelehnten gleichzeitig Mitgewerken der Saline waren, also im direkten Betriebszusammenhang mit dem Salzwerk standen. Die unterbelehnte Mitgewerken und ihre Nachkommen waren nicht berechtigt, Anteile zu verkaufen. Bei allen Veräußerungen stand dem Bischof ein generelles Vorkaufsrecht zu. Wie im Unnaer Salinenwesen auch, bestand der Lehnsherr zudem darauf, das Lehen sofort einziehen zu können, wenn der Lehnsnehmer ein halbes Jahr den Betrieb des Salzwerkes unterließ oder die Stätten verfallen lassen würde, um es entweder in Eigenregie fortführen oder weiter verlehnen zu können. Im Gegensatz zu den Verhältnissen etwa in Brandenburg-Preußen war der Landesherr in diesem Falle jedoch verpflichtet, dem Lehnsnehmer für die oberirdisch errichteten Anlagen eine geldliche Entschädigung zu zahlen. Zudem hatte der Fürstbischof das Recht, stets nach Ablauf von 25 Jahren mit 1/8 Anteilseigner gegen eine entsprechende Anteilszeichnung zu werden. Von Velen hatte darüber hinaus die Pflicht – und hier lassen sich erste Anzeichen einer merkantilistisch-kameralistische Wirtschaftspolitik im Hochstift Münster erkennen –, die Einwohner des Hochstifts bevorzugt vor Ausländern und zudem zu einem angemessenen Preis zu beliefern.

Es war mithin die Absicht des Landesherrn, mit der Unterstützung des Velenschen Salzwerkes zu einer gedeihlichen Eigenversorgung der Bevölkerung beizutragen. Gleichzeitig griff er damit erheblich in die unternehmerische Freiheit der Absatz- und Preispolitik ein, drohte er doch auch für den Fall den Einzug des Lehens an, dass von Velen gegen diese absatz- und preispolitischen Verfügungen verstoßen sollte.

Wirtschaftliche Entwicklung Die wirtschaftliche Entwicklung des Velenschen Salzwerkes zu Huxberg und Rodenberg verlief insgesamt gesehen mehr schlecht als recht. Zwar gelang es dem Unternehmer, sein Salz bis nach Kurköln abzusetzen, doch machten ihm bald ein Nachlassen der Lötigkeit, die Zahlung des Salzzehnten, die Kosten für die teure Holzfeuerung – Steinkohle konnte nicht in einem den Feuerungsbedarf deckendem Maße beschafft werden – und schließlich die kriegerischen Auseinandersetzungen am Ende des 16. Jahrhunderts, während deren spanische Söldnergruppen aus Holland kommend den Betrieb erheblich störten, arg zu schaffen. Bereits 1580 musste ihm der Münstersche Landesherr die Zahlung des Salzzehnten erlassen und die Abgaben auf Naturalleistungen – 100 Tonnen jährlich für den Bischof, 2 – 3 Tonnen für jeden Domherren pro Jahr – umstellen. Bei der Übernahme der Salinen am Huxberg und am Rodenberg nach dem Tode Heinrichs von Velens im Jahre 1587 durch dessen drei Söhne war der Betrieb bereits hoffnungslos überschuldet. Weitere drei Jahre später wurden die Anlagen durch einen Angriff königlich-spanischer Truppen fast vollständig zerstört. Danach war nur mehr Alexander von Velen, Herr zu Raesfeld und fürstlich-münsterscher Marschall, bereit, das Werk gegen eine geringe Entschädigung seiner beiden Brüder Hermann und Johann von Velen weiterzuführen.

Mit Privileg vom 16. Oktober 1603 erhielt die Familie von Velen erneut durch den damaligen Fürstbischof Ernst von Bayern das Recht, gegen die Abgabe des Zehnten vom Reinertrag die Salinen am Huxberg und am Rodenberg zu nutzen. Der Landesherr verbriefte in diesem Privileg seine Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die für die Errichtung oberirdischer Anlagen erforderlichen Grundstücke umgehend abgetreten würden, unabhängig davon, um wessen Grundstücke es sich handelte. Damit begann Ernst von Bayern das Regalrecht wesentlich rigider zu handhaben als alle anderen Lehnsherren vor ihm. Er erteilte der Betreiberfamilie von Velen zudem das Recht zur Mutung neuer Solequellen bei Bentlage, wo Alexander von Velen bei einem Besuch des Kreuzherrenklosters schließlich auch fündig wurde. Diese – wiederentdeckten – Quellen hatten eine 4,5 – 9,5 und teilweise sogar 12 Prozent messende Lötigkeit und versprachen aufgrund dieser hohen Konzentration einen rentableren Betrieb als die Quellen am Huxberg und Rodenberg.