Bindungsgrenzen bezeichnen im deutschen Recht gesetzliche Einschränkungen, die langfristige Bindungen in verschiedenen Vertragstypen regulieren und die Laufzeit von Verträgen begrenzen.Berger, in Franz Jürgen Säcker u. a., Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Auflage, Verlag C.H. Beck, § 489 BGB, Rn. 3 Es handelt sich um eine Einschränkung der Privatautonomie, um individuelle Freiheiten und grundlegende Prinzipien des Privatrechts zu schützen. Die deutsche Rechtsordnung sieht spezielle Bestimmungen vor, um überlange Bindungen in verschiedenen Vertragstypen zu regeln und gewährleistet nach Ablauf bestimmter Zeiträume ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bindungsgrenzen dienen dem Erhalt grundlegender privater Freiheiten und objektiver Freiheiten.Ludwig Hogrebe: Bindungsgrenzen. Überlange Mindestvertragslaufzeiten und die objektiven Freiheiten der Zivilrechtsordnung. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2018, S. 313 f. Sie haben Bedeutung für die Bewahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen individuellen Freiheiten und langfristigen Bindungen.

Dienstverträge In Dienstverträgen schützen Bindungsgrenzen, wie in S. 1 BGB und Abs. 4 S. 1 TzBfG festgelegt, die persönliche Entwicklung, Freizügigkeit und Berufsfreiheit der Beschäftigten. Die Begrenzung der Bindungszeit auf fünf Jahre dient dem Schutz der Beschäftigten vor einer grundlegenden Einschränkung ihrer privatrechtlichen Freiheiten.

Miet- und Pachtverträge Im Miet- und Pachtrecht (, Abs. 2, BGB) setzen Bindungsgrenzen großzügige Zeitrahmen, um die Nutzung von Sachen im Prinzip den Eigentümern zuzuweisen. Diese Regelungen schützen die Eigentumsfreiheit vor faktischer Überlagerung und erhalten eine grundlegende Freiheit des Privatrechts.

Erbrechtliche Bindungsgrenzen Erbrechtliche Bindungsgrenzen gewährleisten, dass jede Eigentümergeneration das größtmögliche Maß an Willensverwirklichung in Bezug auf Sachherrschaft und Testierfreiheit erhält. Durch diese Schranken wird die Zuordnungsgewissheit, eine der Vorteile der Eigentumsordnung, erhalten. So wird etwa die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam ( Abs. 1 S. 1 BGB), ebenso ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist ( Abs. 1 BGB) und die Anordnung der Dauervollstreckung ( BGB).

Darlehensrechtliche Bindungsgrenzen Die Bindungsgrenze des Abs. 2 BGB schützt die Gebundenen nicht vor den wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses, sondern ermöglicht die Neuordnung ihrer Finanzierungsverhältnisse und wahrt ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit.

Mittelbare Allgemeinwirkung Es besteht die Möglichkeit, die den besonderen Bindungsgrenzen zugrunde liegenden Wertungen allgemein anzuwenden. Eine „mittelbare Allgemeinwirkung“ ermöglicht die Überprüfung von überlangen Bindungen außerhalb spezieller Regelungen, insbesondere im Rahmen der Auslegung des außerordentlichen Kündigungsrechts nach BGB. Ludwig Hogrebe: Bindungsgrenzen. Überlange Mindestvertragslaufzeiten und die objektiven Freiheiten der Zivilrechtsordnung. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2018, S. 285 ff., 316.

Weitere Beispiele für Bindungsgrenzen im deutschen Recht Weitere gesetzliche Bestimmungen, die Bindungsgrenzen vorsehen, sind etwa Nr. 9 lit. a), Abs. 1, Abs. 2, , Abs. 1, , f., Abs. 2 BGB sowie Abs. 2 S. 2, Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), WBVG, FernUSG oder Abs. 2 Nr. 2 BBiG.

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