Das Wort Landeerlaubnis unterscheidet sich in seiner Bedeutung in der umgangssprachlichen Verwendung bzw. in Gesetzestext und Fachsprache.

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Umgangssprachliche Verwendung

Umgangssprachlich wird der Begriff für die Erlaubnis auf einem Flugplatz landen zu dürfen verwendet. (In der Fachsprache wird der Begriff Landefreigabe verwendet: Die Landefreigabe – engl. landing-clearance – ist in der Luftfahrt die von der zuständigen Flugsicherungsstelle erteilte Genehmigung, eine Landung mit einem Luftfahrzeug durchführen zu dürfen. Gegenstück ist die Startfreigabe.).

Eine weitere Differenzierung wäre die „vorhergehende Genehmigung“ PPR, die eine Art Absprache zwischen dem verantwortlichen Piloten und dem anzufliegenden Flugplatz/-hafen ist und vor allem Sonderflughäfen und Sonderflugplätze betrifft.

Sowie der Begriff Landegenehmigung, der sich auf internationale Beziehungen und territoriale Entscheidungen bezieht.

Regelung

Die Regelungen betreffen Starts und Landungen außerhalb von Flughäfen und Flugplätzen.

Deutschland

Im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 25 geregelt:Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 25 gesetze-im-Internet.de; abgerufen am 18. Oktober 2023

Österreich

§ 9 LFG LFG – Luftfahrtgesetz:§ 9 LFG LFG - Luftfahrtgesetz jusline.at; abgerufen am 18. Oktober 2023

Schweiz

Aussenlandeverordnung AuLaV 748.132.3748.132.3 – Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen lexfind.ch; abgerufen am 18. Oktober 2023

Nachtflugregelungen

Österreich

In Österreich gibt es kein generelles Nachtflugverbot. Es gibt einen Mediationsvertrag zwischen Flughafen Wien, Austro Control, Austrian Airlines Group, den Ländern, Umweltanwaltschaften, Gemeinden und Bürgerinitiativen, welche den Nachtflugbetrieb beschränken.Nachtflugbeschränkungen noiselab.casper.aero; abgerufen am 18. Oktober 2023 In Österreich durften während der Nacht An- und Abflüge auf den Flughäfen Innsbruck, Salzburg, Linz, Graz, Klagenfurt nur mit Flugzeugen mit Strahlantrieb erfolgen. Salzburg hat von den neuen Regelungsmöglichkeiten der Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Gebrauch gemacht, nachdem am Morgen von 6.00 bis 7.00 Uhr und am Abend von 21.00 bis 23.00 Uhr nur Bewegungen der neuen (lärmarmen) Generation der Kap. 3 FlugzeugeKapitel-3-Flugzeuge adv.aero; abgerufen am 18. Oktober 2023 zugelassen sind.Luftverkehr und Lärmschutz – Ist-Stand im internationalen Vergleich Grundlagen für eine österreichische Regelung (2005) arbeiterkammer.at; PDF; Seite 77; abgerufen am 18. Oktober 2023

Deutschland

Schweiz

Als Maßnahme gegen den Fluglärm sind Starts- und Landungen grundsätzlich zwischen 22 Uhr und 6 Morgens untersagt.Massnahmen gegen Fluglärm bafu.admin.ch; abgerufen am 18. Oktober 2023

Einzelnachweise

Kategorie:Luftfahrtrecht Kategorie:Flugsicherung