Behindertenparkplatz (in Österreich auch Versehrtenparkplatz) ist eine Sonderparkfläche im öffentlichen Straßenverkehr für schwerbehinderte Menschen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ( Abs. 3 SGB IX).
Er ist eine Maßnahme zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bei der innerörtlichen Mobilität.
Deutschland Bauliche Gestaltung mini|Behindertenparkplätze in Deutschland Die DIN 18040-3 als technische Baubestimmung konkretisiert die baulichen Anforderungen an Behindertenparkplätze. Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung sind in der Nähe von barrierefreien Zugängen anzuordnen und müssen barrierefrei nutzbar und erreichbar sein.DIN 18040-3 Behindertenparkplatz. nullbarriere.de, abgerufen am 26. März 2026. Bei größeren Parkierungsanlagen sind mindestens 3 % der Stellplätze für behinderte Menschen zu reservieren.Barrierefreie PKW-Stellplätze. nullbarriere.de, abgerufen am 26. März 2026.
Behindertenparkplätze sind in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern und damit ein Rollstuhl besser ein- und ausgeladen werden kann. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz bei vorgesehenem Heckausstieg beträgt 5,00 m zzgl. 2,50 m freizuhaltender Bewegungsfläche × 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist in der Nähe von (barrierefreien) Ein- oder Ausgängen angelegt.
Verkehrszeichen Behindertenparkplätze sind nach der StVO in Deutschland laut bundesweitem Verkehrszeichenkatalog durch folgende Zeichen gekennzeichnet:
Nicht oder nicht mehr im Verkehrszeichenkatalog sind häufige (früher) benutzte Zeichen:
Die übliche Verwendung ist dann wie folgt:
130px130pxVZ286 mit ZZ1020-11
130px130pxVZ314 mit ZZ1044-10
Parken auf einem Behindertenparkplatz Anforderungen an den Grad der Behinderung Behindertenparkplätze sind in Deutschland durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers (Zusatzschild 1044-10) zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet. Eine solche Beschilderung gilt für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), beidseitiger Amelie oder Phokomelie (angeborenes Fehlen oder Missbildung der Arme und Beine) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl).Vgl. VwV-StVO zu § 45 Rn. 16–17 i. V. m. VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 Rn. 129–135 Vergleichbar funktionseingeschränkt sind etwa Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. September 2016, S. 6.
EU-einheitlicher Parkausweis für Behinderte Der in Deutschland erhältliche EU-einheitliche Parkausweis für Behinderte in blauer Farbe entspricht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 4. Juni 1998.98/376/EG: Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte. EUR-Lex, abgerufen am 26. März 2026.
Welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, meist die Straßenverkehrsstelle oder das Ordnungsamt.
Der Parkausweis muss beim Parken gut lesbar im Fahrzeug ausliegen. Zuwiderhandlungen werden gemäß Nr. 55 der zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit 55 € belegt.
Eine zulässige Höchstparkdauer auf Behindertenparkplätzen ist durch die Notwendigkeit der Benutzung des Parkplatzes für den Ausweisinhaber begrenzt. Liegt diese Notwendigkeit nicht mehr vor, kann der PKW trotz ausgelegtem Behindertenparkausweis abgeschleppt werden.OVG Rheinland-Pfalz, vom 22. November 1988, Az. . Auch weitere Beschränkungen der Parkdauer sind möglich.VGH Baden-Württemberg. Az. . Behindertenparkplätze vor bestimmten Einrichtungen (z. B. Arztpraxis, Behörde) sollen aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme nur so lange belegt werden, wie dies für die Nutzung der Einrichtung erforderlich ist, damit die Parkmöglichkeit im Interesse anderer Behinderter nicht über Gebühr blockiert wird.In: Deutsche Polizei (Gewerkschaft der Polizei), 4/2002, S. 31
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann dennoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen wird der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit.VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 Rn. 129–130
Wenn ein Nichtbehinderter das Fahrzeug lenkt, muss die Benutzung des Parkplatzes der Beförderung der berechtigten behinderten Person dienen. Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst befördert werden soll.Berr, Hauser, Schäpe: Das Recht des ruhenden Verkehrs. 2. Auflage. München 2005, ISBN 3-406-49270-3, Rn. 180.
Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes Voraussetzung für die Einrichtung eines individuellen Behindertenparkplatzes vor dem eigenen Grundstück ist, dass die behinderte Person über keine zumutbar benutzbare Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Dabei sind in jedem Einzelfall die Art und der Umfang der Behinderung, die individuellen (Fort-)Bewegungsmöglichkeiten des behinderten Menschen, die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die jeweilige Verkehrssituation und die jeweilige Parkraumsituation konkret zu bewerten und zu gewichten.Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - 4 Bf 56/11 LS 3
Ein personenbezogener Behindertenparkplatz wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift „Mit Parkausweis Nr. … frei“, Zusatzzeichen 1020-11 oder „Mit Parkausweis Nr. …“, Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.
Sonstige Parkerleichterungen Bei den Parksonderrechten für schwerbehinderte Menschen nach Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Zu § 46 Nr. 11 Rn. 117 bis 142 ist zu differenzieren zwischen dem Recht auf Parken auf einem Behindertenparkplatz und den sonstigen Parkerleichterungen.Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. September 2016, S. 4.
Der begünstigte Personenkreis für die Erteilung einer sonstigen Parkerleichterung umfasst nicht nur Inhaber des Merkzeichens aG, sondern weitere besondere Personengruppen, die unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Das sind Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung (Enterostoma und Urostoma), wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.Parkmöglichkeiten für behinderte Menschen. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. September 2016, S. 6 f.
Eine sonstige Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO berechtigt zwar nicht zum Parken auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz, befreit aber von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2 zur StVO), Richtzeichen (Anlage 3 zur StVO), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zur StVO) oder Anordnungen gem. Abs. 4 StVO erlassen worden sind, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Zulässig ist danachVgl. VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 Rn. 118–124 an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, auf ausgewiesenen Parkflächen, für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Über diese Parksonderrechte wird ein nur in Deutschland gültiger orangefarbener Ausweis über Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ausgestellt.Vordrucke und Materialien zum Thema Parken. Verkehrsblatt-Verlag, 2022, S. 6.
Unbefugte Nutzung Ausweise Die Benutzung eines Behindertenparkausweises, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die der Ausweis ausgestellt wurde, stellt nach einem Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg einen strafbaren Missbrauch von Ausweispapieren ( StGB) dar.Urteil des AG Nürnberg vom 21. April 2004 - Az.: . Unter anderem auch in DAR 2005 zitiert. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte dieses Urteil und verwarf damit die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil aus der Vorinstanz. Jurion.de. Abgerufen am 10. April 2016. (Abrufen des vollständigen Urteils ist kostenpflichtig; der Urteiltenor ist jedoch kostenfrei verfügbar.) Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen verneinte in einem gleichen Fall die Verwirklichung des Tatbestandes des Missbrauches von Ausweispapieren, da dies voraussetze, dass es der „Zweck des Handelns [seien müsse], einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, dass der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei“. Dies sei „bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gibt nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gilt nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen muss“. Ein solches Verhalten „könnte jedoch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 5 und § 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, Nr. 55 BKatV ahndbar sein.“ Burhoff.de. Abgerufen am 9. April 2016.
Behindertenparkplätze