Der Begriff inklusiver Arbeitsmarkt enthält ein Leitbild, dem alle Staaten der Europäischen Union bzw. alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen verpflichtet sind. Es ist Aufgabe von Staaten, auf die Beendigung jeder Form diskriminierender Exklusion von Menschen mit Behinderung vom Arbeitsmarkt hinzuwirken. Auch gegen die systemisch bedingte Exklusion anderer Gruppen vom allgemeinen Arbeitsmarkt müssen Mitgliedsstaaten der EU proaktiv vorgehen. Potenzielle Arbeitgeber sind gehalten, Angehörige bislang exkludierter Gruppen von Menschen zu beschäftigen. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Diskriminierungsverbote.

Definitionen und grundlegende Normierungen Vereinte Nationen Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN gibt in Art. 27 vor, dass auch Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Arbeit haben. Dieses beinhaltet „die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Diese Bestimmung ist für alle Staaten verbindlich, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Allerdings können sich nur Menschen mit Behinderung auf diese Norm berufen, nicht aber andere „gefährdete und benachteiligte Menschen“ im Sinne der Definition der Europäischen Union im folgenden Abschnitt.

Segregierend wirkende Einrichtungen (wie in Deutschland Werkstätten für behinderte Menschen) sollen nach Aussagen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in seiner Thematischen Studie zu Arbeit und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vom 17. Dezember 2012 als „Übergangserscheinung“ betrachtet werden, die es so lange geben dürfe, „bis der allgemeine Arbeitsmarkt durch entsprechende Förderung so inklusiv, offen und zugänglich gestaltet ist, dass er allen Menschen mit Behinderungen offen steht.“

Europäische Union Die Europäische Kommission definiert den Begriff inklusiver Arbeitsmarkt mit den Worten: „Arbeitsmärkte sind inklusiv, wenn alle Menschen im erwerbsfähigen Alter, insbesondere gefährdete und benachteiligte Menschen, eine hochwertige, bezahlte Beschäftigung ausüben können.“

Diese Definition ist für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindlich.

Uwe Becker, Präsident der Evangelischen Hochschule Darmstadt, weist auf die Bedeutung des Modalverbs „können“ am Schluss der Definition hin. Mit dem „gleichen Recht auf Arbeit“ sei „nicht ein denkbar absolutes Recht auf Arbeit gemeint […], sondern lediglich das ‚Recht auf die Möglichkeit‘ einen Arbeitsplatz zu erhalten. Ob und wie sich nun aus dieser Möglichkeit auch die reale Einlösung ergibt, […] darüber entscheiden“, so Becker, „die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes.“ Bereits 2014 empfand der Deutsche Caritasverband die Formulierung „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit“Arbeit und Beschäftigung. www.behindertentenrechtskonvention.info als „bemerkenswert, weil alle Menschen ohne Behinderung in Deutschland einen Anspruch auf Transferleistungen und umfassende Unterstützung haben, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt keinen Arbeitsplatz finden - aber keine Garantie für die Teilhabe am Arbeitsleben.“

Gefährdete und benachteiligte Menschen Zu den „gefährdete[n] und benachteiligte[n] Menschen“ im Sinne der Definition der Europäischen Union gehören auch, aber nicht nur Menschen mit Behinderung. In Deutschland wird die Bedeutung dieser Bestimmung von Gruppen, die der Staat fördern solle, insbesondere deutlich anhand der Diskussion der Pläne der Ampelkoalition zur Einführung einer Ausbildungsgarantie nach dem Vorbild Österreichs (wo es eine solche bereits seit 2017 gibt) und anhand der Diskussion über das Teilhabechancengesetz, insbesondere über die 2019 in Kraft getretenen Paragraphen SGB II und SGB II.

Ausbildungsgarantie Laut der Bertelsmann-Stiftung reicht die forcierte Rekrutierung von Menschen mit Behinderung für den Ausbildungsmarkt und den allgemeinen Arbeitsmarkt in den 2020er Jahren nicht mehr aus. Ein Mangel an formalen Qualifikationen sei ein Hauptgrund für die „Rest-Arbeitslosigkeit“ in Zeiten eines hohen Fachkräftebedarfs. Die Herausforderung durch Passungsprobleme am Ausbildungsmarkt werde von Jahr zu Jahr größer. So habe rund ein Drittel aller 20- bis 34-Jährigen mit Hauptschulabschluss keine Ausbildung absolviert – obwohl es gleichzeitig viele unbesetzte Lehrstellen gebe. Von denjenigen ohne Schulabschluss seien es sogar fast zwei Drittel. Wenn eine Ausbildungsgarantie sinnvoll ausgestaltet und die Anreize für einen Wechsel in betriebliche Ausbildung richtig gesetzt seien, könne sie nicht nur einen wirkungsvollen Beitrag zur Reduzierung von Versorgungs-, sondern auch von Besetzungsproblemen auf dem Ausbildungsmarkt leisten, wirbt die Bertelsmann-Stiftung für die Ausbildungsgarantie.

Die These, Menschen mit dem (vermeintlichen) Fehlen von „auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen und/oder Qualifikationen“ hätten es generell auf dem ersten Arbeitsmarkt schwerer als früher, wird durch die Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Beschäftigten mit akademischer Ausbildung bestätigt. Laut Bundesagentur für Arbeit lag die Anzahl Ende des Jahres 2023 bei ca. 8.700 Betroffenen.Qualifiziert und ohne Job. In SoVD Zeitung – Soziales im Blick Nr. 2/2024, S. 6. Im August 2022 wurde die Zahl noch mit ca. 8.000 angegeben.

Der Koalitionsvertrag der seit Dezember 2021 amtierenden Ampelkoalition vom 24. November 2021 enthält die Aussage, dass die Koalition die Absicht habe, eine Ausbildungsgarantie zu beschließen. Diese solle „allen Jugendlichen [bis zu einem Alter von 25 Jahren] einen Zugang zu einer vollqualifizierenden Berufsausbildung ermöglich[en], stets vorrangig im Betrieb.“ Durch diese Aussage wird die Menge derjenigen, die in den Genuss einer Ausbildungsgarantie kommen sollen, im Vergleich zum Status quo deutlich vergrößert. Bislang gibt es in Deutschland eine derartige Garantie gemäß SGB III nur gegenüber Menschen mit Behinderungen, die „nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.“

Corinna Rüffer, in der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zuständig für Belange von Menschen mit Behinderung, begründete im Februar 2023 die Ausweitung des Personenkreises, dem eine Ausbildungsgarantie helfen solle: „Wir haben viele Jugendliche, nicht nur mit formalen Behinderungen, sondern auch mit Migrationshintergrund oder solche, die aus anderen Gründen keinen Schulabschluss haben und die wir derzeit nicht als ausbildungsreif begreifen. Die müssen wir erreichen, wenn die Ausbildungsgarantie einen Effekt haben soll.“ In diesem Zusammenhang gibt es Stimmen, die die Fixierung auf den Behindertenstatus im Hinblick auf Fördermaßnahmen für junge Menschen ablehnen. Dadurch, dass soziale Ursachen einer „Lernbehinderung“ nicht genügend aus der Diagnose herausgefiltert würden, werde das Gebot der WHO, wonach jede Behinderung ein gesundheitliches Problem als Ausgang haben müsse, nicht hinreichend berücksichtigt.Michael F. Schuntermann: Behinderung und Rehabilitation: Die Konzepte der WHO und des deutschen Sozialrechts. Die neue Sonderschule. Jg. 44. 1999. H. 5, S. 342–363 Der DGB im Raum Köln–Bonn sprach 2012 im Zusammenhang mit der Gruppe, die auf der Grundlage von Berufsbildungsgesetz (BBiG) gefördert werden soll, von „Menschen […], die eine körperliche oder geistige Behinderung haben, [sowie] lernbeeinträchtigte[n], entwicklungsverzögerte[n] und sozial benachteiligte[n] Jugendliche[n]“ und meidet bewusst bei den zuletzt genannten Gruppen den Begriff „Behinderung“.DGB Köln–Bonn: Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderung. Erste regionale Bestandsaufnahme und Anregungen zur Diskussion. Juni 2012. S. 7

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband liefert das Fundament für die Einführung einer umfassenden Ausbildungsgarantie in Deutschland, indem er die These vertritt, es gebe ein „Menschenrecht auf Ausbildung“.

Unklar ist, wie eine Ausbildungsgarantie für stark kognitiv beeinträchtigte junge Menschen nach den Vorstellungen der Ampelkoalition umgesetzt werden soll. Takis Mehmet Ali, Beauftragter der SPD-Bundestagsfraktion für die Belange von Menschen mit Behinderung, setzt sich dafür ein, dass Menschen mit einer „geistigen Behinderung“ ins duale System der Berufsausbildung einbezogen werden. Ihm widersprach ein Leiter eines Inklusionsbetriebs: Es reiche nicht, „wenn wir für Menschen mit geistiger Behinderung die bestehende Ausbildung anders verpacken und kleiner machen. Wie brauchen für sie eine ganz neue Form der Ausbildung, praxisorientiert und sehr fokussiert, wo die Theorievermittlung auf die Praxis abzielt.“ Das Ziel sei ein guter Berufseinstieg. Das duale Ausbildungssystem sei für viele eine Überforderung.

Teilhabechancengesetz Das 2019 eingeführte Teilhabechancengesetz soll den Zweck erfüllen, „arbeitsmarktferne“ Personen, die jahrelang nicht erwerbstätig waren, in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu diesem Zweck wurden die Paragraphen 16e und 16i ins SGB II eingefügt. SGB II richtet sich an „arbeitsmarktferne“, SGB II „sehr arbeitsmarktferne“ Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die ohne die neuen Angebote, die die Paragraphen enthalten, nur begrenzte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt haben.Frank Bauer et al.: Evaluation der Förderinstrumente nach § 16e und § 16i SGB II - Zwischenbericht. IAB-Forschungsbericht 2021, S. 48 ff. Unter dieser Personengruppe befinden sich auch, aber nicht nur schwerbehinderte Menschen.

Eine Forschergruppe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) teilte 2021 Teilnehmer an Projekten zur Umsetzung der Förderung arbeitsmarktferner Personen durch das für sie zuständige Jobcenter in sechs Haupttypen ein: Typ 1: „Ostdeutsche ‚Verlierer‘ der deutschen Wiedervereinigung“ (infolge von umfangreichen Betriebsschließungen und Umstrukturierungen). Typ 2: „Westdeutsche ‚Verlierer‘ des Strukturwandels“ als Folge des wirtschaftlichen und technologischen Wandels (in Form von flächendeckenden Maßnahmen zur Rationalisierung und Tertiarisierung des Arbeitslebens). Typ 3 nimmt eine gewisse Sonderstellung ein. Die Durchschnittsalter sind ähnlich wie bei Typ 1 und Typ 2, aber die Teilnehmer des Typs 3 weisen deutlich höhere Frauen- und Migrantenanteile sowie eine wesentlich geringere Häufigkeit beruflicher Abschlüsse auf. In Typ 3 mischen sich die Merkmale der älteren „Verlierer“ des Strukturwandels in Ost und West mit migrationsspezifischen, frauenspezifischen und bildungsbezogenen Hemmnissen der Erwerbsintegration. Typ 4: Jüngere, überwiegend bildungsbenachteiligte, arbeitsmarktferne, alleinstehende Männer. Typ 5: Menschen mit migrationsspezifischen Arbeitsmarktrisiken. Typ 6: Frauen mit frauenspezifischen Arbeitsmarktrisiken.

Konkrete Maßnahmen sollen sowohl zu den festgestellten Problemen und Bedürfnissen der verschiedenen Typen von Projektteilnehmern als zu den Anforderungen des in Frage kommenden konkreten Arbeitsplatzes passen, damit die Förderung nachhaltig ist.

Eine Unterscheidung zwischen behinderten und nicht behinderten „(sehr) arbeitsmarktfernen“ Personen nahm das IAB bei seiner Typeneinteilung 2021 nicht vor. Das Gesetz unterscheidet beide Gruppen nur im Hinblick auf die Zeitdauer, die ein Antragsteller nicht erwerbstätig gewesen sein muss (ein Jahr Unterschied), um leistungsberechtigt zu sein. Im Juni 2022 förderten deutsche Jobcenter auf der Grundlage von § 16i SGB II 42.000 Personen und knapp 8000 Personen auf der Grundlage von § 16e SGB II.

Hochwertige, bezahlte Beschäftigung