mini|Immanuel Kant
Der Streit der Facultäten in drey Abschnitten ist eine Schrift des deutschen Philosophen Immanuel Kant von 1798.Immanuel Kant: Der Streit der Facultäten in drey Abschnitten. Königsberg 1798. Sie ist neben der gleichzeitig veröffentlichten Vorlesung Anthropologie in pragmatischer Hinsicht das letzte von Kant selbst herausgegebene Werk und geht auf Vorlesungen zurück, die nicht nur von den Studenten, sondern auch von den Königsberger Bildungsbürgern sehr geschätzt wurden. Die Texte richten sich also an ein breites, kein Fach-Publikum, und sind so allgemeinverständlich wie möglich abgefasst.
Der Streit aus dem Titel wird jeweils zwischen der 'freien' philosophischen Fakultät und der damals unter dem direkten Einfluss der Regierung stehenden theologischen, juristischen und medizinischen Fakultäten an preußischen Hochschulen geführt (pädagogische, technische und naturwissenschaftliche Fakultäten waren damals noch nicht üblich). Kant gründet das Werk auf dem Gedanken, dass es bei den Wissenschaften nicht auf Nützlichkeit, sondern auf Wahrheit ankommen sollte.Karl Vorländer: Streit der Fakultäten. In: Ders.: Immanuel Kant. Der Mann und das Werk (1924). Auf: textlog.de, 14. Februar 2007, abgerufen am 17. August 2011. Mit der Kritik an der zeitgenössischen Praxis argumentiert er für eine besondere akademische Freiheit der Geistes- und Naturwissenschaften, versammelt in der philosophischen Fakultät gegenüber Zensur und staatlichen Vorgaben. Zu diesem Zweck bringt Kant drei Beispiele, die zeigen, wie die Philosophische Fakultät (1.) durch Textkritik und Geschichtsforschung der Theologischen Fakultät, (2.) durch eine an der Freiheit orientierte Moral- und Geschichtsphilosophie der juristischen Fakultät und (3.) hinsichtlich der Berücksichtigung der Erfahrung der medizinischen Fakultät in der Wahrheitsfindung überlegen ist. Zugleich erkennt er an, dass der Streit auf tatsächlich widerstreitenden Interessen der Fakultäten beruht. Dabei ist die philosophische Fakultät dem Stand und dem Fortgang der Wissenschaften allein verpflichtet, während die drei höheren Fakultäten zugleich jeweils spezifische Vorgaben des Staates, entweder im Interesse des Gemeinwohls oder im Partikularinteresse der Regierung, erfüllen sollen.
Veröffentlichung Die drei Abschnitte entstanden ab 1793. Kant hatte Versuche unternommen, sie jeweils als selbstständige Veröffentlichungen herauszubringen, war aber 1794 und 1797 an Verboten der Zensur gescheitert. Kant hatte das Religionsedikt der preußischen Regierung angegriffen und dafür eine Abmahnung von Johann Christoph von Woellner, dem unter dem Zensuredikt zuständigen Minister Friedrich Wilhelm des II., erhalten. Die beiden Aufsätze, die später als die ersten beiden Abschnitte des Streits der Fakultäten veröffentlicht wurden, konnte er in dieser Lage nicht publizieren. Nach dem Tod des Königs (10. November 1797) wurde durch seinen Nachfolger Friedrich Wilhelm III. die von Woellner geschaffene ‚Religionsexaminations-Kommission‘ aufgehoben, das Religionsedikt praktisch nicht mehr angewendet und das Zensuredikt gemäßigt. Jetzt war es ihm möglich, das Buch über den Streit der Fakultäten mit der Bemerkung zu veröffentlichen: Lediglich der dritte Abschnitt erschien Anfang 1798 im Journal der praktischen Arzneikunde und Wundarzneikunst. Erst mit der Inthronisierung Friedrich Wilhelm III. konnten die nun zu einer Schrift zusammengefassten Aufsätze im Herbst 1798 erscheinen.
Immanuel Kant schrieb 1796 in einem Nachwort zu Über das Organ der Seele von Samuel Thomas Soemmering: Das trifft zum Teil auch heute noch zu; der Streit zwischen den Institutionen spiegelt das Leib-Seele-Problem wider. Aus dem Zitat wird jedoch deutlich, dass die Fakultäten und die von ihnen vertreten Lehrmeinungen nicht nur im Interesse (Selbsterkenntnis, Handlungstheorie vs. Heilkunde), sondern auch in der Methode (philosophisch vs. physiologisch) auseinandergehen.
Inhalt
Das Werk besteht aus einer Zueignung, einer Vorrede, und drei Abschnitten. Die drei Hauptabschnitte sind ursprünglich eigenständige Texte, die Kant zu unterschiedlichen Zeitpunkten schrieb und erst später zusammenfügte. Unter diesen Umständen ist es nicht erstaunlich, dass die Schrift insgesamt wenig Kohärenz aufzuweisen scheint. Der zweite Abschnitt befasst sich abweichend eher mit einer geschichtsphilosophischen Fragestellung, die jedoch im 8. Teil als Pointe die geschichtsphilosophische Notwendigkeit einer Publikationsfreiheit für die Wissenschaften enthält. Der dritte Abschnitt scheint mit seiner Thematik, aber auch im Stil und systematischen Aufbau, ganz aus dem Rahmen zu fallen, komplettiert aber den Durchgang durch die drei höheren Fakultäten. Durch die Rekontextualisierung handelt es sich aber um keinen rein religiösen oder religionspolitischen Text mehr, wodurch die vorherigen Verbote des ersten und des zweiten Abschnitts umgangen werden konnten. Eine unveränderte Vorlage der Texte vor der Zensurbehörde hätte – trotz der veränderten politischen Lage – weniger Aussicht auf Erfolg gehabt. Daraus ergibt sich aber die etwas seltsame Struktur, nach der der grundlegende inneruniversitäre Konflikt – und damit der Rahmen der Abhandlung – im ersten Teil des ersten Abschnitts dargelegt wird und der eigentlich Streit mit der zwischen theologischer und philosophischer Fakultät als „Erläuterung“ dazu im zweiten Teil des ersten Abschnitts. Dennoch eint die drei Abschnitte die Vorstellung von der freien Wissenschaft, die den staatlichen Fächern eigene Methoden entgegensetzt (Vernunft vs. religiöse Offenbarung, Geschichtsphilosophie vs. Staatskunst, empirische Erkenntnis vs. medizinische Dogmen).
Zueignung und Vorrede Die Zueignung widmet das Werk , einem skeptischen und dem Konzept der Vernunft zugewandten Theologen, der unter anderem von Kants Werken beeinflusst war und nicht den preußischen Zensur- und Religionsedikten unterlag. In der Vorrede geht Kant auf seinen Konflikt mit der preußischen Zensurbehörde ein, der sich aus der Veröffentlichung seiner Schrift Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft ergeben hatte.
In der Vorrede kommentiert Kant seinem Briefwechsel mit Johann Christoph von Woellner. Woellner hatte Kant im Auftrag des Königs (Friedrich Wilhelm II.) am 1. Oktober 1794 geschrieben, ihn für die Ausführungen in seiner Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft getadelt und ihm ‚unangenehme Verfügungen‘ angedroht. Kants Schrift hatte sich vor allem gegen das von Woellner 1788 initiierte und vom König unterstützte ‚Religionsedikt‘ sowie das ‚Zensuredikt‘ gerichtet.
Kant hielt an seiner Kritik fest. Das war riskant, denn die ‚unangenehmen Verfügungen‘ hätten unter anderem Entlassung, Verbannung, oder Zwangspensionierung ohne Bezüge bedeuten können. Christian Wolff hatte 1723 in ähnlicher Lage nach Halle emigrieren müssen. Um das zu vermeiden, schloss Kant den Brief mit der Erklärung Vgl. auch Brief 612; Kant, Immanuel Briefwechsel, Brief 642, An König Friedrich Wilhelm II. Vor diesem Hintergrund ist auch die Widmung an Stäudlin zu sehen, der auf diesem Gebiet publizierte.
Thematisch ergibt sich daraus bereits der Grundkonflikt zwischen der Regierung, die im Interesse der Staatsraison in die akademische Beschäftigung mit bestimmten Themen eingreift. Kant weist darauf hin, dass seine Schrift die Aspekte der Religion, die Interessen des Preußischen Staats betreffen, nicht berühre: Sie sei ein wissenschaftliches Werk, das die Frage nach der Offenbarung oder ihrem Inhalte bzw. jede Kritik der traditionellen Dogmen vermeide und sich auch nicht als religiöses Traktat an die breite Bevölkerung richte. Tatsächlich äußert sich Kant in der Vorrede sogar noch kritischer zur preußischen Kulturpolitik, die zahlreiche Kandidaten für ein theologisches Studium, die nicht auf der neuerdings pietistischen Linie lagen, davon abschreckte und worauf diese „die Juristenfakultät übervölkerten“.
Der Streit der philosophischen Fakultät mit der theologischen
Der erste Abschnitt beginnt mit einer Einleitung und handelt dann im Teil I »Vom Verhältnisse der Facultäten« der Theologen, der Juristen, der Mediziner und der Philosophen in mehreren Unterkapiteln, die die Fakultäten begrifflich bestimmen und die aus diesen Bestimmungen entstehenden Konflikte aufzeigen. Teil II – als »Anhang« bezeichnet – ist in drei Kapitel gegliedert und behandelt beispielhaft das Verhältnis zwischen Theologie und Philosophie, also das in der Überschrift angedeutete Kernthema dieses Abschnitts in ausführlicher Form und mehreren Einzelbeispielen.
In der Einleitung gibt Kant einen Überblick über wissenschaftliche Institutionen »den ganzen Inbegriff der Gelehrsamkeit«. Die Universität sei als Einrichtung geordnet wie die Zünfte, also gegliedert in einzelne Fakultäten mit ihren Lehrern, Doktoren und Dekanen »als Regenten der Fakultät«. Daneben gebe es »zunftfreie Gelehrte«, die sich in »Akademien, auch Sozietäten der Wissenschaften« als einzelnen »Werkstätten« organisierten oder als Liebhaber der Wissenschaften »gleichsam im Naturzustande der Gelehrsamkeit leben«. Kant vergleicht die Universitäten nicht grundlos mit den Zünften, da beide Institutionen ein weitgehendes Recht der Selbstverwaltung (einschließlich Strafbefugnissen) hatten. Da sein Vater Sattler- und Riemermeister war, gehörte auch er zur Zunft der Riemer und hätte das Recht gehabt, diesen Beruf auszuüben. Mit dem Eintritt in die Universität Königsberg betrat er eine Welt, die in vielen Elementen ähnlich organisiert war wie eine Zunft.
Von den Mitgliedern der Universität unterscheidet er »die Litteraten (Studierte)«, die zwar auf der Universität ausgebildet werden, sich aber letztlich auf ihre praktischen Erfahrungen »als Werkzeuge der Regierung (Geistliche, Justizbeamten und Ärzte)« stützen, »weil sie sich unmittelbar an das Volk wenden, welches aus Idioten besteht (wie etwa der Klerus an die Laiker)«. Der Begriff »Idioten« bezieht sich offensichtlich auf ihre Bezeichnung in der altgriechischen Klassik für »Privatmann« (Ιδιώτης), ist also keine Abqualifizierung der Laien; und doch liegt man nicht falsch, darin eine »ironische Überblendung« zu sehen.
Kant sah für die Universitäten die gleiche Gefahr, der der Staat überall begegnet, wenn er die Freiheit, die er schützen soll, durch Überregulierung und Eingriffe (Steuern, Subventionen) gefährdet und zeigt das an einem praktischen Beispiel:
Vom Verhältnisse der Facultäten
Im ersten Unterabschnitt des ersten Teils bezeichnet Kant die Theologen, Juristen und Mediziner, wie damals üblich, als „Obere Fakultäten“, weil die von ihnen wissenschaftlich behandelten Themen im Interesse der jeweiligen Regierungen stünden, die nicht nur – mittelbar und unmittelbar – die Rangverhältnisse unter ihnen, sondern auch die Formen und Inhalte beeinflussten, denen diese Wissenschaften sich widmen. Daraus ergäben sich gewisse Beschränkungen: »Daher schöpft der biblische Theolog (als zur oberen Facultät gehörig) seine Lehren nicht aus der Vernunft, sondern aus der Bibel, der Rechtslehrer nicht aus dem Naturrecht, sondern aus dem Landrecht, der Arzneigelehrte seine ins Publicum gehende Heilmethode nicht aus der Physik des menschlichen Körpers, sondern aus der Medicinalordnung.«
Anders jedoch die Philosophie, Wie sich im Zweiten Abschnitt zeigt, rechnet Kant zur Philosophischen Fakultät: »Geschichte, Erdbeschreibung, gelehrte Sprachkenntniß, Humanistik … reine Mathematik, reine Philosophie, Metaphysik der Natur und der Sitten«. Der Besuch der Veranstaltungen dieser Fakultät und der Abschluss mit dem Philosophicum war die Voraussetzung des Studiums an den übrigen Fakultäten, für die diese die Grundlagen vermittelten (z. B. naturwissenschaftliche Kenntnisse für die Mediziner und Sprachkenntnisse für die Theologen und Geschichtskenntnisse für die Juristen). Erst nach dem Philosophicum konnten die Studenten an eine höhere Fakultät wechseln, oder an der unteren einen Magister artium anstreben.