Eine Strafverfügung war eine durch eine Behörde wegen einer Übertretung oder eines Steuervergehens verhängte Kriminalstrafe (Verwaltungsstrafe).

Historische Entwicklung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges Das Strafverfügungsverfahren ging auf die „Polizeiliche Strafverfügung“ zurück, die es in den deutschen Ländern seit dem 19. Jahrhundert auf landesrechtlicher Grundlage gab.BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967- 2 BvR 375, 53/60 = BVerfGE 22, 49 - Verwaltungsstrafverfahren (zur Ahndung von Steuerdelikten durch Finanzbehörden). Die landesrechtlichen Vorschriften blieben auch durch die im Rahmen der Reichsjustizgesetze erlassene reichseinheitliche Strafprozessordnung (StPO) unberührt.§ 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346) Allerdings wurde die polizeiliche Strafgewalt auf Übertretungen beschränkt; als Strafen durften nur Geldstrafe und Haft bis zu zwei Wochen verhängt werden.§ 453 StPO i. d. F. d. Reichsjustizgesetze Neben den nach Landesrecht bestehenden Beschwerdemöglichkeiten an eine höhere Polizeibehörde wurde dem Beschuldigten das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, über den das SchöffengerichtEine Zuständigkeit des Amtsrichters als Einzelrichter in Strafsachen gab es nach der ursprünglichen Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht. entschied.

Weimarer Republik Im Freistaat Preußen war die polizeiliche Strafverfügung zuletzt in den §§ 59 ff. des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 geregelt. Danach konnten die Polizeibehörden (nicht die Dienststellen der Vollzugspolizei) wegen Übertretungen Geldstrafe und Haft bis zu 14 Tagen festsetzen. Bei „leichteren Fällen“ war vom Erlass einer Strafverfügung abzusehen; es konnte eine gebührenfreie Verwarnung erteilt werden. Das Strafverfügungsverfahren selbst war gebührenfrei, nur die baren Auslagen der Polizeibehörde konnten dem Beschuldigten auferlegt werden. Gegen die Strafverfügung konnte der Beschuldigte nach seiner Wahl entweder Beschwerde bei der Polizeiaufsichtsbehörde erheben, die dann endgültig, d. h. ohne weiteren Rechtsweg zu den Gerichten, entschied, oder den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Mit der Rechtskraft der Strafverfügung trat Strafklageverbrauch ein, allerdings nur, soweit die Tat eine Übertretung war.

In den übrigen Ländern bestanden ähnliche Regelungen.

Die Bedeutung der polizeilichen Strafverfügung darf nicht unterschätzt werden; allein durch den Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main wurden im Jahre 1923 mehr als 33.000 Strafverfügungen erlassen.Nischk, Der preußische Kommunalbeamte, 2. Auflage, S. 348

Alliierte Besetzung Nach der bedingungslosen Kapitulation gestaltete sich das Schicksal der Strafverfügung in den Besatzungszonen unterschiedlich. In der französischen Besatzungszone und in der SBZ blieb sie im Kern erhalten. In der amerikanischen Besatzungszone und der britischen Besatzungszone setzten sich hingegen die Bedenken der Besatzungsmächte gegen die polizeiliche Strafgewalt durch. Die polizeiliche Strafverfügung wurde abgeschafft.BT-Drs. 1/530 Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts, Begründung zu Art. 3 Nr. 163 Übertretungen konnten in der amerikanischen Zone in einem vereinfachten Strafbefehlsverfahren, in der britischen Zone durch eine neu eingeführte richterliche Strafverfügung geahndet werden.

Bundesrepublik Deutschland mini|Strafverfügung nach § 431 StPO bis 1974 Mit dem „Rechtseinheitsgesetz“Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 () wurde das Ziel verfolgt, die in der Besatzungszeit eingetretene Rechtszersplitterung zu beseitigen. Dabei war auch die Frage eines vereinfachten Strafverfahrens bei Übertretungen zu klären.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, die polizeiliche Strafverfügung bei Übertretungen nach landesrechtlicher Regelung wieder einzuführen, allerdings ohne die Möglichkeit, Haft zu verhängen. Nur insoweit teilte die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die polizeiliche Strafgewalt. Daneben sollte es, dem bestehenden Recht in der amerikanischen Besatzungszone folgend, ein „vereinfachtes Strafbefehlsverfahren“ geben, in dem die Polizeibehörde einen Strafbefehl unmittelbar beim Amtsrichter, also ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft, beantragen konnte. Dabei war offenbar an Fälle gedacht, in denen der begrenzte Strafrahmen im polizeilichen Strafverfügungsverfahren als zur Ahndung der Tat nicht ausreichend erschien.

Diese gespaltene Konzeption setzte sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht durch. entsprechend dem „Struckschen Gesetz“, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlasse, wie es hineinkommt Nach der im Rechtsausschuss des Bundestages und sodann in dritter Lesung vom Bundestag selbst beschlossenen FassungBT-Drs. 1/1138 entfiel die Möglichkeit zum Erlass polizeilicher Strafverfügungen gänzlich und das von der Bundesregierung vorgeschlagene „vereinfachte Strafbefehlsverfahren“ wurde – geringfügig geändert – als (richterliches) Strafverfügungsverfahren eingeführt.§ 413 StPO i. d. F. des Art. 3 Nr. 179 des Rechtseinheitsgesetzes

Die neue Verfahrensart musste allerdings durch eine landesrechtliche Regelung eröffnet werden. Dies geschah In der Folgezeit in allen Ländern, teils im Rahmen der Landesausführungsgesetze zur Strafprozessordnung, teils in eigenständigen Strafverfügungsgesetzen.Einzelheiten bei Drews-Wacke, Lehrbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., S. 433

Die noch bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über den Erlass polizeilicher Strafverfügungen wurden aufgehoben.Art. 3 Nr. 206 des Gesetzes Damit folgte das Parlament der Auffassung, dass polizeiliche Strafgewalt an und für sich, nicht nur im Falle des Freiheitsentzugs, mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar sei. Die Verurteilung zu einer Kriminalstrafe ist nach HS 1 GG vielmehr den Richtern vorbehalten.BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1967- 2 BvR 375, 53/60 = BVerfGE 22, 49 - Verwaltungsstrafverfahren, Rz. 90 ff.BVerfG, Beschluss vom 17. November 1959 - 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59 zur Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden (Friedensgerichtsbarkeit) in Baden-WürttembergCarolin O’Sullivan: Die kurze Geschichte der Friedensgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden von 1949 bis 1959. In: Volker Friedrich Drecktrah, Dietmar Willoweit (Hrsg.): Rechtsprechung und Justizhoheit. Festschrift für Götz Landwehr zum 80. Geburtstag von Kollegen und Doktoranden. Böhlau Verlag Köln, 2016, S. 311–324.

In Teilen der Rechtswissenschaft wurde die Abschaffung der polizeilichen Strafverfügung („ein einfaches, leicht durchführbares, kurzes, billiges, in jahrzehntelanger Praxis bewährtes Verfahren“) kritisch als „Opfer theoretischer Überspitzung“ gesehen.so Peters, Lehrbuch des Strafrechts 1952, 453Drews-Wacke, Lehrbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., S. 432

Grundlegende Elemente des Strafverfügungsverfahrens nach § 431 StPO Durch richterliche Strafverfügung konnten nur Übertretungen geahndet werden.

Die Polizeibehörde hatte den Sachverhalt aufzuklären, den Beschuldigten zu vernehmen und ihre Akten unmittelbar dem Amtsrichter zu übersenden. Dabei hatte sie Tat rechtlich zu würdigen, die Beweismittel zu bezeichnen und ein Strafmaß vorzuschlagen. Die Entschließung, von einer Strafverfolgung abzusehen, stand ihr nicht (mehr) zu.

Durch Strafverfügung konnte Geldstrafe und/oder Haft bis zu zwei Wochen verhängt werden, daneben konnte auf Einziehung, später auch auf Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen erkannt werden. Nach der Einführung eines strafrechtlichen Fahrverbots im Jahre 1964 konnte auch dieses durch Strafverfügung verhängt werden.Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 ()

Hatte der Amtsrichter Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden oder hielt er weitere Ermittlungen für erforderlich, verwies er die Sache an die Staatsanwaltschaft. Er konnte das Verfahren auch unter den allgemein bei Übertretungen gelten Voraussetzungen durch unanfechtbaren Beschluss einstellen.

Gegen die Strafverfügung konnte der Beschuldigte binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch beim Amtsgericht erheben; das dann folgende Verfahren entsprach dem bei Strafbefehlen.

Mit der Zunahme des motorisierten Straßenverkehrs in den 1950er und 1960er Jahren nahmen auch die Verkehrsübertretungen zu. Die Ahndung von Verkehrsübertretungen wurde zum hauptsächlichen Anwendungsbereich des Strafverfügungsverfahrens.

Behördliche Strafverfügungen und -bescheide außerhalb des allgemeinen Polizeirechts Trotz der verfassungsrechtlich begründeten Bedenken endete die Strafgewalt der Exekutive mit der Abschaffung der polizeilichen Strafverfügung nicht. Behördliche Strafgewalt gab es weiterhin z. B. im Bereich des Steuer- und Abgabenwesens (Strafbescheide der Finanzämter), des Postwesens,§§ 27 ff. des Postgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung der Sozialversicherung und der Wirtschaftsverwaltung. Vollständig abgeschafft wurde sie letztlich erst, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1967 entschieden hatte, dass Kriminalstrafen nur durch die Richter verhängt werden können und deshalb auch bei minder gewichtigen strafrechtlichen Unrechtstatbeständen nicht in einem Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden dürfen.

Abschaffung der richterlichen Strafverfügung Durch das Einführungsgesetz zum neu gefassten Ordnungswidrigkeitengesetzvom 24. Mai 1968 () wurde eine Vielzahl von Übertretungen, darunter alle Verkehrsübertretungen zum 1. Oktober 1968 zu Ordnungswidrigkeiten, die durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren zu geahndet werden können. Schon damit hatte die richterliche Strafverfügung ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich verloren.

Im Zuge der Großen StrafrechtsreformEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1973 () wurden auch die noch verbliebenen Übertretungen entweder in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt oder gänzlich sanktionslos gestellt. Die Übertretung wurde als strafrechtliche Kategorie überhaupt abgeschafft. Dadurch gab es keinen Anwendungsbereich für die richterliche Strafverfügung mehr.

Forderungen nach Wiedereinführung eines richterlichen Verfügungsverfahrens (anstelle des Bußgeldverfahrens vor der Verwaltungsbehörde), die unter anderem mit der Überlastung der Amtsgerichte durch Einsprüche gegen Bußgeldbescheide und mit der nach Auffassung der Kritiker fiskalisch geprägten Verfolgungspraxis der Verwaltungsbehörden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten begründet wurden,Rolf Coeppicus: Wider das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. DRiZ 1982, 366–373 blieben nicht unwidersprochen;Erich Göhler: Zur Entlastung der Gerichte in Bußgeldsachen. DRiZ 1983, 105–112 und haben in der Rechtswissenschaft keine nachhaltige Debatte ausgelöst.

Deutsche Demokratische Republik