mini|Viersprachiger Reisepass des Königreichs Belgien (2022) mini|Belgischer Reisepass um 1940
Die belgische Staatsbürgerschaft (, ) ist die Staatsangehörigkeit des Königreichs Belgien. Erworben wird sie in den meisten Fällen dadurch, dass der Betroffene mindestens einen belgischen Elternteil hat (Abstammungsprinzip). Das Geburtsortsprinzip (ius soli) wird im Königreich Belgien nur in Ausnahmefällen angewendet. Eine Einbürgerung als „Staatsangehörigkeitserklärung“ genehmigt nach Antrag die Staatsanwaltschaft (). Die Staatsangehörigkeit kann auch durch Parlamentsbeschluss als „Naturalisation“ erlangt werden. Diese Möglichkeit wurde stark eingeschränkt, der Verwaltungsweg ist die Norm. Eine vereinfachte Prozedur war die „Option.“ Sie galt zum Beispiel für Menschen, die im Königreich Belgien geboren wurden und zusätzlich bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie wurde durch die „Erklärung“ obsolet. Das moderne belgische Staatsbürgerschaftsrecht will vielen Fallkonstellationen Rechnung tragen und ist dadurch im internationalen Vergleich detailverliebt und komplex.
Der Besitz der Staatsangehörigkeit wird mit dem Nachweis zur belgischen Staatsangehörigkeit, einem Reisedokument oder dem belgischen Personalausweis nachgewiesen. Staatsangehörigkeitsnachweise stellt die Wohnsitzgemeinde aus. Alle Belgier sind seit 1992 auch EU-Bürger.
Historisches Das französische Zivilgesetzbuch, der Code Napoléon, wurde 1803 auch in den später als Belgien unabhängigen Gebieten eingeführt. Dieser enthielt auch die Regeln über Staatsbürgerschaft, die auf dem Abstammungsprinzip basierten.§§ 9 ( in Alter von 22), 10, 12 (Familieneinheit), 17 (Verlust), 19 und 20 (Wiederaufnahme). Er galt weiter 1814/5 bezüglich der niederländischen Staatsbürgerschaft.Hierzu Verordnung vom 13. Aug. 1815 und Grundgesetz vom 24. Aug. 1815 (Territorialprinzip; §§ 8–10). Es gab (auch) eine Geburtsortsregelung, die geschlechtsneutral galt. Im abgespaltenen südlichen Reichsteil, seit 1830 bekannt als Belgien, galt staatsangehörgkeitsrechtliche Teil des Code Napoléon bis 1909, es wurden jedoch schon vorher detailliertere gesetzliche Bestimmungen erlassen.Konzept der neuzeitlichen belgischen Staatsbürgerschaft bis zum Jahre 1814, vgl.: Lefebvre, Edwige; Bremen ZERP, 1997, № 3
Die grundlegenden napoleonischen Ideale blieben bis 1984 im belgischen Gesetz erhalten. D. h. Familieneinheit und primär patrilineare Weitergabe sowie Aufgabe bestehender andrer Staatsangehörigkeiten bei Einbürgerung.
Verfassung von 1831 In der Verfassung von 1831 regelten §§ 4–5, dass Staatsangehörigkeitsfragen, Einbürgerung und die damit zusammenhängenden Bürgerrechte auf Basis eines Gesetzes bzw. Beschluss des Parlaments zu erfolgen hatte.Lefebvre, Edwige; The Belgian Constitution of 1831: The Citizen Burgher; Bremen ZERP, 1997, № 4 Diejenigen aus Belgien Stammenden, die vor dem 7. Feb. 1831 ihren Wohnsitz genommen hatten und bei Erlass der Verfassung am 22. Februar noch hatten, waren nun „Belgier.“ All diejenigen Ausländer, die vor dem 1. Jan. 1814 zugezogen waren, wurden ebenfalls automatisch Bürger.Erweitert durch Gesetz vom 27. Sept. 1835 auf Ausländer, die zehn Jahre in einem der von Frankreich als Niederlande abgetretenen Departements zum 30. Nov. 1815 gelebt hatten, einzubürgern als Option innerhalb eines Jahres.
Kinder belgischer Väter wurden immer Belgier, ggf. nach Anerkennung der unehelichen Vaterschaft. Nur in Blutschande oder Ehebruch gezeugte Kinder konnten nicht anerkannt werden. Nur in solchen Fällen oder wenn der Vater unbekannt war, erbte das Kind die Staatsangehörigkeit einer belgischen Mutter.
Seit 1835 unterschied man zwischen parlamentarischer „großer“ Einbürgerung (mit vollen politischen Rechten),Erleichtert durch das Gesetz vom 17. Juli 1889: Mindestanforderung 25 Jahre, Kind(er) mit einer gebürtigen Belgierin und zehn Jahre Wohnsitz hier (fünf bei noch bestehender Ehe). Unverheiratete und kinderlos verwitwete Ausländer erst nach 50. Geburtstag und 15 Jahren Wohnsitz. Es entschied ein gemeinsamer Ausschuss des Senats und der Kammer in geheimer Abstimmung. Positive Bescheide wurden dann dem Plenum zur bestätigenden Abstimmung vorgelegt. die möglich war für Verdiente und manche ehemaligen Belgier und der „gewöhnlichen“ Einbürgerung für Volljährige nach fünf Jahren Wohnsitz. Letztere hatten bis 1948 nicht das Recht zu wählen oder politische Ämter zu bekleiden.
Das Staatsgebiet Belgiens bestimmten die Verträge 1839, 1842 und 1843. Der Londoner Vertrag 1839 sah in § 17 vor, dass Bürger die von Gebietswechseln betroffen wären innerhalb zwei Jahren die Option hatten Staatsangehörigkeit und dann Wohnsitz wechseln zu dürfen.Gesetz vom 4. Juni 1839, dazu ausführlichere Bestimmungen bei Optionen, speziell erleichterte „große“ Einbürgerung für Bewohner Limburgs: 20. Mai 1845, 30. Dez. 1853, 1. Apr. 189, 25. März 1894 sowie Übergangsbestimmungen für die Nachfahren. Belgier verloren ihre Staatsbürgerschaft, sofern sie in eine fremde Wehrmacht eintraten.
1881 führte man in einem zusätzlichen Gesetz die Regel ein, dass bei Findelkindern inländische Eltern angenommen wurden. Einige Optionsregeln für Ausländerkinder wurden ebenfalls eingeführt.Gesetz 15. Aug., Moniteur 18. Aug. 1881. Geändert 1889.
Bis 1909 änderte sich wenig. Dazu kamen Änderung hinsichtlich des Wiedererwerbs wenn ein Bürger freiwillig aus der belgischen Staatsangehörigkeit ausgeschieden war.Gesetze vom 21. Juni 1865 (Moniteur 24. Juni) und 25. März 1894 (Moniteur 1. April). Beide mit detaillierten Optionsregeln. Möglich war das nur für gebürtige Belgier. Gerichtsentscheidungen formten einen wesentlichen Teil der Bestimmungen aus.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1909 Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 1909 sollten bestehende Regelungen zusammengefasst werden, die patrilineare AbstammungsregelHierbei war der elterliche Status am Zeugungsdatum entscheidend. und Familieneinheit blieben die Norm. Dazu wurde erstmals eine ius soli-Komponente eingeführt: alle Kinder von Ausländern mit ungeklärten Status (auch staatenlos) wurden automatisch Belgier, außerdem alle die in ihrem 23. Lebensjahr im Lande gelebt hatten, sofern sie nicht ausdrücklich für ihre ausländische Staatsbürgerschaft optierten. Einen Belgier heiratende Frauen wurden automatisch und ohne Widerspruchsmöglichkeit automatisch eingebürgert. Ausländisch verheiratete ehemalige Belgierinnen wurden durch erneute Wohnsitznahme rückgebürgert.Vorher nur möglich für Witwen, nicht Geschiedene. Für andere war nach Rückkehr mit Wohnsitznahme die Erlaubnis des Königs einzuholen. Das Einbürgerungsgesetz von 1881 galt weiter.
Einbürgerungskandidaten richteten ein Schreiben an das Parlament, das über das Begehren abstimmte. Anträge waren ab 18 zulässig (mit väterlicher Zustimmung unter 21). War die Entscheidung positiv, zeichnet der König gegen und das Justizministerium veranlasste die Veröffentlichung im Staatsanzeiger und reichte die Urkunde an den Neubürger.
Es galten die damals international üblichen Verlustgründe: Dienst als ausländischer Beamter oder Soldat, Verheiratung mit einem männlichen Ausländer oder wenn Belgien ohne Rückkehrabsicht verlassen wurde. Letzteres wurde durch Gerichtsbeschluss festgestellt.
1919 führte man die Möglichkeit der Rückgängigmachung von Einbürgerungen ein, falls diese während des Kriegs erfolgt waren.Gesetz 25. Okt. 1919. Bei diesen zwangsweisen Ausbürgerungen war eine Anhörung des Betroffenen nicht geplant. Das erweiterte man 1934 auf nicht-gebürtige Belgier, die ihre „Pflichten gegenüber der Nation“ verletzt hatten. Angewendet wurde dies als Repressionsmaßnahme gegen Lokalpolitiker, die mit dem Anschluss Eupen-Malmedys nicht einverstanden waren.Die Christdemokraten Josef Dehottay-Cremer, dessen Sohn Peter, Heinrich Dehottay und Paul Foxis wurden am 24. Okt. 1935 ausgebürgert und am 16. Dez. nach Deutschland abgeschoben.
Eine Kehrtwende erfolgte mit der Neuregelung 1922,Gesetz 15. Mai. Engl. Übs. 1923: Belgian Law on the Loss and Acquisistion of Belgian Nationality, als Cmd. 1792. die Abstammungsbestimmungen wurden wiederum allein entscheidend. Erstmals erwähnt werden die Rechtsfolgen der Legitimation unehelicher, noch minderjähriger Kinder, sofern Ausländerbezug im Spiel ist. Neu war die Bestimmung, dass ein Ausländer, der zehn Jahre „als Belgier gelebt“ hatte () dann automatisch solcher war.Diese Regel wurde 2013 ersatzlos gestrichen. Kleinere Änderungen der Folgejahre änderten Einzelaspekte.9./10. Aug. 1926 erweiterte Optionsmöglichkeiten wenn diese kriegsbedingt nicht ausgeübt werden konnten. 30. Mai 1927 Veröffentlichung der Staatsangehörigkeitsentscheidungen des Parlaments. 15. Okt. 1932 Verschärfung der Einbürgerungsregeln auch speziell für Staatenlose.
Königliche Verordnung 1932 Die belgischen Staatsangehörigkeitsvorschriften wurde zum 14. Dezember 1932 konsolidiert.Moniteur 17. Dez.Pierre-Yves Lambert, La participation politique des allochtones en Belgique - Historique et situation bruxelloise, Louvain-la-Neuve, Academia-Bruylant (coll. Sybidi Papers), juin 1999, ISBN 2-87209-555-1 (e.a. chapitre 1 Section 1. 1. Nationalité et citoyenneté en Belgique: un historique) Dieses Gesetz wurde durch weitere Gesetze aus den Jahren 1951, 1961, 1964, 1965 und 1967 geändert bildete aber den Kern der Regeln bis 1984:1. Juni 1944 Fristverlängerung für Optionen, die kriegsbedingt nicht ausgeübt werden konnten und 5. Feb. 1947 (Moniteur 15. Dez.) Sonderregeln für ehem. politische Gefangene. Strenge Anwendung des Abstammungsprinzips in der männlichen Linie (jus sanguini paterni), z. B. war somit das uneheliche Kind eines staatenlosen Vaters mit einer Belgierin selbst wieder staatenlos. Familieneinheit, allerdings konnte eine einheiratende Frau nun innerhalb sechs Monaten gegen den automatischen Staatsangehörigkeitserwerb optieren.Modifiziert durch die Gesetze 4. Aug. 1926 und 15. Okt. 1932; auf keinen Fall konnte nach 1926 Staatenlosigkeit eintreten. Nicht automatisch mit eingebürgert wurden Kinder der Frau aus früheren Ehen. Die so Belgierinnen gewordenen Frauen hatten 1922–49 nur die politischen Rechte einer „gewöhnlich“ Eingebürgerten.Auch bei Einführung des Frauenwahlrechts 1949 hatten Einheiratende zehn Jahre „Bewährungsfrist“ und Wohnsitzerfordernis. unehelicher Kinder einer belgischen Mutter, nur wenn der Vater (und somit seine Staatsangehörigkeit) unbekannt war.Daher gibt es mehrere bemerkenswerte Fälle bekannter Personen, die keine belgische Staatsangehörigkeit erhielten, darunter Johnny Hallyday, Pierre Arditi, Catherine Arditi, Jacques Higelin und Patrick Modiano. Bei Findelkindern wurde ein belgischer Vater angenommen. Als Ausländer geborenen Kinder, die minderjährig mit ihrem Vater eingebürgert worden waren, konnten bei Volljährigkeit bis zu ihrem 23. Geburtstag die belgische Staatsangehörigkeit wieder aufgeben. Belgierinnen, die eine Ausländer heirateten verloren ihre belgische Staatsangehörigkeit dann nicht mehr automatisch, wenn sie nicht durch Hochzeit die des Mannes erhielten.Umsetzungen der Haager Konventionen zu Vereinbarungen zum internationalen Privatrecht, 12. April 1930. Einbürgerungen waren nicht möglich, wenn das ausländische Heimatrecht nicht den Verlust jener Staatsangehörigkeit vorsah.
Die Verfassungsreform 1967 übertrug in Art. 9 die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeit dem Zentralparlament. Im selben Jahr wurde die patrilineare Weitergabe aufgeweicht: In Belgien geborene Kinder eines belgischen Elternteils wurden nun Belgier ab Geburt. Für Auslandsgeburten blieb der Vater entscheidend oder die Mutter hatte in Belgien geborene Staatsbürgerin zu sein.