Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist ein Artikelgesetz, das am 20. April 2023 vom Deutschen Bundestag und am 12. Mai 2023 vom Bundesrat beschlossen wurde. Seine Bestimmungen sollen bis zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.vgl. Änderungen durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. buzer, abgerufen am 17. Juni 2023. Der Entwurf zu dem Gesetz war am 22. Dezember 2022 von der Bundesregierung beschlossen worden. Das Gesetz vom 6. Juni 2023 wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Europäische Kommission definiert den Begriff „inklusiver Arbeitsmarkt“ mit den Worten: „Arbeitsmärkte sind inklusiv, wenn alle Menschen im erwerbsfähigen Alter, insbesondere gefährdete und benachteiligte Menschen, eine hochwertige, bezahlte Beschäftigung ausüben können.“ Gemessen an diesem Maßstab stellt das Gesetz einen Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt in Deutschland dar.

Kontext des Gesetzes Durch seine Unterschrift unter das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen im Jahr 2009 erkennt Deutschland in Artikel 27 „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit [an]; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.“ Diese Aussage hat nach GG in Deutschland Verfassungsrang; sie wird durch die bereits seit 1994 gültige Fassung des Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) gestützt.

Im Jahr 2008 griff die Große Koalition das vor allem in den USA zuvor erprobte Modell der Unterstützten Beschäftigung auf und verabschiedete am 22. Dezember 2008 das „Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung“. Wichtigste Neuerung war der „Unterstützte Beschäftigung“ betitelte § 38a SGB IX (alte Fassung). Er fügte in das Sozialgesetzbuch die Möglichkeit ein, sich über eine „Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ)“ genannte Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu qualifizieren.

Am 15. Mai 2015 kritisierte der „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der UN in seinem „ersten Staatenbericht“ über die Verhältnisse in Deutschland, „dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.“ Daher empfahl der Ausschuss dem Konventions-Vertragsstaat Deutschland „die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt“. Dennoch stellte die Bundesregierung im April 2016 fest, dass sie „[h]insichtlich der Forderung des UN-Fachausschusses Fehlanreize zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern, […] derzeit keinen Handlungsbedarf“ sehe.„Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 18. April 2016, S. 37. Diese Aussage betrifft Menschen, die als „erwerbsunfähig“ eingestuft werden und deshalb zu einem großen Teil in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind.

Im Koalitionsvertrag zur Gründung einer weiteren CDU/CSU-SPD-Koalition wurde 2016 vereinbart, dass das Sozialgesetzbuch gründlich reformiert werden sollte. Dies führte zu einer Umgestaltung des SGB IX in mehreren Schritten im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Unter anderem wurde dabei aus dem § 38a SGB IX (alte Fassung) der SGB IX (neue Fassung). Eine zentrale Grundlage für das Bundesteilhabegesetz ist der von den Koalitionspartnern bekundete Wille, im Behindertenrecht, der Behindertenpolitik und der Behindertenhilfe einen Paradigmenwechsel herbeizuführen: Weg vom Fürsorgeparadigma und der Institutionenzentrierung hin zur Anerkennung eines „Wunsch- und Wahlrechts“ der Menschen mit Behinderung und dem Prinzip der Personenzentrierung.

Für „arbeitsmarktferne“ und „sehr arbeitsmarktferne“ Personen beschloss das Kabinett Merkel IV 2019 das Teilhabechancengesetz. Regelungen über die erstgenannte Gruppe wurden in SGB II bestimmt, solche über die letztgenannte Gruppe in SGB II. Zu dem Personenkreis, auf den die beiden neuen Paragraphen anwendbar sind, gehören auch Menschen mit einer Schwerbehinderung, die zumindest teilweise erwerbsfähig sind. Bei dieser Gruppe erweist sich in der Praxis ihre Behinderung als „Vermittlungshindernis“, so dass es unter ihnen eine deutlich höhere Arbeitslosenquote gibt als bei Menschen ohne anerkannte Behinderung. Das Teilhabechancengesetz wurde auf der Grundlage der Erkenntnis eingeführt, dass es auf dem Arbeitsmarkt Gruppen gibt, die es nicht ohne intensive Betreuung schaffen, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. integriert zu werden. Dabei bilden Menschen mit Behinderung nur eine von mehreren Problemgruppen.

Nach dem Regierungswechsel 2021 wurde die Ansicht stärker problematisiert, dass es beim „System WfbM“ „derzeit keinen Handlungsbedarf“ gebe (s. o.) Auf ihrem Treffen im November 2022 stellten die 17 Beauftragten des Bundes und der Länder fest, dass „der Auftrag der Werkstätten aus SGB IX, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, bei einer Übertrittsquote von unter einem Prozent seit Jahrzehnten zu selten gelingt und deshalb als weitestgehend gescheitert angesehen wird“. Die Behindertenbeauftragten forderten Vertreter der Werkstätten und von Inklusionsbetrieben auf, „bis spätestens 2025 […] ein Konzept mit konkreten Schritten zu erarbeiten, um die Inklusionsbetriebe zu wichtigen Orten der betrieblichen Ausbildung und Beschäftigung von Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entwickeln“.

Am 7. November 2022 nahmen ca. 200 Mitglieder von Werkstatträten in Deutschland an einer Konferenz zur Umsetzung des Prinzips der Personenzentrierung in Werkstätten für behinderte Menschen teil. Sie berichteten, dass „etwa 30 Prozent der Werkstattbeschäftigten […] sich eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gut vorstellen“ könnten. Die Betroffenen sollten selbst entscheiden, ob sie in einer WfbM oder in der freien Wirtschaft arbeiten möchten; dazu bedürfe es gesetzlicher Modernisierungen. Gefordert wurden auch „richtige Ausbildungsberufe in Werkstätten, die den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.“

Dieser Akt der Selbstermächtigung steht im Gegensatz zu einer „fachlichen Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit vom Oktober 2021. Diese weist darauf hin, dass nach SGB IX nur „geeignete“ Personen unter den in einer WfbM Beschäftigten die Chance erhalten sollen, an einer InbeQ-Maßnahme der BfA teilzunehmen. „Werkstattbedürftige“ gehörten nicht zur Zielgruppe der durch die Maßnahme zu Fördernden. Über die Eignung entscheiden Fachleute in Form einer „fundierten Eignungsabklärung“.

Mit Blick auf die Zukunft kündigte Takis Mehmet Ali, Beauftragter der SPD-Bundestagsfraktion für die Belange von Menschen mit Behinderung, an, dass die Ampelkoalition vor der Bundestagswahl 2025 einen Gesetzentwurf für die „Modernisierung der Werkstätten für behinderte Menschen“ erarbeiten werde.

Inhalt Im Jahr 2021 waren 174.919 Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Da jedoch nur 68.138 Unternehmen diese Quote erfüllten, mussten 106.781 Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Besonders deutlich wurde der Handlungsbedarf dadurch, dass 45.381 dieser zahlungspflichtigen Betriebe überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigten. Diese Zahlen unterstrichen aus Sicht des Gesetzgebers die Dringlichkeit einer Reform des deutschen Arbeits- und Sozialrechts.

Ziel des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ist es, „mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und Menschen mit Schwerbehinderung zielgenauer zu unterstützen.“ Zur Erreichung dieser Ziele sind im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen beschlossen worden: Einführung einer vierten Staffel bei der monatlichen Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen einstellen, Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes, Höhere Lohnkostenzuschüsse durch Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit sowie Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin.

Im Hinblick auf die neue Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe ergeben sich ab dem Kalenderjahr 2024 die folgenden Regelungen: Staffel 1: Arbeitgeber mit 20 bis 39 Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs weniger als jahresdurchschnittlich ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde. Arbeitgeber mit 40 bis 59 Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden. Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 3 bis 5 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden. Staffel 2: Arbeitgeber mit 20 bis 39 Beschäftigten: nicht anwendbar (5 % = eine Person) Arbeitgeber mit 40 bis 59 Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs weniger als jahresdurchschnittlich zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden. Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 245 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 2 bis 3 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden. Staffel 3: Arbeitgeber mit 20 bis 39 Beschäftigten: nicht anwendbar (s. o.) Arbeitgeber mit 40 bis 59 Beschäftigten: nicht anwendbar (5 % = zwei Personen) Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 360 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 0 bis 2 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden (Zahlenwerte unterhalb von 0,5 % werden nicht auf 0 abgerundet). Staffel 4: Arbeitgeber, die im Bezugsjahr keinen Quotenarbeitsplatz besetzt haben: mit 20 bis 39 Beschäftigten: 210 € mit 40 bis 59 Beschäftigten: 410 € mit 60 und mehr Beschäftigten: 720 €.

Gleichgestellte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 sind wie schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe laut Absatz 1 und Absatz 3 SGB IX.

Zielgruppe der Maßnahmen sind Menschen mit Behinderungen, denen reguläre Arbeit (wieder) ermöglicht werden soll. Aber es sollen auch Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit gehalten und schwerbehinderte Menschen gezielter unterstützt werden.

In seiner Rede vor dem Bundesrat am 12. Mai 2023 zum Tagesordnungspunkt 1 („Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“) zeigte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, dass es bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht nur darum gehe, die Stellung von Menschen mit Behinderung auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu verbessern. Es gehe auch darum, im Kontext eines zunehmenden Fachkräftemangels in Deutschland bislang nur mangelhaft genutzte Ressourcen an Arbeitskraft optimal auszuschöpfen. Eine solche Ressource stellten Menschen mit Behinderung dar, deren Potenzial von vielen Arbeitgebern unterschätzt werde.

Die von dem Gesetz ausgehende Wirkung fasste am 29. November 2022 die „Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit“ in dem Satz zusammen: „Erfolgreiche Inklusion am Arbeitsmarkt ist eine Win-Win-Situation.“

Begründung der Änderungen Erhöhung der Ausgleichsabgabe