mini|Die zwölf Tafeln auf dem Forum Romanum, dargestellt in einem alten Kupferstich

Das Zwölftafelgesetz (, auch leges duodecim tabularum „Zwölftafelgesetze“, lex Decemviralis und leges Decemvirales „Zehnmännergesetz[e]“, verkürzt duodecim tabulae „XII Tafeln“) ist eine um 451/450 v. Chr. von einem mit Regierungsgewalt ausgestatteten Zehnmännerkollegium in Rom erarbeitete Gesetzessammlung, die in zwölf bronzenenSo die beiden historischen Quellen Livius 3, 57, 10 und Dionysios 10, 57, 6. Pomponius nennt Elfenbein als Trägermaterial. Tafeln auf dem Forum Romanum ausgestellt war. Die Existenz der Tafeln ist nicht zweifelsfrei erwiesen, da auf Autopsie beruhende Zeugnisse nicht überliefert sind, überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass es sie gegeben haben muss.Zwei Historiker, die an der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert starke Zweifel an der Existenz der Tafeln äußerten und glaubten, sie als literarische Fiktionen der römischen Juristen Gnaeus Flavius beziehungsweise Sextus Aelius erweisen zu können, waren Pais und Lambert. Ettore Pais: Storia di Roma. Band 1, Teil 1. Claussen, Turin 1898, S. 572–585; . Édouard Lambert: La question de l’authenticité des XII tables et les Annales Maximi. Larose, Paris 1902; . Diese kritischen Äußerungen und Ansätze werden überwiegend verworfen, etwa von Theodor Mommsen, Franz Wieacker, Eugen Täubler, Marie Theres Fögen.

Die Kodifikation des Zwölftafelgesetzes markiert unser frühestes Wissen vom altrömischen Recht. Ihr Anliegen war weniger die Vermittlung von Wissen und Erkenntnissen, viel mehr hatte eine politische Dimension Bedeutung, denn das Gesetz sollte die Verhältnisse stabilisieren helfen und dem Rechtsfrieden dienen.Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 73–86, hier S. 74. Anknüpfungspunkt waren die gewohnheitsrechtlich hergebrachten Sittenvorstellungen und Normen, sowie Verfahren zur Durchsetzung dieser Vorstellungen und Normen, beschrieben wird der Sittenkodex als mos maiorum. Die Rechtsvorstellungen wurden in der Zwölftafelordnung nicht abschließend aufgenommen, weil viele das allgemeine Volksbewusstsein ohnehin prägten und für das gedeihliche Zusammenleben schlicht vorausgesetzt wurden. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzeskatalog eine bedeutende inhaltliche Entwicklungsgeschichte zugrunde lag, denn erkennbar ging die Rechtsordnung von gereiften staatlichen und gesellschaftlichen Zuständen aus. Die Schritte zu dieser Entwicklung liegen zwar im Dunklen, ein markantes Ereignis aber waren die absolvierten Ständekämpfe zwischen Patriziern und Plebejern während der frühen Römischen Republik.

Überwiegend werden in den Rechtsbestimmungen der Tafeln die Beziehungen zwischen Privaten untereinander geregelt; ebenso das Prozesswesen und Strafrecht. In der dem Erlass nachfolgenden Zeit wurden die Tafeln vielfach ergänzt und aktualisiert. Für nahezu eintausend Jahre wirkten sie nach Auffassung vieler Rechtshistoriker als (einzige) je stattgehabte Kodifikation des römischen Rechts,Vgl. stellvertretend, Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage. UTB, Köln / Wien 2005, § 11, S. 208–223 (Die Rechtsentwicklung der Spätzeit bis auf Justinian); Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, § 1 Rnr. 21 (S. 16 f.) nach Auffassung anderer, als bloße Gesetzesquelle.Alfred Söllner, Christian Baldus: Römisches Recht. Jedermann-Verlag, Heidelberg, 2022. ISBN 978-3-86825-353-5. S. 46. Während der frühen Kaiserzeit wurde das Gesetzeswerk durch das hervorragende Juristenrecht der römischen Klassik verfeinert und verwissenschaftlicht. In der Spätantike dominierte vornehmlich Kaiserrecht das (zusammengetragene) Rechtsgeschehen.

Geschichte der XII Tafeln Vorbilder und Einflüsse Große Vorbildfunktion für Rom hatte das antike Griechenland. Von den Griechen hatten die Römer Zeichen und Zahlen übernommen und Rechnen und Schreiben gelernt.Arnaldo Momigliano: Die Ursprünge Roms, in: Ausgewählte Schriften zur Geschichte und Geschichtsschreibung, Metzler, Stuttgart 1998/2000, ISBN 3-476-01514-9, Band 1, hrsg. von Wilfried Nippel: Spätantike bis Spätaufklärung. Stuttgart, Weimar, 1999. ISBN 3-476-01512-2. S. 141–202. Zwar war Griechenland strukturell in Staatenverbünden organisiert, weshalb es keine einheitliche Gesetzgebung gab, aber sie hatten durchaus Erfahrungen in Sachen Rechtsorganisation gesammelt.Karl-Joachim Hölkeskamp: Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im archaischen Griechenland, Stuttgart 1999. So blieb es nicht aus, dass die Gesetzgebungen Drakons aus dem 7. Jahrhundert v. Chr. und die Solons aus dem 6. Jahrhundert v. Chr. besonders nachhaltigen Einfluss auf Rom ausüben konnten. Da Solon sich zudem mit der ägyptischen Rechtspflege beschäftigt hatte, flossen auch daraus erzielte Lerneffekte und Einflüsse in das römische Rechtswesen ein und verbreiterten die empirische Basis.Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 56. Um die Zeit der Schaffung der XII Tafeln hatte sich überdies die kretische Stadt Gortyn ein Stadtrecht gegeben, das ebenfalls auf Rom ausstrahlte. Lernen konnten die Römer von den Griechen, welche Bedeutung einer hochentwickelten Rechtsphilosophie zukommt, darüber hinaus, welche Vorteile die Prinzipien von Legalität und Richterbindung an das Gesetz mit sich bringen.Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. In: Folker Siegert (Hrsg.): Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen. De Gruyter, Berlin / Boston 2023. S. 57.

Im Hintergrund dieser Einflüsse und in Fortsetzung einer platonisch-aristotelischen Tradition,Vgl. die Quellen zum Gesetzesbegriff bei Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsgeschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 125 f. bestand althergebrachtes spätetruskisches und frührömisches Gewohnheitsrecht (ius civile). Dieses soll unter den vorrepublikanischen Königen in Teilen aufgezeichnet gewesen sein, sich aber auf den Kult beschränkt haben. Möglicherweise gingen die Aufzeichnungen mit dem Abtritt des jeweiligen Königs unter. Nach den Königen herrschten ausweislich des Enchiridion des hochklassischen Juristen Sextus Pomponius – enthalten in den Digesten 1, 2, 2, 1–53. – „unsicheres Recht und irgendwelche Gewohnheiten“ vor.Dieter Nörr: Pomponius oder „Zum Geschichtsverständnis der römischen Juristen“. In: Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Wolfgang Haase (Hrsg.): ANRW. Berlin 1976, Teil II 15, S. 470 ff. Die mussten sich allerdings gleichwohl auf Klagen und Einreden, auf Vindikationen und Kondiktionen, auf Sachmängel- und Deliktshaftung, auf Verträge und auf dingliche Rechte verständigt haben, denn sie wurden als ureigene Regelungsmaterie Inhalt der Kodifikation. Zudem hatte das griechische Recht nie die Komplexität der XII Tafeln erreicht.Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-36269-2, S. 63–69 (italienisch: Bologna 2006). Laut Cicero sind in der frühen Republik alle Gesetze, also Volksbeschlüsse, vom Senat vorher bestätigt worden (senatus auctoritas),Cicero, De re publica 2, 56. ein Verfahren, an dem die sogenannten Optimaten auch in späterer Zeit festhielten.

Entstehungsgeschichte Roms ältestes Recht war schriftlich nicht nachweislich kodifiziert, vielmehr war es mündlich überliefert worden. Es galt als präexistent, von den Göttern vorgegeben. Jedoch waren nur wenige im Stande und befugt, den über Generationen hinweg zusammengetragenen Fundus an Gesetzen zu überschauen. Recht (ius) wurde im Einzelfall daher von den Pontifices erkannt, festgestellt und ausgelegt. Sie behandelten die Geschäfts- und Klageformeln als Geheimwissenschaft. Obwohl die Priesterschaft es war, die das Recht fortentwickelt hatte, enthielt das Privatrecht bereits zu Zeiten der XII Tafeln kaum mehr sakrale Züge,Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981. 9. Auflage: 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 16–27 (Böhlau-Studien-Bücher). wobei diese anfänglich vorhanden gewesen sein mögen, durch zunehmenden Bedeutungsverlust in den Überlieferungen aber keine Berücksichtigung mehr fanden. Neu war auch die offizielle Namensgebung: Zwölf Tafeln. Zuvor waren Gesetze nach dem Antragsteller, später auch nach dem erlassenden Kaiser benannt worden (lex Claudia, lex Sempronia, lex Iulia).

Gemäß der ÜberlieferungLivius 3,31 ff.; Diodor 12, 23 f.; Dionysios von Halikarnassos 10, 54 ff. empörte sich die aufständische plebs zunehmend über die ihr widerfahrene Ungleichbehandlung durch die Patrizier. Zwar waren einige der Plebejer zu Ansehen und Vermögen gekommen, gleichwohl waren sie unterprivilegiert. Die antiken Quellen berichten, dass die Plebejer im Jahr 462 v. Chr. einen Vorstoß gewagt hätten, für ihren Stand rechtssichere Verhältnisse zu fordern. Sie forderten ein Ackergesetz, das auch ihnen einen Teil des Landes zusprach, welches sie als Soldaten erobert hatten. Sie forderten zudem, dass die zu treffenden Regelungen formal verbindlich würden. Es mussten also entsprechende Gesetze geschaffen werden. Nach Überwindung anfänglicher Widerstände sollen die Patrizier der plebs im Jahr 454 v. Chr. den Forderungen entgegengekommen sein und eingewilligt haben, dass eine dreiköpfige KommissionUlrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 40 f. zum Studium der solonischen Gesetze nach Athen entsandt würde.Livius 3, 31, 8. Zwei Jahre später kehrten die Entsandten als Gelehrte des rechtsphilosophisch orientierten altgriechischen Rechts nach Rom zurück. Auf Druck der Volkstribunen habe nach Auskunft des Geschichtsschreibers Titus Livius der Senat 452/1 v. Chr. zehn patrizische Männer, die sogenannten decemviri legibus scribundis, beauftragt, die Errungenschaften in römisches Recht zu transformieren und schriftlich zu fixieren.Livius 3, 32, 4. Dafür sollen die decemviri mit höchster magistratischer Gewalt ausgestattet worden sein, um noch im selben Amtsjahr den Zenturiatkomitien die Gesetzestafeln zur Beschlussfassung vorzulegen. Abgefasst auf „zehn Tafeln“, seien die Gesetze daraufhin auf der Rednerbühne des Forum Romanum ausgestellt worden.