mini|hochkant|Ein junger Notar an seinem Schreibpult (um 1830)

Der Notar (von ) ist ein Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt.

Haupttätigkeiten mini|hochkant|Notar (Gemälde von Quentin Massys, 16. Jahrhundert)

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z. B. Wechselproteste und Feststellungsurkunden). Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Immobilienrecht (v. a. Grundstückskaufverträge, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte) Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, europäische Nachlasszeugnisse, Erbverträge, Erbscheinsanträge etc.) Familienrecht (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht wie Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen, Unterhaltsverpflichtungen) Gesellschaftsrecht (Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, Anmeldungen von Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht, wie z. B. von der englischen Ltd. (Limited Company)).

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge, bestimmte Gesellschafts­gründungs­verträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, können optional notariell beurkundet werden. Beurkundungs­pflichtige Verträge können, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertrags­entwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden, wobei die Entwürfe dann stets von dem Notar geprüft werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Ländern darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klage­verfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsätzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) für seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthält alle aktiven Notare, sie können dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.Notarauskunft auf deutsche-notarauskunft.de

Aufklärung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen ( BNotO). Notare haften bei Amtspflichtverletzungen aber nur subsidiär, also nur dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann, etwa von seinem Vertragspartner, seinem beratenden Rechtsanwalt o. ä.

Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein Urkundenverzeichnis zu führen (bis 2022: Urkundenrolle). Wird Geld beim Notar hinterlegt, hat er hierfür ein spezielles Anderkonto einzurichten. Es ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (etwa aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten. Es darf aber nur eingerichtet werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse (oftmals bei einem Erwerb eines Grundstückes) besteht.

Deutschland Der Notar ist in der Bundesrepublik Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Der Beruf zählt zu den klassischen Kammerberufen.

Der Notar ist, obwohl er ein öffentliches Amt ausübt, ein freier Beruf. Er übt kein Gewerbe aus. In der Bundesrepublik amtieren derzeit (Stand 1. Januar 2024) 6.534 Notare.notar.de Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) und in den Berufsrichtlinien der Notarkammern (BRiLi) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung.

Bestellung zum Notar

Zum Notar durfte bisher nur ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Richtergesetz erlangt hat („Volljurist“). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 wurde der Staatsangehörigenvorbehalt aufgehoben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden, § 5 Satz 2 BNotO. Zum Anwaltsnotar soll darüber hinaus nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist, ab 1. Mai 2011 muss der Anwaltsnotar zudem die notarielle Fachprüfungpruefungsamt-bnotk.de bestanden haben. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf zur Zeit der Einreichung der Bewerbung nicht älter als 60 Jahre sein.

Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anders als bei der Rechtsanwaltschaft ist der Zugang zum Notarberuf nicht frei, sondern durch das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen begrenzt. Die zahlenmäßig beschränkten Notarassessorstellen werden in der Regel ausgeschrieben und im Wege der Bestenauslese vergeben.

Der Notar wird auf Lebenszeit bestellt. Spätestens am Ende des Monates der Vollendung seines 70. Lebensjahres tritt er kraft Gesetzes durch Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Besitzt der Notar a. D. noch eine Zulassung als Rechtsanwalt, kann er auch unter bestimmten Voraussetzungen über das 70. Lebensjahr hinaus zum Notarvertreter bestellt werden, wenn das ein wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhinderter regulärer Notar des Amtsgerichtsbezirkes beantragt und dann für diesen ersatzweise tätig werden.

Die Amtsbezeichnung „Notarin“ bzw. „Notar“ BNotO; zu einem Fall, in dem es einer Notarin untersagt wurde, sich „Notar“ zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P. St. 133. ist gesetzlich geschützt. StGB → Amtsanmaßung

Notarassessor

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich regelmäßig um eine Stelle als Notarassessor bei der Justizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später zum Notar bestellt werden will. Zum Notar­assessor wird nur ernannt, wer fachlich und persönlich geeignet ist. Der Notar­assessor wird von der örtlichen Notarkammer nacheinander verschiedenen Notaren zur Ausbildung überwiesen. Gleichzeitig muss er im gesamten Kammerbezirk Notare vertreten, die im Urlaub oder krank sind. Vakante Notarstellen werden teilweise von Notarassessoren verwaltet (siehe Notariatsverwaltung). Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel über drei Jahre.

Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen in seinem Kammerbezirk bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhörung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Der Amtsbereich eines Notars umfasst in der Regel den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Freiberufliche Notare Hauptberuflich mini|Prägesiegel (Papier) eines Bayerischen Notars in München mini|Preußisches Notariat von Werner Liebenthal in der Martin-Luther-Straße (Berlin), der am 6. Juli 1933 nach Einführung des sogenannten Berufsbeamtengesetzes Berufsverbot erhielt

Hauptberufliche Notare gibt es in Baden-Württemberg (vor dem 1. Januar 2018 tätige Anwaltsnotare mussten allerdings nicht zur hauptberuflichen Amtsausübung wechseln), Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, in Teilen Nordrhein-Westfalens, in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Das hauptberufliche, sogenannte Nur-Notariat oder Rheinische Notariat geht auf ein französisches Revolutionsdekret vom 6. Oktober 1791 zurück, das in den von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten 1798 bzw. 1801, in den in Nordwestdeutschland annektierten Gebieten 1811 eingeführt wurde und dort z. T. bis heute Geltung hat. Durch das sogenannte Ventôse-Gesetz vom 16. März 1803 sowie die Verordnung betreffend die Notarkammern vom 24. Dezember 1803 wurde in den rheinischen Arrondissements darüber hinaus jeweils eine eigene Notarkammer eingerichtet.

Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben die Berufe Rechtsanwalt, Patent­anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ausüben.

Anwaltsnotare Bereits in der Zeit der Entstehung des Notariats in Deutschland war es üblich, dass Notare auch andere Berufe ausübten. Im Königreich Preußen wurde mit der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793 beziehungsweise 1795 die Verbindung von Advokatur und Notariat gesetzlich angeordnet und damit der Grundstein für das heutige Anwaltsnotariat gelegt. Ebenso verfuhren nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches das Königreich Sachsen, die sächsischen Herzogtümer auf dem Gebiet des heutigen Thüringen, im Herzogtum Braunschweig, in Anhalt, sowie später in Bremen, dem Großherzogtum Oldenburg und Lübeck. Auch in Teilen von Hessen und Württemberg wurden Anwaltsnotare bestellt.Hans C. Schüler „Wo liegen die Wurzeln des Anwaltsnotariats? Und wo seine Zukunft?“ in: Anwaltsblatt, 12, 2020, S. 664.

Die im Verordnungswege am 13. November 1937 erlassene Reichsnotarordnung bestimmte in § 7 das hauptamtliche Notariat anstelle des Anwaltsnotariats zum Regelfall, wobei die bisherigen Anwaltsnotare für die Dauer ihrer Zulassung bestellt bleiben sollten. Aufgrund dieser Übergangsregelung blieben die meisten (nichtjüdischen) Notare bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Amt. Während nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland das Nebeneinander von Anwalts- und Nur-Notariat bestehen blieb, wurde in der DDR 1952 ein staatliches Notariat auf Kreisebene eingeführt. Dabei behielten die bisherigen Anwaltsnotare ihre Amtsstellung. Von diesen waren bei Auflösung der DDR noch acht im Amt.