Wettbewerbsbeschränkung ist in der Makroökonomie sowie im Kartell- und Wettbewerbsrecht die Einschränkung des Wettbewerbs auf einem Markt dadurch, dass entweder kein echter Marktwettbewerb stattfindet (Teilmonopol) oder kein Konkurrent vorhanden ist (Monopol).

Allgemeines Wettbewerbsbeschränkungen sind die freiwillige oder erzwungene Aufhebung, Verhinderung oder Beeinträchtigung der freien Konkurrenz am Markt.Hermann May, Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 704 Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschränkung ergeben sich erhebliche Nachteile für die Marktstellung des Verbrauchers.Günter Petermann, Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers, 1963, S. 35 Staatliche Wettbewerbspolitik soll in der Marktwirtschaft dafür sorgen, dass der freie Wettbewerb weder durch Angebotsmacht noch durch Nachfragemacht eingeschränkt oder ausgeschaltet wird.

In Deutschland trägt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Rechtsbegriff im Namen. Auch andere EU-Mitgliedstaaten müssen durch EU-Recht mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb schaffen.

Arten Es wird zwischen staatlichen und privaten Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden.Oliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 31 f. Zu den staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse, Staatsmonopole durch Staatsunternehmen und Monopolrechte, Subventionen sowie Marktzutrittsschranken. Auch durch Gesetz angeordnete Zwangskartelle stellen eine staatliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Zu den privaten Wettbewerbsbeschränkungen gehören Kollusionen, Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen (Preisabsprachen), Unternehmenskonzentrationen sowie Behinderungswettbewerb. Letzterer findet unter anderem statt durch Boykotte oder NiedrigpreisabsprachenOliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 34 f. und wird gemäß Nr. 4 UWG als unlauterer Wettbewerb eingestuft. Wettbewerbswidrig ist eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber, wenn eine Maßnahme wie die Rufumleitung nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit gerichtet ist.BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 150/07 = Keine Wettbewerbsbeschränkung ist das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht (etwa aus GewO), im Handelsrecht bei freien Handelsvertretern ( HGB) und im Gesellschaftsrecht (z. B. HGB).Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: Wettbewerbsbeschränkungen, 2000, Sp. 1566

Rechtsfragen Das GWB untersagt Wettbewerbsbeschränkungen völlig oder unterwirft sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde wie dem Bundeskartellamt. Wettbewerbsbeschränkungen gibt es durch Kartelle ( GWB bis GWB), marktbeherrschende Unternehmen ( GWB bis GWB) oder Marktmacht ( GWB).Wolfgang Grill (Hrsg.), Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1996, S. 1701 f. Die Fusionskontrolle des GWB führt dazu, dass bei einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs Unternehmenszusammenschlüsse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind.

International Europarechtlich sind nach Abs. 1 AEUV verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Verboten ist gemäß AEUV zudem die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

In der Schweiz sind Wettbewerbsbeschränkungen in KG (unzulässige Wettbewerbsabreden) und KG (unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen) ausführlich beschrieben.

Einzelnachweise

Kategorie:Kartellrecht Kategorie:Wettbewerbsrecht Kategorie:Wettbewerbstheorie