mini|Datenseite eines saudischen Reisepasses mit Angabe der Staatsangehörigkeit.
Die saudi-arabische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Königreich Saudi-Arabien mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt vor allem dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) in der männlichen Linie.
Historisches mini|Saudische Expansion 1914-34. mini|Unklare Grenzziehungen in Arabien, 1948. Die osmanischen Sultane, auch in ihrer Eigenschaft als Kalifen rechneten die gesamte, dünnbesiedelte arabische Halbinsel als Teil ihres Reichs, auch wenn der Anspruch in den Kriegen um das Vilâyet Jemen 1904/5 und beim Araberaufstand 1911 immer schlechter durchsetzbar war. Es galt das osmanische Staatsangehörigkeitsgesetz 1869. Die Briten setzten seit den 1880ern durch, dass die Kapitulationen auch für den Hedschas angewandt wurden, so konnten sie ihrer Schutzgenossen (“protected person”), vor allem islamische Pilger aus Britisch-Indien und Araber aus dem Bereich der Persian Gulf Residency, konsularisch schützen. Zu diesem Punkt gab es in den 1930ern Streitigkeiten mit den nun etablierten Saudis, die alle hier lebenden Muslime als ihre Untertanen betrachteten.
Spätestens durch die Arabische Revolte seit 1916 und mit der britischen Übernahme der Protektorate für Kuweit und Bahrain war der türkische Anspruch eher theoretisch. Die wahren Herrscher Arabiens wurden Stammesführer (Klanoberhäupter), deren Bindung zu ihren Untertanen eine feudale, also in der Person gebundene, war. Im ca. 470.000 km² haschemitischen Königreich Hedschas wohnten damals geschätzt 900.000 Menschen. Einer dieser Klanführer war Ibn Saud, der in drei Stufen aggressiv einen zentralen Staat schuf, der seit 1931 Saudi-Arabien heißt. Durch die Eroberung der heiligen Stätten hatte er seinen Machtanspruch gesichert. Die Region Asir (größer als die heutige Provinz) unterwarf sich 1926, endgültig erobert wurde sie im Saudi-Jemenitischen Krieg 1934.
Eine Rolle in Staatsangehörigkeitsfragen spielen auch die familienrechtlichen Regeln der Scharia, die von den saudischen Wahhabiten besonders streng ausgelegt wird.Weiterführend: 1) Vogel, Frank; Islamic Law and the Legal System of Saudi: Studies of Saudi Arabia; Leiden 2000 (Brill); 2) Yamani, Maha; Polygamy and Law in Contemporary Saudi-Arabia; Reading 2008; S. 175. Frauen gesteht diese eine eigene Rechtspersönlichkeit allenfalls als Witwen zu, wenn diese keine nahen männlichen Verwandten (mahram) mehr haben. Immerhin erhalten Frauen seit 2002 einen eigenen Personalausweis ab dem 15. Geburtstag; seit 2008 geht dies sogar ohne Zustimmung des männlichen Vormunds. Bis heute gilt: „Ein Ungläubiger kann kein Saudi sein.“
Staatsangehörigkeitsverordnung 24. Sept. 1926 Die StaatsangehörigkeitsverordnungEngl. Übs. in: Flournoy, Richard; A Collection of Nationality Laws of Various Countries, as Contained in Constitutions, Statutes and Treaties; New York 1929 (Oxford University Press).Engl. Übs.: File 15/15 Rules & Regulations Nationality Laws of Iraq & Saudi Arabia; British Library: India Office Records and Private Papers, Ref: IOR/R/15/2/1457 (14 Sep. 1926-5 Jan. 1943) Scan der Qatar Digital Library, Folio 65–71. wurde zunächst nur für das neu eroberte Gebiet des Hedschas erlassen. Die Notwendigkeit eines solchen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann man als Instrument der Machtsicherung sehen, da viele Muslims bis in die 1950er der Ansicht waren, die Region, in der sich die beiden heiligen Städte befinden, gehöre allen Korangläubigen.
Automatisch als hedschadischer Untertan galt, wer hier 1914 lebend, nach Ende der osmanischen Herrschaft [1916/8] hier wohnen geblieben war. Eltern aus dem Hedschas hatte. auf dem Gebiet des Hedschas geboren war. Dies auch für Kinder von Ausländern, solange sie im Hedschas wohnten. im Hedschas oder angrenzenden Gebieten am oder nach dem 24. Sept. 1926 wohnte und keinen ausländischen Pass besaß.
Auf Antrag Untertan werden konnte jeder über 14 Jahre alte Moslem, der drei Jahre dort gelebt hatte, außerdem [durch den Herrscher] auf Vorschlag eines Komitees von Beamten jeder Moslem, der dem Hedschas von Nutzen sein könnte.
Ausländerinnen, die einen Untertanen des Hedschas heirateten, erhielten automatisch dadurch die Staatsbürgerschaft. Sie behielten diese auch nach einer Scheidung. Sie konnten nur durch erneute Ausländerheirat außerhalb des Territoriums ihre Untertaneneigenschaft wieder verlieren.
Untertanen durften nur mit Genehmigung der Regierung („Irade“) ihre Staatsangehörigkeit wechseln. Taten sie es ohne Erlaubnis, hatte der Wechsel für die arabische Regierung keine Gültigkeit. Sie konnten ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden, falls sie ungenehmigt in eine fremde Armee eintraten. Dann blieb ihnen auch die Einreise in den Hedschas dauerhaft verwehrt.
Von (nach eigenen Angaben) Ausländern verlangte man den entsprechenden Nachweis innerhalb 15 Tagen vorzulegen oder das Land innerhalb von drei Monaten zu verlassen, sofern sie nicht Untertanen werden wollten. In manchen Fällen wurde Wehrdienst oder alternativ Ausreise innert zehn Tagen verlangt.
1931 wurde die Verordnung auf das „Königreich Hedschas und Nadschd“ ausgeweitet.
Staatsangehörigkeitsverordnung 1938 Die dritte VerordnungVeröffentlicht im Amtsblatt Um al Quara № 731 am 24. Shawal 1357 A.H. [16. Dez. 1938]. ersetzte die beiden vorigen, wobei ausdrücklich erwähnt wird, dass die vorher erlassenen Rechtsakte gültig blieben. Wesentliche Neuerung war die Bezeichnung „Saudi“ für die Untertanen. Volljährig war man nun mit 18 Jahren nach dem lunaren Kalender.
Als Saudis definierte man Personen: hier bei Kriegsbeginn lebende osmanische Untertanen, die nach Ende der osmanischen Herrschaft [1916/8] bis 1926 wohnen geblieben waren Kinder saudischer Eltern, gleich ob im In- oder Ausland geboren alle im Lande (oder an Bord saudischen Schiffes oder Flugzeugs) geborenen Kinder. Dies auch für Kinder von Ausländern; sie hatten jedoch ein einjähriges Optionsrecht, nach Erreichen der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern anzunehmen.
Im Ausland geborenen Kinder eines Saudi, die dadurch eine fremde Staatsbürgerschaft erlangt hatten, konnten als Volljährige für die saudische optieren.
Auf Antrag durch vizekönigliches Dekret eingebürgert werden konnte, wer: vor Antragstellung drei Jahre (ohne mehr als 12-monatige Unterbrechung) im Lande gelebt hatte und hier wohnen bleiben wollte guten Charakters und nicht mit mehr als einem Jahr Gefängnis vorbestraft war über Einkommen verfügte Einbürgerungen konnten in den ersten fünf Jahren widerrufen werden, falls der Neubürger zu mehr als drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde oder beim Antrag Falschangaben gemacht hatte.
Die Bestimmungen über das Ausscheiden blieben unverändert ggü. 1926.
Einheiratende Ausländerinnen erhielten ein Optionsrecht innerhalb eines Jahres zu erklären, dass sie nicht Saudis werden wollen. Eine saudische Muslima, die nach Scharia-Regeln die Erlaubnis erhalten hatte, einen Ausländer zu ehelichen, verlor ihren saudische Untertanenstatus nur dann, wenn sie durch Sondererlaubnis die Genehmigung zum Verlassen des Landes (mit ihrem Ehemann) erhalten hatte und erklärte die Staatsbürgerschaft des Mannes annehmen zu wollen. In jedem Fall konnte sie nach Eheende ihre Rückbürgerung verlangen.
Zuständig waren die Provinzgouverneure, die vorgeprüfte Anträge an das Büro des Vizekönigs leiteten, der Einbürgerungsdekrete erließ. Hinsichtlich Gebühren erging eine eigene Verordnung.
Staatsangehörigkeitsverordnung 1954 Die neue Staatsangehörigkeitsverordnung erging 1954.Verordnung № 4 vom 25/1/1374 A.H. (22. Sept. 1954), geändert durch königliches Dekret № 20 von 12/11/1379 A.H. , Dekret № M/14 vom 24/5/1405 (14. Feb. 1985; Änderung des damaligen § 8 Einbürgerungsbedingungen für volljährig gewordenen im Lande geborenen Ausländerkinder; nochmals erleichtert Jan. 2023), königliches Dekret № M/54 vom 29/10/1425 A.H. , das die Gleichbehandlung der Geschlechter im Staatsangehörigkeitsrecht (theoretisch) einführte. Gültige Fassung des arabischen Gesetzestexts. Die Aufgabe saudischer Nationalität ist weiterhin genehmigungspflichtig. Eine Aberkennung kann erfolgen, wenn unerlaubt eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen wird oder eine ausländische Beamtenstelle bzw. Militärdienst geleistet wird. Solche Ausbürgerungen sind selten, bekanntestes Opfer war 1994 Osama bin Laden.
Bescheide in Staatsbürgerschaftssachen werden durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger wirksam.
Doppelte Staatsbürgerschaft ist verboten. Adoption ist durch das islamische Familienrecht verboten, so dass hierdurch keine Staatsbürgerschaftsfragen aufkommen. Bei Findelkindern wird, bis zum eventuellen Beweis des Gegenteils, saudische Elternschaft und somit Staatsangehörigkeit angenommen.
Die Regel, dass jedes im Lande geborene Ausländerkind bei Erreichen der Volljährigkeit die saudische Staatsangehörigkeit verlangen konnte, wurde 1970 abgeschafft.
Einbürgerungsverfahren Allgemeine Vorbedingungen sind, dass der volljährige Antragsteller sich legal im Lande aufhält, zehn Jahre eine (jährlich zu erneuernde) Aufenthaltserlaubnis hat, Arabisch spricht und keine Vorstrafen zu mehr als sechs Monaten Haft hat. Das Ausländer(arbeits)recht ist so gestaltet, dass nur wenige gering qualifizierte Gastarbeiter die Anwartzeiten für ein Daueraufenthaltsrecht (iqama) erfüllen können. Ein mehr als einjähriger Auslandsaufenthalt unterbricht die Anwartszeit.
Weiterhin muss der Antragsteller einen dem Königreich nützlichen Beruf ausüben. Ob dies vorliegt, prüft eine dreiköpfige Kommission aus Beamten, darunter ein Jurist, die nach einem Punktesystem urteilt, maximal gibt es 33, von denen 23 zu erreichen sind:Eingeführt durch Dekret № M/54 von 29/10/1425 A.H. . akademische Bildung, max. 13 Punkte für Dr. med. oder Dr. ing., andere Promotionen 10. Ein Bachelor ist 5 wert, ein Master 8 Punkte. Familienbindungen mit Saudis, jeweils 2–3 Punkte, Maximum 10. DaueraufenthaltserlaubnisErhältlich für nicht-arabische Zuwanderer wenn sie zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes von 1952 (№ 17 25/2/1337 A.H.) in Saudi-Arabien gewohnt haben. mindestens fünf Jahre, Maximum 10 Punkte nach zehn Jahren.
Nach erfolgreicher Vorprüfung sind Erklärung über islamische Religionszugehörigkeit, geleisteten ausländischen Wehrdienst, arabische Sprachkenntnisse, Vermögensnachweise, GesundheitszeugnisHIV-Infizierte sind vom Aufenthalt generell ausgeschlossen, Geisteskranke können allenfalls als Familienmitglieder mit eingebürgert werden. usw. beizubringen.
Von der Kommission wird eine Empfehlung der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zugeleitet. Der Minister war bis Januar 2023 formell für die Verleihung (im Namen des Königs) zuständig, seitdem wird diese Aufgabe wieder vom Premierminister ausgeführt, der jedoch der Empfehlung des Innenministeriums folgt. Das Verfahren selbst wird schleppend abgewickelt. Bei dem Staat nützlichen Hochqualifizierten, die nominiert werden, kann auf Vorbedingungen zur Einbürgerung verzichtet werden.
Ehefrauen, unter Vormundschaft stehende weitere weibliche Familienmitglieder und minderjährige Kinder werden mit eingebürgert. Kinder, die so mit eingebürgert wurden, können im Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit ihre Rückbürgerung verlangen.
Einbürgerung können widerrufen werden, wenn der Neubürger innerhalb von zehn Jahren zu mehr als einem Jahr Gefängnis oder wegen „moralischer Vergehen“ nach der Scharia verurteilt wird. Ebenso ist die Aberkennung möglich, wenn beim Antrag Falschangaben gemacht wurden.Dekret № M/4 vom 4/6/1389 A.H. [17. Aug. 1969]. Dazu ggf. bis zu 2 Jahre Haft oder Geldstrafe.
Frauen Durch Gesetzesänderung 1960 erhielten einheiratende Ausländerinnen automatisch die Staatsbürgerschaft, sofern sie fremde Staatsbürgerschaften aufgaben.Ministerratsbeschluss № 227 vom 2/6/1380 A.H. (21. November 1960).