mini|alternativtext=Schloss Ahlhausen Aussenansicht|Schloss Ahlhausen (Ennepetal)
Schloss Ahlhausen ist ein frühbarockes Landschloss, das zwischen 1592 und 1680 auf eine mittelalterliche Befestigungsanlage im Raumkonzept der Renaissance aufgesetzt wurde und das um 1680, was neben Sandsteingravuren der Jahre 1678 und 1592 auch dendrochonologische Untersuchungen der Dachstühle von Turm und Haupthaus aus dem Jahr 2012 nachweisen, von den Eheleuten Heinrich Wilhelm von Ahlhausen und Maria Magdalena Stael von Holstein, verwitwete von Ahlhausen, geb. Frowein, zur repräsentativen Nutzung fertiggestellt wurde.
Kurzbeschreibung mini|links|220x220px|Postkarte Alhausen bei Altenvoerde, 1870
Landschaftlich eröffnet es das obere Tal der Ennepe an der Grenze zwischen dem Märkischen und dem Bergischen Land und gehörte gerichtlich viele Jahrhunderte in östlichster Lage zur Bauerschaft Mühlinghausen, die Teil des Hochgerichts Schwelm war. Westfälische Urkunden aus allen Jahrhunderten ab dem Jahr 1100 weisen ein Gut Ahlhausen. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts nahmen dann die Nachfahren des Moritz Bölling bauliche Veränderungen an der frühbarocken Anlage vor und veränderten vor allem die Fensteransichten im Stile des sog. „Bergischen Barock“ mit türkis-grünen Fensterläden, was dazu führte, dass bauarchäologisch die Anlage selbst von Fachkundigen schon einmal frühestens dem ausgehenden 18. Jahrhundert zugeordnet wird und seine über 1000-jährige Geschichte bis Anfang des 21. Jahrhunderts weitgehend unerforscht blieb.
In der derzeit frühesten bekannten Beurkundung wird die Liegenschaft mit „Adalhedehuson“ benannt; Tillmann weist sie in seinem „Lexikon der deutschen Burgen und Schlösser“ mit „Ahlhausen“ als „Schloss, kleine Anlage“ aus, dem die Historiker des „Rheinischen Urbar“ das „Adalhedehuson“ der o. g. frühen Urkunde zugeordnet haben. Geographisch liegt es ziemlich genau im Dreieck zwischen dem Stammsitz der Grafen der Mark auf Burg Altena, dem Stammsitz der Grafen von Jülisch-Berg auf Schloss Burg und dem Stammsitz der Grafen Isenberg-Limburg und Limburg-Tecklenburg auf Schloss Hohenlimburg. Die Historiker der Urkundensammlung der Grafen von Bentheim-Tecklenburg identifizieren seinen Namen in späteren Urkunden des 12.–15. Jahrhunderts als „Aldenhusen (Aldinchusen), Haus, vielleicht Altenhaus“ und lokalisieren es im „Kirchspiel Voerde“, da seine östlichste Lage in der Bauerschaft Mühlinghausen (eigentlich Kirchspiel Schwelm) direkt an Voerde grenzt und lediglich einen Steinwurf weit über den Fluss der Ennepe von Altenvoerde getrennt liegt.
Geschichte Ländliche Wehr- und Schlossanlagen gaben und geben immer Anlass zu romantischen Phantasien und historisierenden Legenden. Schon die Romantik und dann der Historismus können eine sachgerechte Aufarbeitung dessen, was an historischem Wissen und Wert verschollen ist und geborgen werden sollte, sehr erschweren, zumal oft umfangreiche bauliche Veränderungen erfolgten. Und auch die Geschichtsforschung selbst, die immer ein Kind eigener Zeit ist, kann sich da recht schwer tun. Sie kann sich nur halten an das, was möglichst gesicherte Urkunden und Dokumente, sofern diese noch greifbar sind, auch faktisch belegen.
In älterer Forschungsliteratur findet sich hier und da Schloss Ahlhausen bezeichnet als ein „adliges Ritter-Guth“ und es steht damit in der Gefahr, dass seine Historie in die romantisierte Legendenbildung abrutscht. Denn alle drei Prädikationen können völlig in die Irre gehen, wenn man sich die tatsächliche Quellenlage anschaut und diese bewertet: Erstens muss festgehalten werden, dass derzeit keine einzige Urkunde bekannt ist, die das Vorkommen eines „miles“ aus ritterlichem Geschlecht für die mittelalterliche Wehranlage auf Ahlhausen belegt. Die von Ahlhausen waren wahrscheinlich niemals ritterbürtig, wenn auch die Festschrift zur Feier des „900jährigen Kirchspiel Voerde“ die Wappeninsignie der Familie von Ahlhausen – das einen Mühlenanker darstellt – mit bemerkenswerten ritterlichen Utensilien zeigt. Aber sie standen in enger Verbindung zu anderem Wehrgut der Region, so z. B. zum Schwelmer „Göckinghof“, für den der Rittersitz auch urkundlich belegbar ist. Zweitens gilt es, den Begriff des „Guths“ für die Bewertung der baulichen Anlagen von Schloss Ahlhausen richtig einzuordnen, denn die landläufige Bezeichnung „Gut Ahlhausen“ beschränkt die Sicht auf die landwirtschaftliche Nutzung. Schloss Ahlhausen hatte aber, soweit das aus den zurückliegenden 1000 Jahren tatsächlich belegt ist, neben einer landwirtschaftlichen vor allem andere Nutzungen. Im ausgehenden 16. Jahrhundert z. B. war es so etwas wie ein regionales Zentrum des Eisenhandels, und wie das sog. „Hammerbuch“ über die Jahre 1592–1598 festhält, produzierten und handelten hier die „Juncker von Bönen“, die bis 1770 den immer schon eng mit Ahlhausen verbundenen Schwelmer Göckinghof innehatten, in der Grafschaft Mark Rohstahl und schmiedeeiserne Waren vieler Art. Die Prädikation des „Guths“ für Schloss Ahlhausen als einen landwirtschaftlichen Gutshof misszudeuten, wird aber auch urkundlich tatsächlich belegt daherrühren, dass der wiedergefundene Vertrag, mit dem der Schwelmer Hochrichter Moritz Bölling 1770 den Kauf aller Gebäude und Ländereien der Familie von Ahlhausen auf Ahlhausen notifizieren ließ, von einem „Erbguth“ spricht. „Erbguth“ meint jedoch nicht „Gutshof“ im heutigen singulären Sinne, sondern spiegelt die über 800-jährige Geschichte der Familie von Ahlhausen auf Ahlhausen hinsichtlich des historisch bisher nur sehr undeutlich nachzuzeichnenden Prozesses wider, in dem Ahlhausen zu einem „erblichen Eigen“ – das meint „Erbguth“ – der Familie von Ahlhausen wurde. mini|links|hochkant|Wappen Ahlhaus, 1130
Und damit ist dann drittens auch schon gewissermaßen der Lackmustest für die Prädikation der Familie von Ahlhausen als „adlig“ angesprochen. Wenn man die Familie von Ahlhausen als ein „adliges“ Familiengeschlecht ansprechen will, so geht das nicht außerhalb der Hinzuziehung einiger definitorischer Festlegungen, was denn der Adel war und ist. Die neuere Adelsforschung macht vielfach deutlich, dass die Definition des Adelsstands von Familiengeschlechtern, die bis in das Mittelalter zurückreichen, nicht allein dadurch festgelegt sein kann, welche Familiennamen denn in den Listen der an den Landtagen des 17. oder 18. Jahrhunderts als teilnehmend genannten Adelsgeschlechter verzeichnet sind. Familiengeschlechter versuchten zwar vielfach, ihren Adelsstand durch den Nachweis einer über Jahrhunderte zurückgehenden adligen „Aufschwörungstafel“ in der männlichen Erblinie nachzuweisen, doch solche Selbstbekundungsdokumente machen eine tragfähige historische Bewertung schwierig. Auch der Nachweis, dass ein Familiengeschlecht als „ritterbürtig“ und von daher als „adlig“ anhand der sog. „Ritterzettel“ früherer Jahrhunderte anzusehen ist, führt ja nicht zu einer Definition von Adeligkeit im hohen oder gar frühen Mittelalter. Immer wieder fällt es einem im vertieften Regesten-Studium mittelalterlicher Urkunden doch auf, dass da z. B. in den Zeugenlisten Namen als „nobilitas“ aufzufinden sind, die in keinen erhaltenen Landtagslisten stehen, die kein alter „Ritterzettel“ kennt und zu denen auch keine „Aufschwörungstafeln“ greifbar sind. Man denke da nur an die sog. „Grafen von Werl“. Manche Adelsforscher nehmen deshalb einen aus dem Mittelalter heraus bestehenden „Uradel“ an, der in späteren Jahrhunderten einfach ausstarb oder durch äußere Umstände alle eigenstämmige Herrschaftsmacht verloren hat. Die neuere Adelsforschung geht deshalb vielmehr in dem schwierigen Definitionsversuch, was denn der Adel war und ist, an die Sache über die tatsächlich anhand von Urkunden und Quellen auch nachweisbaren Herrschaftswirkungen der Familiengeschlechter in ihrer faktischen Eigenmacht aus allen Jahrhunderten heran und kommt vor allem zu drei wesentlichen Kriterien für die Adelsdefinition: a. Namensnennungen vor allem an vorderer Stelle in den Zeugenlisten des Urkundenbestands gerade bei Landkäufen, b. dem rechtlichen Vorhandensein eines „eigenen Eigens“ mit Sitz und Land und c. die auch bauliche Bewehrung dieses Familiensitzes nach Möglichkeit im eigenen Befestigungsrecht innerhalb aber auch außerhalb des königlichen „Burgenbauregals“.
Auszugehen ist davon, dass das aus dem Mittelalter herrührende Familiengeschlecht der von Ahlhausen mit Nachweisen von Nennungen in Urkunden zu allen Zeiten seit dem 11. Jahrhundert nahe an die Erfüllung aller dieser drei Kriterien zu einer möglichen Adelsprädikation heranreicht, auch wenn es bei dem Kriterium des Sitzes im Land mit „eigenem Eigen“ (noch) unklar ist, ab wann dieses gegeben war. Zu einer evtl. „Uradeligkeit“ der Familie von Ahlhausen gilt es vorab für die Region um Ahlhausen die bestehenden Herrschaftsverhältnisse in ihren kirchlichen und weltlichen Hoheitsbezügen etwas genauer zu beleuchten.
Hochmittelalter In den Jahrhunderten des frühen Mittelalters galt Herrschaft oft als königlich. Die Landesherrschaft suchte sich zu legitimieren, denn Kaiser oder König konnte man nur von „Gottes Gnaden“ sein und werden, durch eine enge Anbindung an die Kirche Roms und ihre frühen Bischofskirchen und Klöster. Im frühen Mittelalter machten die königlichen und gräflichen Stiftungen von Ländereien, Gütern und vielfältigen einträglichen Nutzungsprivilegien gewissermaßen im Tausch gegen die christliche Legitimation und Absicherung des eigenen Hoheitsanspruches die Bistümer der Kirche, ihre Probsteien und Klöster herrschaftlich. Alle Lande unterlagen der Herrschaft der Reichsverwaltung, die in der Zeit nach Karl dem Großen bis ungefähr um das Jahr 1100 sich territorial immer weiter in Regionalherrschaften – „Gaue“ genannt – ausdifferenzierte und die begann alles Landeseigen, sofern es kein Kircheneigen war oder wurde, über ein Lehnssystem an regional mächtig werdende Familiengeschlechter – zuerst die „lothringischen Pfalzgrafen“ und später einzelne regional aus den Familienbindungen aufsteigende Grafengeschlechter – zu vergeben oder es ihnen über Vogteirechte zu unterstellen. Alles bischöfliche Kircheneigen wurde zunächst regional in den „Dekanaten“ der Bischofskirche oft über die Probsteien verwaltet oder später auch durch die an einzelne Grafengeschlechter vergebene Vogteirechte. Alles klösterliche Kircheneigen wurde oft verlehnt, in dem unter der Oberhoheit des Abtes viel Hofesgut des Klosters über einen Oberhof zusammengefasst und verwaltet wurde. Die gräflichen Familiengeschlechter versuchten zur Ausdehnung ihrer Grundherrschaft immer mehr Eigengut entweder durch „geschickte“ Heiratsbindungen oder auch kriegerisch oder auch für alles Kircheneigen der Klöster und Bistümer durch deren Vogteirechte an sich zu binden und als „eigenes Eigen“ zu entwickeln. Diese Gesamtorganisation von Landeshoheit entwickelte ungefähr ab dem Jahr 1100 ein immer differenzierteres System von Unterherrschaft in den Verwaltungsstrukturen und der Raum zwischen Maas, Rhein und Weser unterlag weltlich im gesamten Mittelalter territorial mit allen Landen der herrschaftlichen Hoheit des Königs, zunächst den Pfalzgrafen und später den bedeutsamsten Grafengeschlechtern und kirchlich den Bischöfen, ihren Pröbsten und den Klöstern.