Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) ist ein Landesgesetz, das den Schutz personenbezogener Daten in Nordrhein-Westfalen regelt. Es gilt für öffentliche Einrichtungen im Land und stellt sicher, dass personenbezogene Daten von Bürgern Nordrhein-Westfalens nur im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden. Das DSG NRW stellt größtenteils ein Umsetzungsgesetz für die Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie (EU) 2016/680 dar. Es begründet die Dienststelle der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Geschichte Am 1. Januar 1979 trat das ursprüngliche Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft.§ 41 DSG NRW vom 19. Dezember 1978 (GV. NW. 1978 S. 640, S. 646) Die Landesregierung schlug 1987 vor, das Datenschutzgesetz fortzuentwickeln. Die Neufassung trat am 23. April 1988 in Kraft.Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung des Datenschutzes vom 15. März 1988 (GV. NW. 1988 S. 160, S. 167) 1999 – rund ein Jahr zu spät für die in ihr vorgesehene Umsetzung – schlug die Landesregierung die Anpassung an die Richtlinie 95/46/EG vor. Rund anderthalb Jahre nach der Pflicht zur Umsetzung am 31. Mai 2000 trat diese in Kraft.Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 452, S. 459) 13 Wochen vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung schlug die Landesregierung die Anpassung des Gesetzes an die neuen europarechtlichen Bestimmungen vor. Die Neufassung wurde am Tag vor seinem Inkrafttreten und der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (GV. NRW. 2018 S. 244, ber. S. 278, ber. S. 404)

Einzelnachweise

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