Das Werk ar-Radd ʿalā man achlada ilā al-ard wa-dschahila anna al-idschtihād fī-kulli ʿasrin fard () des islamischen Rechtsgelehrten Dschalāl ad-Dīn as-Suyūtī (1445–1505) behandelt eine wichtige Frage der islamischen Rechtstheorie, nämlich ob das Tor zum idschtihād nach der Etablierung der Rechtsschulen etwa um die Mitte des 4./10. Jahrhunderts geschlossen bzw. ob die Ausübung der eigenständigen Urteilsfindung ab dieser Zeit nicht mehr zulässig ist. In seiner polemischen Abhandlung wendet sich der Autor gegen die Opponenten der Auffassung eines Fortbestehens der eigenständigen Urteilsfindung (idschtihād) und hebt hervor, dass der idschtihād in jedem Zeitalter eine kollektive Pflicht der muslimischen Gemeinschaft ist. Die Nichterfüllung dieser Aufgabe führt, laut as-Suyūtī, zur Aufhebung der Scharia. Das Buch wurde im Jahr 888/1483 verfasst.Vgl. ʿAbd al-Hakīm al-Anīs: Muqaddima in seiner Textedition zu ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 19.

Hintergrund und Textgeschichte Hinter der Erstellung des vorliegenden Werks steht die Debatte über den idschtihād und die für ihn erforderlichen Qualifikationen sowie die Frage, inwieweit letztere von den Gelehrten in jeder Zeit erfüllt werden können. Der Ansatzpunkt für diesen Diskurs liegt in der zu as-Suyūṭīs Zeit verbreiteten Aussage ġalq/insidād bāb al-iǧtihād (‚Schließung des Tores zum idschtiād‘).Ausführlich zu dieser Frage, siehe William Montgomery Watt: "The Closing of the Door of iǧtihād," in: Orientalia Hispanica 1.1 (1974), S. 675–678; Joseph Schacht: An Introduction to Islamic Law, Oxford 1982; Wael B. Hallaq: "Was the Gate of ijtihad Closed?," in: International Journal of Middle East Studies 16.1 (1984), S. 3–41und Abbas Poya: Anerkennung der iǧtihād-Legitimation der Toleranz, Berlin 2003. Hierbei geht es um die Auffassung, dass niemand mehr in der Lage sei, einen (unabhängigen) idschtiād zu praktizieren bzw. niemand mehr dazu prädestiniert sei, die für den idschtihād (mustaqill) erforderlichen Kompetenzen zu erlangen. Somit sei die idschtihād-Praxis seit jener Zeit nicht mehr zulässig gewesen.

Wael Hallaq zufolge zeigt eine chronologische Analyse der einschlägigen Literatur zu diesem Thema ab dem 4./10. Jahrhundert, dass bis ca. 500 n. H. die Aussage „insidād bāb al-iǧtihād“ keinerlei Erwähnung findet.Vgl. Wael B. Hallaq: "Was the Gate of ijtihad Closed?," in: International Journal of Middle East Studies 16.1 (1984), S. 4. Das Aufkommen dieser Auffassung sieht der Historiker und ein Vorreiter der soziologischen Denkweise, Ibn Ḫaldūn (gest. 1405), zum einen als Resultat der begrifflichen Komplexität und der erheblichen Erweiterung der Wissenschaften. Dadurch sei es schwieriger geworden, die für den idschtihād nötigen Kompetenzen zu erlangen. Zum anderen führt er sie auf die Befürchtung vieler zurück, dass der idschtihād von unqualifizierten oder unehrenhaften Personen angewendet werden könnte. Daraus erkläre sich, dass die Zeitgenossen dieser Epoche (nach der Etablierung der Rechtsschulen etwa um die Mitte des 4./10. Jahrhunderts), nach Ibn Ḫaldūn, eine allgemeine Unfähigkeit zum idschtihād postulierten und sich auf die vier bestehenden Rechtsschulen begrenzten. Seitdem wurde jeglicher Anspruch auf den idschtihād angezweifelt oder sogar kategorisch abgelehnt.Vgl. Ibn Ḫaldūn, ʿAbd-ar-Raḥmān Ibn Muḥammad: al-Muqaddima. 3. Aufl. Beirut 1967, Bd. 1, S. 803. Dazu Wael B. Hallaq: "Was the Gate of ijtihad Closed?," in: International Journal of Middle East Studies 16.1 (1984), S. 3f und Krawietz, Birgit: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. Berlin, Duncker & Humblot, 2002, S. 73ff.

Zu den zurückgewiesenen Ansprüchen auf den idschtihād-Rang gehört jener von as-Suyūṭī. Als Antwort auf die Überzeugung, dass die Ausübung des idschtihād nicht mehr möglich sei und infolgedessen jeglicher Anspruch darauf verwehrt wurde, verfasste as-Suyūṭī die vorliegende Abhandlung, in welcher er voller Selbstbewusstsein darlegt, dass der idschtihād in jeder Generation der muslimischen Gemeinde eine kollektive Pflicht ist und es daher kein Zeitalter ohne einen mudschtahid geben dürfte.Vgl. as-Suyūṭī: ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 29.

Textzeugen und -quellen Dieses Buch wurde durch einige Handschriften überliefert, die sich in verschiedenen Bibliotheken befinden. Dazu zählen die Bibliothek der Azhar und die Ägyptische Nationalbibliothek in Kairo sowie jene der Riad-Universität und die Bibliothek in Leiden (Manuskript Nr. 474/26).Vgl. A. al-Chāzindār und M. Ibrāhīm asch-Schaibānī: Dalīl Machṭūtāṭ as-Suyūtī, Kuwait 1983, S. 113. Die erste Ausgabe des Buches stammt aus dem Jahr 1325/1907, welche al-Maṭbaʿa aṯ-Ṯʿālibīya in Algerien veröffentlichte. Kurz danach folgte eine zweite Veröffentlichung des Werks in Alexandria.Vgl. ʿAbd al-Hakīm al-Anīs: Muqaddima in seiner Textedition zu ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 20. Daraufhin wurde das Buch mehrfach in verschiedenen arabischen Ländern ediert. Die zuletzt veröffentlichte Ausgabe ist aus dem Jahr 2021 von Dāʾirat asch-schuʾūn al-islamīya aw-l-ʿamal al-chairī in Dubai, die von ʿAbd al-Hakīm al-Anīs ediert wurde.Ein Exemplar des Werks ist über den folgenden Link verfügbar:

In seiner Abhandlung stützt sich as-Suyūṭī auf etwa 130 Werke, vor allem aus dem Bereich der islamischen Rechtstheorie und Jurisprudenz, wie ar-Risāla von asch-Schāfiʿī (gest. 820), Šarḥ al-muʿtamad von Abū Husain al-Basrī (gest. 1044), al-Muhaḏḏab von Abū Ishāq asch-Schīrāzī (gest. 1083), al-Burhān fī uṣūl al-fiqh von Imām al-Haramain al-Dschuwainī (gest. 1085) und al-Mustaṣfā von al-Ghazālī (gest. 1111). Erwähnenswert ist zudem, dass as-Suyūtī einige Quellen verwendet, die heute entweder nur noch als Manuskripte existieren oder aber gänzlich verloren gegangen sind.Vgl. ʿAbd al-Hakīm al-Anīs: Muqaddima in seiner Textedition zu ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 8–18.

Aufbau und Inhalt Das zu behandelnde Buch besteht aus vier Kapiteln. Das Incipit lautet: Subḥāna Llāhi muṣṣarifu l-Umūra wa-l-aqdār.

Kapitel 1 In diesem Kapitel liefert as-Suyūṭī zahlreiche Aussagen und Zitate von Rechtsgelehrten der vier sunnitischen Rechtsschulen, vor allem der Schāfiʿiten, welche as-Suyūṭīs Auffassung – entsprechend welcher der idschtihād in jedem Zeitalter eine kollektive Pflicht ist und es kein Zeitalter ohne einen mudschtahid geben darf – untermauern. Hierbei stellt der Autor anhand der Aussagen von Gelehrten verschiedener Rechtsschulen fest, dass deren Ansichten sich mit seinem eigenen Standpunkt decken und macht asch-Schāfiʿī als Gelehrten aus, der jene gemeinsame Auffassung als Erster vertrat.

In seiner Argumentation bedient sich as-Suyūṭī Äußerungen von Rechtsschulgründern oder führender Gelehrten, in welchen diese den taqlīd (Gegenteil zum idschtihād; die kritiklose Befolgung bzw. Nachahmung einer der Rechtsschulen oder früheren -auffassungen) sowohl in Bezug auf ihre eigenen Rechtsauffassungen als auch auf jene von anderen verbieten. In diesem Zusammenhang unterscheidet as-Suyūṭī zwischen den Laien, denen der taqlīd erlaubt sei und den zum idschtihād befähigten Rechtsgelehrten, denen der taqlīd verboten sei. Außerdem thematisieren die angeführten Zitate die Ausübung des idschtihād als kollektive Pflicht für die muslimische Gemeinschaft. Die angebliche Inexistenz eines mudschtahids würde bedeuten, dass sich die Gemeinschaft auf einen Irrtum geeinigt hätte, was grundsätzlich unmöglich sei. Diese kollektive Pflicht könne nämlich (zumindest) durch einen mudschtahid mutlaq erfüllt werden.

Insgesamt stützt sich as-Suyūṭī im Laufe des Kapitels vornehmlich auf Aussagen von schāfiʿitischen Gelehrten, wie al-Muzanī (gest. 878), Abū al-Hasan al-Māwardī (gest. 1058), al-Dschuwainī, al-Ghazālī, an-Nawawī (gest. 1277) sowie auf den Mālikiten Ibn al-Qaṣṣār (gest. 1007) und al-Qarāfī (gest.1285). Als weiteres Argument dafür, dass der idschtihād in jedem Zeitalter eine kollektive Pflicht ist, bringt as-Suyūṭī vor, dass es einige Posten gebe, die ausschließlich durch einen mudschtahid besetzt werden dürfen. Zu diesen gehören z. B. die Führung der muslimischen Gemeinde bzw. des Kalifats – laut den Schāfiʿiten, Mālikiten und Hanbaliten –, das Richteramt – entgegen der Meinung der Hanafiten –, bei der Fatwaerteilung und der Huldigung eines Landesherrn.Vgl. as-Suyūṭī: ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 30–68.

Kapitel 2 Im zweiten Kapitel thematisiert as-Suyūṭī die Frage, ob die Inexistenz von mudschtahids in einer Zeit (ḫulūw al-ʿaṣr min muǧtahid) möglich oder plausibel ist. In diesem Kontext schließt as-Suyūṭī sich der Ansicht an, entsprechend welcher eine Inexistenz unmöglich ist. Überdies nennt er die Verfechter dieser Auffassung, nämlich die Ḥanbaliten sowie einige Šāfiʿiten. Dieser Standpunkt beruht auf prophetischen Aussagen wie „Die Erde wird nie jemanden entbehren, der sich für Gotteswort einsetzt.“ (lan taḫlū al-arḍ min qāʾim li-Llāh bi-ḥuǧǧatih).

Zur Untermauerung seiner These setzt sich der Autor mit der zu seiner Zeit verbreiteten Meinung auseinander, gemäß welcher es keinen mudschtahid muṭlaq mehr gebe, sondern in jeder Zeit nur noch abhängige bzw. eingeschränkte mudschtahids. Diese Auffassung widerlegt as-Suyūṭī anhand von zahlreichen Zitaten früherer Gelehrten und kritisiert, dass viele seiner Zeitgenossen zwischen den verschiedenen Rängen der mudschtahids nicht unterscheiden können. Zudem hebt er hervor, dass die Gelehrten, welche vom Untergang des mudschtahid mustaqill gesprochen hätten, gleichzeitig das Vorhandensein eines mudschtahid muṭlaq zum Ausdruck gebracht hätten.

Überdies beleuchtet as-Suyūṭī den Unterschied zwischen den diversen mudschtahid-Rängen folgendermaßen: Der mudschtahid mustaqill sei ein unabhängiger Gelehrter, der bei der Rechtsfindung eigenständige Methoden außerhalb der verschiedenen Rechtsschulen entwickele und dementsprechend selbständig Rechtsentscheidungen treffe. Nach der herrschenden Meinung gebe es diese Art von mudschtahids jedoch schon lange nicht mehr und sei dieser Rang des idschtihād nicht mehr erreichbar. Mudschtahid muṭlaq muntasib: D. h., ein uneingeschränkt-angehöriger mudschtahid. Dieser Kategorie gehören Juristen an, welche die für einen idschtihād mustaqill erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, aber keine eigenen rechtstheoretischen Regel entwickelten, sondern sich bei der Rechtsfindung an der theoretischen Methodologie einer der Imame der Rechtsschulen orientieren. Somit sei jeder mudschtahid mustaqill ein mudschtahid muṭlaq aber nicht umgekehrt. Mudschtahid muqayyad, Diesem idschtihād-Rang werden Rechtswissenschaftler zugeordnet, die sich sowohl in der Theorie als auch in der Praxis auf eine bestimmte Rechtsschule beziehen. Diese seien nicht dazu qualifiziert, direkt aus den Rechtsquellen Schlüsse zu ziehen und müssen sich daher bei ihren Entscheidungen auf Präzedenzfälle innerhalb der eigenen Schule stützen. Im Anschluss daran beansprucht as-Suyūṭī für sich selbst den Rang des idschtihād muṭlaq muntasib und nicht jenen des mustaqill, da er bei seiner Rechtsfindung der Methodologie von asch-Schāfiʿī folge. Gleichzeitig setzt er sich gegen jene zur Wehr, die ihm den Rang des idschtihād muqayyad zuordnen. Es sei insofern nicht gerechtfertigt, ihn in die Kategorie des mudschtahid muqayyad, einzuordnen als Mitglieder dieser Kategorie verglichen mit jenen der Stufe des idschtihād muṭlaq in Hadith und der arabischen Sprachwissenschaft noch Defizite hätten. Er selbst sei jedoch der beste Wissenschaftler weltweit auf diesen beiden Wissensgebieten.Vgl. as-Suyūṭī: ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād li-kulli ʿaṣrin farḍ, Dubai 2021, S. 69–92.

Kapitel 3