mini|hochkant|Der Schweizer Pass (2022) dient zum Nachweis des Schweizer Bürgerrechts (ebenso die Identitätskarte)Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) und Art. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) (PDF; 0,6 MB)
Das Schweizer Bürgerrecht (schweizerhochdeutsch auch Schweizerbürgerrecht geschrieben), , ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, also die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Sie wird in den Artikeln und der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und im geregelt.
Verhältnis zu Kantons- und Gemeindebürgerrecht Das Schweizer Bürgerrecht kann gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht ohne gleichzeitigen Erwerb des Bürgerrechts einer Gemeinde (beziehungsweise in Appenzell Innerrhoden eines Landesteils) und des Bürgerrechts des Kantons erworben werden. Die verschiedenen Bürgerrechte – also Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht – können für Ausländer nur gemeinsam erlangt werden; bedingte Zusicherungen sind allerdings möglich. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht vermitteln das Schweizer Bürgerrecht. In Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländern durch die Kantone definiert und die Einbürgerungsbewilligung erteilt.
Die Gemeinde, deren (Gemeinde-)Bürgerrecht ein Schweizer besitzt, wird Bürgerort (auch Heimatort) genannt. Dieser ist heute in der Praxis von geringer Bedeutung. Für die Ausübung der politischen Rechte ist der Wohnsitz eines Schweizer Bürgers massgebend und nicht dessen kantonales bzw. kommunales Bürgerrecht.
Erwerb Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch Einbürgerung.
Erwerb von Gesetzes wegen Beim Erwerb von Gesetzes wegen erhalten alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, das Bürgerrecht automatisch. Tragendes Prinzip ist dabei das Ius sanguinis, wonach die Abstammung und nicht der Geburtsort für das Bürgerrecht massgebend ist.
Das eheliche Kind einer Schweizerin oder eines Schweizers und das nicht-eheliche Kind einer Schweizerin erwerben das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 1 Abs. 1 BüG). Ebenso erwirbt das nichteheliche, unmündige Kind eines Schweizer Vaters das Schweizer Bürgerrecht «wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre» durch die Vaterschaftsanerkennung (Art. 1 Abs. 2 BüG). Ein unmündiges ausländisches Kind, das von einem Schweizer Bürger adoptiert wird, erwirbt damit ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht (Art. 4 BüG).
Nach Artikel 3 BüG erhält auch ein in der Schweiz gefundenes Kind mit unbekannter Abstammung (Findelkind) das Schweizer Bürgerrecht. Dieses geht allerdings wieder verloren, falls während der Unmündigkeit eine Staatsangehörigkeit durch die Abstammung festgestellt und das Kind dadurch nicht staatenlos wird.
Einbürgerung Beim Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden. Der Eingebürgerte muss seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben; mehrfache Staatsangehörigkeit ist nach Schweizer Recht seit 1992 uneingeschränkt möglich. Für die Einbürgerung dürfen seit 2006 nur noch kostendeckende Gebühren erhoben werden, zuvor machten Kantone und Gemeinden im ordentlichen Einbürgerungsverfahren die Gebühr nicht selten vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers abhängig sowie in bestimmten Fällen bei männlichen Bewerbern vom bis anhin ersparten Militärpflichtersatz.
Ordentliche Einbürgerung In der Schweiz wird die ordentliche Einbürgerung grundsätzlich nicht vom Bund, sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. Dabei prüft der Bund aber im Vorfeld, ob die von ihm erlassenen Mindestvorschriften erfüllt sind; dieser erteilt sodann eine räumlich und zeitlich begrenzte Einbürgerungsbewilligung. Anschliessend kommen die Bestimmungen des Kantons und der Gemeinde zur Anwendung.
Auf Ebene des Bundes wird verlangt, dass der Gesuchsteller insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches. Die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird dabei doppelt gezählt (Art. 9 BüG). Reduzierte Fristen gelten für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger leben. Verlangt werden in diesem Fall fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung (Art. 10 BüG).
Weiter verlangt der Bund, dass der Bewerber erfolgreich integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist sowie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 11 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 BüG). Der Wohnsitzkanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Wohnsitzgemeinde prüfen das Vorliegen dieser Voraussetzungen und leiten das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, das die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt, falls alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 13 BüG).
Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Die Anforderungen, welche die Kantone und Gemeinden stellen, sind höchst unterschiedlich. Allerdings werden die Unterschiede durch bundesrechtliche Vorgaben zunehmend ausgeglichen.
Der Kanton Schwyz etwa verlangt zusätzlich zu den bundesrechtlichen Anforderungen einen tadellosen Leumund und Wohnsitz während fünf der letzten zehn Jahre in einer schwyzerischen Gemeinde. (PDF; 29 kB) Regierungsrat des Kantons Schwyz, 19. Mai 2009 Im Kanton Graubünden wiederum sind unter anderem die Vertrautheit mit einer Kantonssprache und eine gesicherte Existenzgrundlage erforderlich.Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) vom 31. August 2005 Auf Gemeindeebene werden üblicherweise Eingliederung und gute Kenntnisse der Sprache verlangt. Zudem muss ein Kandidat eine Mindestdauer – meist ohne Unterbrechung – in der betreffenden Gemeinde (und/oder Kanton) wohnhaft gewesen sein: In der Regel sind es zwei bis fünf Jahre, doch es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel im Kanton Genf, wo es nur eine Mindestdauer für den Kanton gibt (2 Jahre, davon 12 Monate vor der Antragsstellung) und keine für die betreffende Gemeinde.
Je nach Gemeinde nimmt eine spezielle Einbürgerungskommission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative den Einbürgerungsakt vor. Der Bewerber kann einer mündlichen Befragung unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss. Andere Gemeinden schicken (zusätzlich) Einbürgerungswillige zu schriftlichen Tests über Sprach- und Orts-, Geschichts- und Staatskundekenntnisse. Ein schweizweiter Wissenstest existiert jedoch nicht, respektive nur als Aprilscherz von Radio SRF 1.Gleichberechtigung - Was für Einbürgerungswillige gilt, soll für alle gelten, Radio SRF 1, 1. April 2025 Fragen in Gemeindefragebogen über rein lokale Gegebenheiten wurden in Einzelfällen als unzulässig eingeschätzt.Wer in Schwyz den roten Pass will, erhält kuriose Fragen gestellt, SRF, 28. August 2023
Wiederholt wurden Bewerber von einer Gemeindeversammlung abgelehnt, weil sie aus einem bestimmten Land stammten. Im Fall von Emmen wurden im Jahr 2000 zwölf Italiener eingebürgert, 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht. Abgewiesene Ausländer klagten dann bis zum Bundesgericht, welches 2003 festhielt, dass bei Einbürgerungen die Bestimmungen der Bundesverfassung wie Willkürverbot, Diskriminierungsverbot und Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten sind. In der Folge wurde auch das Gesetz angepasst: Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen (Art. 16 BüG). Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig.Regula Argast: Gegen willkürliche Einbürgerungsentscheide Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 29. Juni 2023
Erleichterte Einbürgerung Die erleichterte Einbürgerung wird direkt von der Bundesbehörde – dem Staatssekretariat für Migration (SEM) – vorgenommen. Dabei wird der Kanton vorgängig angehört (Art. 25 BüG). Für eine erleichterte Einbürgerung gelten dieselben materiellen Voraussetzungen wie für die ordentliche Einbürgerung (Art. 11, 12 und 26 BüG).
Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann stellen (Art. 21–24a BüG):
der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Schweizer Bürgers. Hierzu muss der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, das letzte Jahr in der Schweiz verbracht haben und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger leben. der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Auslandschweizers. Hierzu muss der Gesuchsteller seit sechs Jahren mit dem Schweizer Bürger in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. ein staatenloses Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat und das letzte Jahr in der Schweiz verbrachte. wer fünf Jahre gutgläubig annahm, Schweizer Bürger zu sein und in dieser Zeit von kantonalen oder kommunalen Behörden als solcher behandelt wurde. ein ausländisches Kind, das in die Einbürgerung eines Elternteils nicht einbezogen wurde. Hierzu darf es zum Zeitpunkt des Gesuchs das 22. Lebensjahr nicht vollendet haben, weiter muss es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt und die letzten drei Jahre in der Schweiz verbracht haben.
Eine Person der dritten Ausländergeneration kann bis zu ihrem vollendeten 25. Altersjahr ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Sie muss in der Schweiz geboren sein, eine Niederlassungsbewilligung besitzen und während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Ein Elternteil muss eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz geboren worden sein, oder es muss glaubhaft sein, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Diese am 15. Februar 2018 in Kraft getretene Regelung ist Folge der Annahme der Ergänzung von Art. 38 der Bundesverfassung mit einem neuen Absatz 3 in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017.
Wiedereinbürgerung Über die Wiedereinbürgerung wird vom Bundesamt nach Anhörung des Kantons entschieden (Art. 29 BüG). Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren einen Wiedereinbürgerungsantrag stellen; nach Ablauf der Frist sind drei Jahre Aufenthalt in der Schweiz erforderlich (Art. 27 BüG). Es gelten dieselben materiellen Voraussetzungen wie bei der ordentlichen Einbürgerung (Art. 11, 12 und 26 BüG). Das Wiedereinbürgerungsgesuch kann auch bei Wohnsitz im Ausland gestellt werden, wenn sie oder er «eng mit der Schweiz verbunden» ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG).
Bürgerrechtsnachweis Der Erwerbsgrund für das Schweizer Bürgerrecht ist bei Zivilstandsdokumenten ausschliesslich auf dem „Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige“ ersichtlich.Anpassung des Status eingebürgerter Menschen mit Schweizer Mutter. Interpellation, Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 2015.
Verlust Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann auf verschiedene Arten eintreten: