Eine Amnestie (von ; auch Abolition von ) ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass oder eine Strafmilderung für eine Vielzahl von Fällen. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen.
Abgrenzungen Im engeren Sinne bezieht sich der Begriff Amnestie auf das Strafrecht. Ein Verzicht auf öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. auf Steuer(nach)zahlungen) wird üblicherweise nicht darunter subsumiert. Das Gleiche gilt für den Erlass privatrechtlicher Forderungen.
Auch Kronzeugenregelungen werden üblicherweise nicht unter dem Begriff der Amnestie diskutiert.
In Einzelfällen wurde nicht eine Strafmilderung, sondern lediglich eine zeitliche Verzögerung des Eintritts der Strafe beschlossen. Ob dies unter den Begriff einer Amnestie fällt, ist umstritten.
Abgrenzungsprobleme ergeben sich auch zu amnestieähnlichen Regelungen der Exekutive. In vielen Ländern, so auch in Deutschland und Österreich, werden beispielsweise Entlassungen von Gefangenen, die auf die nachweihnachtliche Zeit fallen, auf die Zeit vor Weihnachten vorgezogen, um eine Feier der Entlassenen mit der Familie zu ermöglichen, dies wird Weihnachtsamnestie genannt.
Eine Mischform stellt die Grâce amnistiante („Gnadenamnestie“) dar. Hierbei handelt es sich um eine auf Gesetz basierende Gnadenregelung. Gesetzlich sind jedoch lediglich die amnestiefähigen Handlungen definiert. Die Entscheidung über den Strafverzicht im Einzelfall trifft jedoch ein anderes Staatsorgan. Dies ist in Frankreich beispielsweise der Staatspräsident.
Ein anderer Grenzfall sind bedingte Amnestieregelungen und Amnestien unter Gremienvorbehalt. So regelte das Amnestiegesetz in Südafrika nach dem Ende der Apartheid, dass die Amnestie im Einzelfall vorbehaltlich eines positiven Votums der Wahrheitskommission erfolgen sollte.
Ist die Zahl der von der Amnestie Begünstigten klein, so liegt ein Grenzfall zur Begnadigung vor.
Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen sich Streitparteien vielfach Schiedsgerichten (z. B. in Sportverbänden, Vereinen, Parteien). Eine Aufhebung von Sanktionen für Personengruppen, die im Rahmen solcher Schiedsverfahren verordnet wurden, werden lediglich umgangssprachlich als Amnestie bezeichnet. Ein Beispiel wäre eine „Amnestie“ von Dopingsündern durch einen Sportverband.
Als Kalte Amnestie wird (überwiegend pejorativ und meist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der NS-Verbrechen) eine Verkürzung der Verfolgungsverjährung bezeichnet (siehe Verjährungsskandal).
Unterscheidungen Eine Amnestie kann für alle Straftaten und Straftäter gelten (Generalamnestie, veraltet Generalpardon) oder auf bestimmte Tätergruppen oder Taten beschränkt sein. Im zweiten Fall spricht man von einer Spezialamnestie. Der Übergang der Begriffe ineinander und der der Spezialamnestie zur Begnadigung ist dabei fließend. Die Amnestie kann sich auf verurteilte Täter oder auf Personen mit laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren (Verfahrensamnestie) beziehen. Als Bewährungsamnestie wird eine Amnestieform bezeichnet, bei der die Strafen nicht ausgesetzt, sondern in Bewährungsstrafen umgewandelt werden. Die Amnestie kann politisch motiviert sein (z. B. sich auf politisch motivierte Straftaten beziehen) oder aus unpolitischen Motiven resultieren. Sie kann einmalig sein oder in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Ein Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Amnestien sind die sogenannten „Septennatsamnestien“. Hierbei handelt es sich um traditionelle Amnestiegesetze, die in Frankreich bisher immer bei der Wahl des Staatspräsidenten erlassen wurden. Die Amnestie kann unbedingt oder an Bedingungen geknüpft sein. Vielfach werden Amnestien beispielsweise an die Strafhöhe gebunden, so dass nur geringere Straftaten amnestiert werden. Die Voraussetzung kann auch an die Person gebunden sein. So kann vorgeschrieben werden, dass nur diejenigen von der Amnestie profitieren, die ein förmliches Gnadengesuch stellen. Insbesondere bei Amnestieankündigungen wird vielfach ein Mitwirken des Täters (Selbstanzeige bei Steuervergehen, sich Stellen bei Deserteuren oder Ähnliches) verlangt.
Eine Unterscheidung ist nach dem Regelungsgeber möglich. Die Amnestie kann innerstaatlich oder im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens geregelt werden. In einem föderalistischen Staat kann die Amnestie auf Ebene des Bundes oder eines Teilstaates erfolgen. Die Amnestie kann vom Staatsoberhaupt eines Landes oder dessen Parlament verfügt werden.
Inhaltlich lassen sich die folgenden Typen von Amnestieregelungen unterscheiden.Die Gliederung folgt Franz Süß
Zwischenstaatliche Friedens-Amnestie Eine zwischenstaatliche Friedens-Amnestie wird häufig nach bewaffneten Konflikten erlassen, um entweder eine Straflosigkeit zu erreichen oder einen angestrebten Aussöhnungsprozess zu begünstigen. Sie zeichnet sich oft durch einen erheblich inklusionistisch formulierten Erlass aus, der alle Taten innerhalb einer Zeit oder bis zu einer gewissen Schwere miteinbezieht. Vielfach sind in Waffenstillstands- oder Friedensverträgen diese Amnestieregelungen enthalten, die den Kriegsteilnehmer und die Parteigänger der Kriegsparteien strafrechtlicher Verfolgung entziehen sollen.
Diese Form der Amnestie war historisch vielfach dahingehend eingeschränkt, dass Spione, Verräter und Deserteure von ihr ausgenommen wurden. Seit dem 20. Jahrhundert werden vielfach Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgenommen.
Befriedungsamnestie Nach inneren Konflikten in Staaten werden vielfach Amnestien zur Befriedung angeordnet. Dies gilt insbesondere für Bürgerkriege. Ein Beispiel ist das Patent für das Herzogthum Schleswig, betreff die Amnestie vom 10. Mai 1851, mit dem der dänische König Friedrich VII. den meisten Teilnehmern der Schleswig-Holsteinischen Erhebung eine Amnestie anbot.
Vielfach sind von solchen Amnestien hauptsächlich politische Straftaten betroffen. So erließ Preußen beispielsweise 1848 nach der Märzrevolution eine Amnestie für alle, „die wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurteilt worden sind“.
Konsolidierungs-Amnestie Bei kleineren Unruhen oder gesellschaftlichen Veränderungen kommen Amnestieregelungen vor, die der Erhöhung der Akzeptanz der Regierung dienen sollen.
Beispielhaft erfolgte die Amnestie in der DDR 1960 mit dem Ziel, die innenpolitischen Spannungen zu mildern. Nach dem Volksaufstand des 17. Juni 1953 hatte das Regime seine Macht durch eine massive Welle der Repression gesichert. In der Folge war die Zahl der aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgten Bürger massiv gestiegen. Mit der Amnestie wurde die exorbitante Zahl der strafrechtlich verfolgten Gegner des Regimes gemildert. Betroffen waren 16.000 Verurteilte und 70.000 Bürger, gegen die ermittelt wurden.Beschluss des Staatsrates vom 1. Oktober 1960. GBl. I 533, zitiert nach S. 223.
Auch die Amnestie in der DDR vom 28./29. Oktober 1989Neues Deutschland. 28./29. Oktober 1990, S. 1, Nr. 1. sollte den Reformdruck auf die SED mindern.
In der Bundesrepublik Deutschland hatte das Straffreiheitsgesetz 1970Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts (3. StrRG) vom 20. Mai 1970, BGBl. I, S. 505 ff. Amnestiecharakter. Amnestiert wurden nicht nur Taten, die mit dem Gesetz entkriminalisiert wurden, sondern auch andere Straftaten, die im Zuge der Studentenbewegung erfolgten.
Umbruch-Amnestie In Zeiten politischer Umbrüche in Revolutionen werden üblicherweise durch die neuen Machthaber Amnestien verkündet. So erfolgte zum Beispiel nach der Novemberrevolution mit Ziffer 6 des Aufrufs „an das Deutsche Volk“ des „Rates der Volksbeauftragten“ vom 12. November 1918 eine „Revolutions-Amnestie“: „Für alle politischen Straftaten wird Amnestie gewährt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Verfahren werden niedergeschlagen.“
Es ist dabei gleich, ob es sich um einen Wechsel zur Demokratie oder zur Diktatur handelt. So erließen die Nationalsozialisten nach der Machtergreifung die Amnestie vom 21. März 1933.RGBl. I 134 Amnestiert wurden gemäß § 1 „Straftaten, die im Kampf für die nationale Erhebung des Deutschen Volkes, zu ihrer Vorbereitung oder im Kampf für die deutsche Scholle begangen“ worden waren. Für die Beamten wurde am 23. Juni 1933 das Gesetz über die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßregelungen erlassen.Gesetz über die Aufhebung, bei unibe.ch, PDF
Notamnestie Eine „Notamnestie“ ist eine Amnestie als Reaktion auf eine wirtschaftliche Krise und die damit zusammenhängende Zunahme der Kriminalität.
Beispiele sind die Holzdiebstähle und Forstfrevel betreffende Amnestie in Preußen 1848vom 26. Juni 1848 –JMBl. 231 oder die sich auf Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldstrafen beziehende Amnestie im Großherzogtum Hessen.vom 14. März 1848, Großherzoglich hessisches Regierungsblatt. 1848, S. 67.
Nach dem Zweiten Weltkrieg hatten die Änderungen des StFG 1949 und 1954 die Wirkung einer Notamnestie.§§2,3 StFG 1949, BGBl, S. 37 und § 3 StFG 1954 BGBl, S. 203. Amnestiert wurden kleinere Taten, die begangen wurden, „weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegszeit in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte“.§ 3 StFG 1954.
Ressourcen-Amnestie Ein völlig anderer Typ von Amnestie ist dem Mangel an Ressourcen geschuldet und insbesondere in Kriegszeiten üblich. Um den Mangel an Soldaten zu beheben, wurden Amnestien verkündet, die an die Bedingung geknüpft waren, sich als Soldaten bereitzustellen. Beispiele finden sich bereits in der Antike. 480 vor Christus bot Athen eine Amnestie der ostrakisierten Adligen an. Ihre Verbannung würde aufgehoben, wenn sie sich am Krieg gegen die Perser beteiligten.Frank Süß: Studien zur Amnestiegesetzgebung. S. 240.
Eine derartige Mobilmachungs-Amnestie wurde auch in Deutschland beim Ausbruch des Ersten Weltkriegs beschlossen. Bei einer „freiwilligen“ Kriegsteilnahme wurden kriegsdiensttaugliche Straftäter amnestiert.JMBl. 1914, S. 656, und Frank Süß: Studien zur Amnestiegesetzgebung. S. 240.
Auch das Gegenstück, eine De-Mobilisierungs-Amnestie, ist historisch verbürgt. So regelte das „General-Pardon“ des preußischen Königs vom 12. April 1813 eine Amnestie für alle preußischen Untertanen, die in französisch besetzten Gebieten waren, wenn sie sich binnen zwei Wochen nach Preußen begeben.
Seit dem 20. Jahrhundert sind Fiskalamnestien bekannt, also Amnestien, die unter der Voraussetzung greifen, dass Steuern erklärt und nachgezahlt werden (siehe Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit).
Privilegierungs-Amnestie Eine „Jubelamnestie“ erfolgt aus Anlass eines besonderen Ereignisses wie Gedenktagen.
Beispiele sind die Amnestien anlässlich des Geburtstags des Kaisers im deutschen Kaiserreich oder die „Rheinlandamnestie“ 1936 aus Anlass der Rheinlandbesetzung.
In der DDR wurden fünf „Jubelamnestien“ erlassen. Der Staatsrat der DDR veranlasste zum 23. Jahrestag der Staatsgründung am 7. Oktober 1972 die Entlassung von mehr als 30.000 Gefangenen (sowohl politische Häftlinge als auch wegen Kriminaldelikten Gefangene). Durch die Amnestie zum 38. Jahrestag der DDR 1987 sank die Belegung der Haftanstalten um mehr als 80 %, von 32.500 Gefangenen auf 5.300 Gefangene.
Begünstigungsamnestie Eine Form einer Privilegierungs-Amnestie ist eine Begünstigungsamnestie. Hier amnestiert sich eine Diktatur selbst bezüglich der von ihr begangenen Verbrechen.