mini|Beispiel: Neugliederung des Bundesgebietes in sieben Länder nach Miegel und OttnadAdrian Ottnad, Edith Linnartz: Sieben sind mehr als sechzehn. Ein Vorschlag zur Neugliederung der Bundesländer, in: Informationen zur Raumentwicklung (IzR) 10.1998, hrsg. vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Bonn 1998, S. 647–659. Neugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ( GG), der die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der Länder beispielsweise durch Fusionen oder Grenzkorrekturen regelt. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestätigt werden.

Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik wurde Mitte 1948 in den Frankfurter Dokumenten der Westalliierten eine Neugliederung der Trizone gefordert, worauf die Niederwaldkonferenz zusicherte, aus dem US-besetzten Land Württemberg-Baden sowie den französisch besetzten Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern einen Südweststaat zu bilden. Diese Fusion zum neuen Land Baden-Württemberg wurde im Jahre 1952 vollzogen. Bremen blieb eigenständig, ebenso Hamburg in den 1937 deutlich vergrößerten Grenzen.

Das Saarland wurde 1957 an die Bundesrepublik angeschlossen, aber nicht in das Land Rheinland-Pfalz eingegliedert. Der Versuch einer Vereinigung der Großstadt Berlin mit dem umgebenden Flächenland Brandenburg zu einem neuen Land Berlin-Brandenburg scheiterte im Mai 1996 bereits daran, dass in Brandenburg das notwendige Quorum des Neugliederungsstaatsvertrages nicht erreicht wurde, zudem stimmten 63 % der abstimmenden Bürger mit „nein“.

Nicht unter den Begriff der Neugliederung im Sinne des Grundgesetzes fallen die 1990 vorgenommenen, teilweise von den 1952 bestehenden Ländergrenzen abweichenden Grenzziehungen der fünf neuen Bundesländer, ebenso wenig die kommunalen Neugliederungen innerhalb von Bundesländern (Zusammenschlüsse und Grenzänderungen von Gemeinden und Landkreisen, vor allem durch Gebietsreform).

Regelungen der Neugliederung im Grundgesetz: Art. 29 und 118 GG Die jetzige seit 1976 geltende Fassung des Abs. 1 GG besagt: „Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.“

Die Neugliederung muss durch Bundesgesetz erfolgen und durch einen Volksentscheid in allen betreffenden Ländern bestätigt werden. Damit steht zwar nicht das föderalistische Prinzip der Existenz von Ländern als solches zur Disposition (siehe Abs. 3 GG), aber deren Zahl und territorialer Zuschnitt kann in Berufung auf den Neugliederungsartikel des Grundgesetzes abgeändert werden.

Der Neugliederungsartikel war bis zum Deutschlandvertrag von 1955 von den westlichen Alliierten unter den Vorbehalt ihrer gemeinsamen Zustimmung gestellt und wurde mehrfach geändert.Siehe . Aber auch die Alliierten hatten nach ihren den Besatzungsgebieten folgenden Grenzziehungen schon früh auf den Bedarf einer Neugliederung verwiesen.Dokumente zur künftigen politischen Entwicklung Deutschlands („Frankfurter Dokumente“), 1. Juli 1948. Mit einer Einführung von Rudolf Morsey. In: 1000dokumente.de

Bedeutsamste Änderung des Artikels war die Novellierung vom 23. August 1976: Durch sie machten Bundestag und Bundesrat aus der ursprünglichen Zielverpflichtung, die innerhalb von drei Jahren zu realisieren sei, eine reine Kann-Bestimmung.

Ein beschleunigtes Neugliederungsverfahren sehen die eigens für Baden-Württemberg und nach der deutschen Wiedervereinigung auch für Berlin und Brandenburg eingefügten und GG vor. Danach kann abweichend von der Regelung nach GG (mit obligatorischem Volksbegehren und Volksentscheid) auch eine bloße „Vereinbarung“ der jeweiligen Länder getroffen werden, die jedoch von der betroffenen Bevölkerung bestätigt werden muss.

Chronologie der Neugliederungsdebatten Vorgeschichte Das auffälligste Kennzeichen der territorialen Struktur des Alten Reiches war seine „extreme Zersplitterung“.Klaus-Jürgen Matz: Länderneugliederung. Zur Genese einer deutschen Obsession seit dem Ausgang des Alten Reiches. Schulz-Kirchner Verlag, Idstein 1997, S. 29. Einschneidende Änderungen seiner territorialen Gliederung gab es im Wesentlichen nur durch kriegerische Ereignisse und Eingriffe von außen: Durch den Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 wurden fast sämtliche geistlichen Fürstentümer aufgelöst und viele kleinere Herrschaften größeren zugeordnet. Mit diesen mediatisierten Territorien wurden zahlreiche weltliche Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste entschädigt. In der napoleonischen Epoche bis zum Wiener Kongress wurde die Zahl der Territorien von über 300 auf 39 verringert.

Deutscher Bund und Kaiserreich Der Deutsche Bund (1815–1866) machte Austritte und Beitritte zum Bund von einem einstimmigen Beschluss des Bundestags abhängig. Dennoch gab es durch Erbfolge oder Abdankung Veränderungen im Bestand der Gliedstaaten. So fiel Hessen-Homburg 1866, kurz vor Ende des Deutschen Bundes, an Hessen-Darmstadt, nachdem der letzte Landgraf dieser Linie verstorben war.

Während der Revolution von 1848/1849 wurde über eine allgemeine Mediatisierung (im Sinne der Abschaffung von Kleinstaaten) diskutiert. Bereits im Vorparlament schlug die Linke erfolglos die Aufteilung Deutschlands in eine überschaubare Anzahl von Reichskreisen vor.Ernst-Hermann Grefe: Die Mediatisierungsfrage und das Fürstentum Lippe in den Jahren 1848–1849. Naturwissenschaftlicher und Historischer Verein für das Land Lippe, Detmold 1965, S. 64. Die Frankfurter Nationalversammlung beließ es bei der Aufforderung an die Provisorische Zentralgewalt, zwischen Regierungen und Bevölkerungen zu vermitteln. In der Revolutionszeit nahm die Zahl der Einzelstaaten nur ab, weil die beiden Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen an Preußen fielen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 794–796.

Nach dem Deutschen Krieg und der Auflösung des Deutschen Bundes annektierte Preußen die souveränen Bundesstaaten Hannover, Nassau, Kurhessen und die Freie Stadt Frankfurt und verleibte sich Schleswig-Holstein endgültig ein. Im Norddeutschen Bund und im Kaiserreich (1867–1918) kam es nur zu kleineren Gebietsveränderungen.

Weimarer Republik und NS-Zeit

mini|Neugliederung des Reichsgebietes in 14 Freistaaten, Vorschlag von Hugo Preuß, 1919

Die eigentliche und bis heute andauernde Neugliederungsdebatte in Deutschland begann erst 1919 im Rahmen der Beratungen über eine neue Reichsverfassung und eine Reichsreform. Der von Hugo Preuß, dem „Vater der Weimarer Reichsverfassung“, ausgearbeitete Plan, das Reich in 14 annähernd gleich große Gebiete einzuteilen, scheiterte, vor allem an Bedenken der Reichsregierung und dem Widerstand der Länder.Karl-Ulrich Gelberg: Neugliederung des Reiches (1919–1945), in: Historisches Lexikon Bayerns. In die Reichsverfassung wurde zwar Art. 18 aufgenommen, der eine Neugliederung ermöglichte, dafür aber hohe Hürden setzte: „Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich.“ Tatsächlich kam es bis 1933 nur zu vier kleineren Gebietsänderungen: Zusammenschluss von Thüringen (1920), Vereinigung Coburgs mit Bayern (1920) sowie Pyrmonts (1922) und Waldecks (1929) mit Preußen.

Ein Plan zur Reichsreform in der Länderkommission von 1930 und im Lutherbund von 1928 bis 1933, der im Kern darauf abzielte, den Dualismus zwischen Reich und Preußen durch die Zerlegung des mit Abstand größten Landes in „neue“ Länder aufzulösen und im Gegenzug die Position der „alten“ Länder durch Kompetenzübertragungen aufzuwerten, scheiterte „weil sich die innenpolitischen Bedingungen für staatliche Reformen mit der 1930 aufbrechenden und durch die Wirtschaftskrise beschleunigten allgemeinen Systemkrise jäh verschlechterten“.Everhard Holtmann: Die Krise des Föderalismus und der kommunalen Selbstverwaltung, in: Ders. (Hrsg.): Die Weimarer Republik. Das Ende der Demokratie. Band 3: 1929–1933. Bayerische Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit, München 1995 (Arbeitsheft 83), S. 172.

mini|Administrative Gliederung des Großdeutschen Reiches In der NS-Zeit wurde 1934 Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin zum Freistaat Mecklenburg vereinigt. Das Groß-Hamburg-Gesetz erweiterte 1937 das Stadtgebiet um 80 % und ließ Lübeck seine territoriale Eigenständigkeit verlieren.

Der Landkreis Herrschaft Schmalkalden und der Regierungsbezirk Erfurt kamen durch „Erlaß des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau“ und „Erlaß des Führers über die Aufgliederung der Provinz Sachsen“ vom 1. April 1944 de facto zu Thüringen, „um die Verwaltungsbezirke … an die Reichsverteidigungsbezirke anzupassen“Siehe z. B. Thüringen-Handbuch, 1999, S. 40; Erlaß des Führers über die Bildung der Provinzen Kurhessen und Nassau, Erlaß des Führers über die Aufgliederung der Provinz Sachsen, abgerufen am 24. Juli 2018. (zu Kompetenzen und Konflikten siehe z. B. Reichsverteidigungskommissar, Reichsstatthalter). Im Juni 1945 wurde die Eingliederung in die Provinz Thüringen vom neuen Regierungspräsidenten Hermann Brill unter amerikanischer Besatzung verfügt.Siehe z. B. Thüringen-Handbuch, 1999, S. 227.

Nachkriegszeit und Eingang ins Grundgesetz 1948 riefen die drei westlichen Alliierten in den Frankfurter Dokumenten die Ministerpräsidenten der in ihren Besatzungszonen gebildeten Länder dazu auf, die Ländergrenzen zu überprüfen und Änderungsvorschläge vorzubringen. Die Grenzen der einzelnen Länder sollten überprüft und, wenn nötig, sollten unter Berücksichtigung „überlieferter Formen“ neue Länder geschaffen werden, wobei keines im Vergleich zu den anderen zu groß oder zu klein sein sollte.

Da sich die Ministerpräsidenten in dieser Frage nicht einigen konnten, wurde der Parlamentarische Rat mit der Regelung der Neugliederungsfrage befasst. Dessen Entwurf fand Eingang in GG. Es gab einen verbindlichen Auftrag zur allgemeinen Neugliederung des Bundesgebietes („Das Bundesgebiet … ist neu zu gliedern“ – Abs. 1). Zudem konnte in Gebietsteilen, deren Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung geändert hatte, binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine Änderung des Gebietszustandes gefordert werden (spezielle Neugliederung, Abs. 2). War ein Volksbegehren durch Zustimmung von mindestens 10 % der betroffenen Bevölkerung zustande gekommen, musste die Bundesregierung die Vorschläge in ihren Gesetzentwurf zur Neugliederung aufnehmen. Nach Annahme des Gesetzes waren in jedem Gebietsteil, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden sollte, Volksentscheide durchzuführen (Abs. 3). Fiel der Entscheid auch nur in einem Gebietsteil negativ aus, war das Gesetz erneut im Deutschen Bundestag einzubringen und bedurfte nach erneuter Verabschiedung eines Volksentscheids im gesamten Bundesgebiet (Abs. 4). Die Neugliederung sollte innerhalb von drei Jahren nach Verkündigung des Grundgesetzes abgeschlossen sein (Abs. 6).

Im Genehmigungsschreiben für das Grundgesetz wurde GG von den alliierten Militärgouverneuren „bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages“ suspendiert. Lediglich die Sonderregelung für den südwestdeutschen Raum nach GG konnte in Kraft treten.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland